Dies ist eine Diskussion zu Schuldnerverzug/Mahnung ! innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Wieso gilt eigentlich bei Schuldnerverzug (Rechnung nicht gezahlt) die Rechnungsfrist (z.b Zahlung bis 27.01.) nicht als Entbehrlichkeit der Mahnung §286 II Nr.1 (wenn Zeit nach Kalender bestimmt ist) für den Eintritt des Verzugs ?? Wäre dankbar über eine Info ! |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Habe im Palandt dazu nur folgende Antwort gefunden: "Eine Mahnung ist entbehrlich (iSd § 286 II Nr. 1, wenn für die Leistung durch gesetz oder Rechtsgeschäft eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht." Da bei der Rechnung ja zwar üblicherweise eine 14-tätige Zahlungsfrist gesetzt wird, der Gläubiger aber diesen Zeitpunkt trotzdem einseitig festlegt, könnte das dafür sprechen, dass die Mahnung nicht entbehrlich ist, wie oben beschrieben. Zur Vertiefung wird im Palandt angegeben: LG Paderborn MDR 1983, S. 225; andere Ansicht Fahl JZ 1995, S. 341. |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Das ist die Lösung !! Wirklich Vielen Dank vanqulonc ! |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Zitat:
kann es sein, dass es sich um eine rechnung an eine verbraucherin handelt? bei verbraucherinnen ist es so, da muss noch extra ein hinweis auf die rechnung, dass sie ohne weitere mahnung in verzug geraten (oder so ähnlich). |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Zitat:
Zitat:
§ 286 BGB Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt Zitat:
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Das ist richtig, auch wenn es irgendwo dem allgemeinen Verständnis einer Zahlungsfrist in einer Rechnung zuwiderläuft. Aber bestimmen meint eben nach der Rechtsprechung, dass beide Seiten sich über eine Zahlungsfrist geeinigt haben müssen. Aus diesem Grund können Anwaltskosten für eine erste verzugsbegründende Mahnung in der Regel nicht als SE geltend gemacht werden. In der Regel ist also immer eine verzugsbegründende Erstmahnung zwingend erforderlich. |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Hallo, meiner Meinung nach ist Fälligkeit nicht gleich Verzug. Schreibt der Gläubiger z.B. auf eine Rechung vom 1.1.2011, zahlbar bis 14.1.2011, "verschiebt" er meines Erachtens nur die Fälligkeit. Er gibt dem Schuldner 14 Tage Zahlungsziel. Nach dem 14.1. wäre die Rechnung demnach erst fällig, aber in Verzug befindet sich der Schuldner mMn noch nicht. |
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| AW: Schuldnerverzug/Mahnung ! Also soweit ich das verstanden habe gilt gesetzlich sofortige FÄLLIGKEIT gem. §271 es sei denn es gibt eine Parteivereinbarung ! Nun reicht aber die Fälligkeit nicht aus um in Verzug zu kommen ! Dafür bedarf es eine Mahnung ! Mir ging es dabei um die Entbehrlichkeit der Mahnung , d.h. der Termin der bestimmt wurde nach Kalender ist aber wie ich jetzt gehört habe nicht das Zahlungsziel da es vertraglich zwischen beiden Parteien vereinbart werden müsste ! Aber verschiebt das Zahlungsziel die Fälligkeit ??? |
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