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Schenkung eines Grundstückes an beschränkt Geschäftsfähigen

Dies ist eine Diskussion zu Schenkung eines Grundstückes an beschränkt Geschäftsfähigen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 11.08.2009, 12:56
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Schenkung eines Grundstückes an beschränkt Geschäftsfähigen

Hallo,

Fall: M (allein sorgeberechtigt) schließt mit sich selbst für ihren 15-jährigen Sohn S einen Schenkungsvertrag über ein Grundstück mit Grundschuld und vermietetem Einfamilienhaus.
Zu seinem 16. Geburtstag wird S schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auflassung und SchenkungsV wurden formgerecht beim Notar vorgenommen.

Nun hat M ihre Meinung geändert und will die Eigentumsübertragung ungeschehen machen.


Fallfrage: Kann M von S Herausgabe des Hauses und Berichtigung des Grundbuchs verlangen?


Meine Lösungsansätze:
I.. Herausgabeanspruch gem. §812 I 1

Hier komme ich zu dem Ergebnis, dass die Auflassung schwebend unwirksam ist bis ein Ergänzungspfleger zu der Einigung über die Auflassung zugestimmt hat.

Muss ich §985 als weitere Anspruchsgrundlage auch prüfen? Da würde es nämlich meiner Meinung nach wieder zum Ergebnis der schwebenden Unwirksamkeit kommen. Bedeutet das, dass M immernoch Eigentümerin ist und Herausgabeanspruch hat?
Oder sehe ich das ganze komplett falsch und man müsste zu einem ganz anderen Ergebnis kommen?

Bitte helft mir. Ich sitze hier seit Tagen an diesem Fall und komme einfach nicht weiter!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 14:02
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AW: Schenkung eines Grundstückes an beschränkt Geschäftsfähigen

Hi,

Zitat:
Zitat von lithawyn
I.. Herausgabeanspruch gem. §812 I 1

Hier komme ich zu dem Ergebnis, dass die Auflassung schwebend unwirksam ist bis ein Ergänzungspfleger zu der Einigung über die Auflassung zugestimmt hat.
Das wäre sie nur, wenn das Rechtsgeschäft für das Kind rechtlich nachteilig ist. Das ist aber bei Grundstücken nicht der Fall, da hieraus zwar Verpflichtungen bestehen, hierfür aber letztlich nur das Grundstück haftet, nicht der Eigentümer darüber hinaus (anders bei vermietetem Wohnhaus auf dem Grundstück).

Zitat:
Muss ich §985 als weitere Anspruchsgrundlage auch prüfen?
Das geht wohl garnicht, denn so, wie ich den SV verstehe, ist das Kind eingetragen und gilt damit Eigentümer.

Zitat:
Da würde es nämlich meiner Meinung nach wieder zum Ergebnis der schwebenden Unwirksamkeit kommen. Bedeutet das, dass M immernoch Eigentümerin ist und Herausgabeanspruch hat?
Nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.

Man könnte hier § 812 BGB noch wegen mangelnder Rechtsgrundlage der Übertragung anprüfen, aber es liegt ja offensichtlich ein Schenkungsvertrag vor, der aufgrund des Vollzugs auch formwirksam ist.

Der Schwerpunkt der Frage liegt auf dem Problem der wirksamen Schenkungsannahme durch das Kind und der Erörterung, ob das Rechtsgeschäft für dieses rechtlich nachteilig ist. Das ist ein alter Klassiker. Das ganze ist iRd. Grundbuchberichtigungsanspruchs zu prüfen.

Gruß
Dea
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