
03.12.2011, 22:06
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| Senior Mitglied | | Registriert seit: Jun 2010
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| AW: Schuldhaftes Zögern - Auslegung Zitat:
Zitat von Deus_ex_machina der Rechtsbegriff "schuldhaftes Zögern" ist ja im BGB legaldefiniert. | Nö. " Unverzüglich" ist legaldefiniert als "ohne schuldhaftes zögern". Was schuldhaftes Zögern ist, sagt das BGB gerade nicht. Zitat: |
Allerdings würde ich gerne wissen, wie er konkret für den Fall auszulegen wäre, wenn - ärztlich nachgewiesen - Depressionen mit kognitiven Beeinträchtigungen vorlagen. Wäre das Zögern damit möglicherweise nicht schuldhaft?
| "Schuldhaftes Zögern" bedeutet (im Gegensatz zu "sofort"), dass ein angemessener Zeitraum verstreichen darf. Dieser dient jedoch dazu, dem Anfechtenden Gelegenheit zur Überlegung zu geben, ob er wirklich anfechten will. Ggf. soll er auch einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen können. "Kognitive Beeinträchtigungen" fallen da nicht drunter. Wenn überhaupt, könnte man m.E. damit höchstens ein paar Tage auf den üblichen Zeitraum draufschlagen. Imho wäre es nicht möglich, etwa bis zum Ende der Krankheit (womöglich erst nach Jahren) eine Anfechtung zu ermöglichen. § 121 schützt auch den Anfechtungsgegner. Denn der hat ein Interesse an Rechtsklarheit - und man darf nie vergessen, dass der Anfechtungsgrund in der Sphäre des Anfechtenden zu suchen ist.
@Freaky: Würde das etwas an der Anfechtungsfrist ändern? |