Dies ist eine Diskussion zu Schulden innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Schulden gehen wir von folgendem Beispiel aus: A hat vor ca. 2 Jahren B Geld geliehen in Höhe von 76. Kurz nachdem A das Geld verlieh wurde B von der Arbeit versetzt und ist so leider nicht mehr auffindbar außer auf einer Internetcommunity. B hat sich leider nie bemüht das Geld zurückzuzahlen. Darf A auch über eine Internetcommunity eine Nachricht schicken und ist diese dann auch rechtwirksam? Darf eine Privatperson eigentlich auch Verzugszinsen von B verlangen? Vielen Dank für Eure Hilfe im Vorraus! |
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| AW: Schulden Klar darf man auch Verzugszinsen fordern, aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass das nur Unternehmer dürfen. Er müsste ihn eben nur rechtswirksam in Verzug setzen/ anmahnen. Mit der Community is das sone Sache: Da weiß A ja nicht, ob es wirklich B ist. Kann sich ja jeder Penner als sonstwer anmelden... |
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| AW: Schulden Danke schon mal für deine Antwort! Gibt es denn einen Zinsatz der Vorgeschrieben ist bzw ein höchstgrenze oder sowas. A kann ja nicht 200% p.a. Zinsen nehmen oder? |
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| AW: Schulden 5% + Basiszins Nach 288 BGB. |
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| AW: Schulden Ich habe zu dem Thema noch eine weitere Frage. Gibt es bei privaten Schulden eine gesetzliche Verjährung? |
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| AW: Schulden Ja, bei darlehen dürften dies die drei Jahre Regelverjährung sein, die mit Ablauf eines Kalenderjahres verstreichen. Ohne irgendeine Anschrift oder Geburtsdatum wird es aber schwer werden mit der Forderungsrealisation. Allerdings könnte man die Daten über ein Strafverfahren ermitteln, wenn es tatsächlich B in der Community ist...
__________________ www.schauwienold.de Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Schulden Also sollten diese Schulden beispielsweise am 21.08.2008 entstanden sein verjähren die schulden mit dem Ablauf des Jahres 2011? Verstehe ich das richtig? |
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| AW: Schulden Zitat:
__________________ www.schauwienold.de Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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