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Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Dies ist eine Diskussion zu Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 17:14
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Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Hi Leute,

ich bräuchte mal euren fachkundigen Rat.

Folgender Fall: Der 16-Jährige A kauft beim Händler B ein Fahrrad ohne Zustimmung der Eltern. Als der A seinen Eltern am Abend von dem Geschäft erzählt, sind sie mit dem Geschäft einverstanden und genehmigen es. Da der B jedoch Zweifel bekommt, ob der A voll geschäftsfähig war, ruft er bei dem A zu Hause an und bittet auf dem Anrufbeantworter um Genehmigung. Der 20-Jährige Bruder C des B bekommt dies mit. Er hat in der Vergangenheit schon öfter Geschäfte für den A genehmigt und die Eltern haben davon gewusst und es geduldet. Der C ruft bei dem Verkäufer B an und genehmigt das Geschäft.


So, nun meine Frage. Es liegt ja ohne Zweifel eine Vollmacht kraft Rechtsschein vor, eine Duldungsvollmacht. Aber: Ist der Dritte schutzwürdig, sprich, darf er nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der 20-Jährige Bruder eine Vollmacht hat? Ich halte das für sehr problematisch, da die Familie zuvor noch nie mit dem Händler zu tun gehabt hat.

Danke schonmal
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  #2 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 17:26
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Zitat:
Zitat von Der_Para_Graf Beitrag anzeigen
Der C ruft bei dem Verkäufer B an und genehmigt das Geschäft.
Hallo, meiner Meinung nach kann der Bruder das Geschäft nicht genehmigen, das kann nur der gesetzliche Vertreter.

BGB § 107
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  #3 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 18:40
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Grundsätzlich hat der Schutz von Minderjährigen absoluten Vorrang. Fraglich ist sowieso, wie der C schon in der Vergangenheit Geschäfte rechtfertigen konnte. Da müsste er ja durch Vollmacht zum gesetzlichen Vertreter geworden sein??

Ich würde auch auf § 107 BGB abstellen.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 18:42
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Ich bin Erstsemester und das ist nicht die gewünschte Lösung. Es geht explizit um Stellvertretung und ich möchte gerne wissen, ob der Dritte hier nach Treu und Glauben von einer Vollmacht ausgehen darf oder nicht, wenn er noch nie mit den Beteiligten zu tun hatte?
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  #5 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 18:45
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Hängt meiner Meinung nach davon ab, ob er sich als Bruder zu erkennen gegeben hat oder als Elternteil aufgetreten ist.
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Alt 19.01.2012, 18:48
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Gehen wir davon aus, er hat sich als Bruder zu erkennen gegeben.
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  #7 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 18:53
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AW: Schutzwürdigkeit des Dritten bei Duldungsvollmacht

Dann würde ich zum gleichen Schluss wie oben kommen - er ist nicht schutzwürdig.

Gerade als Ladeninhaber hätte er ja wissen müssen, dass Minderjährige nur in Begleitung der gesetzlichen Vertreter solche Geschäfte tätigen dürfen - nicht mit dem großen Bruder und auch nicht mit sonstigen Personen.

Zumal die Eltern ja nach § 108 Abs. 2 S.2 noch bis zum Ablauf der zwei Wochen zustimmen können oder eben auch nicht. Und der Händler nach § 109 Abs. 1 noch widerrufen kann.
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