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Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift?

Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 20:34
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Question Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift?

Hallo, liebe Juristen und solche, die es werden wollen!
Habe mich als interessierter Erstsemester hierher verirrt, bitte verschieben, falls falsche Forenkategorie!
Mir ist folgender Fall heute im langweiligen SB-Bereich der Bank in den Sinn gekommen:
Der Verbraucher V hat einem Unternehmen U eine Lastschriftermächtigung zwecks Einzuges der fälligen Beträge von seinem Girokonto erteilt (typisch vertragliches Dauerschuldverhältnis).
Der im Monat Januar fällige Betrag beläuft sich auf bspw. 40€.
In den AGBen des U ist klar festgehalten, dass der V bei einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, eine pauschalisierten Schadensersatz zahlen muss (sagen wir: 10€), außer er weise nach, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei (typische AGB-Klausel).
Nun hat K derzeit 50€ auf dem Konto, damit die Lastschrift eingezogen werden kann.
Eine andere Firma F, hat ebenfalls Lastschriftermächtigung, zieht unberechtigterweise zum zweiten Mal einen fälligen Betrag von 30€ ein. V bemerkt dies.
Am nächsten Geschäftstag versucht das Unternehmen U seinen Betrag von 40€ einziehen, kann dies aber wegen mangelnder Kontodeckung nicht tun; durch den Fehler der Firma F sind ja nur noch 20€ auf dem Konto vorhanden.
Wer von den beiden (V oder F) trägt nun die Kosten für den entstandenen Rücklatschrift-Schaden des U?

Meines Wissens ergibt sich nach §812 Abs. 1 S.1 ein Herausgabeanspruch des V auf die 30€, aber kann der V dem F die Kosten für den Rücklastschrift in Rechnung stellen?
Denn ohne den fehlerhaften Lastschrifteinzug des F wäre es ja gar nicht zur Rücklastschrift des U gekommen!
Mit welcher (schuldrechtlichen?) Norm muss hier argumentiert werden?
Für das Rauchen eurer Köpfe bedanke ich mich im Voraus,
der BGB-Liebhaber!
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  #2 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 23:10
V.I.P.
 
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AW: Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift?

Zitat:
Zitat von we_love_bgb Beitrag anzeigen

In den AGBen des U ist klar festgehalten, dass der V bei einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, eine pauschalisierten Schadensersatz zahlen muss (sagen wir: 10€), außer er weise nach, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei (typische AGB-Klausel).

Eine Firma F ... zieht unberechtigterweise einen ... Betrag von 30€ ein. V bemerkt dies.

Am nächsten Geschäftstag versucht das Unternehmen U seinen Betrag von 40€ einziehen, kann dies aber wegen mangelnder Kontodeckung nicht tun.

Wer von den beiden (V oder F) trägt nun die Kosten für den entstandenen Rücklatschrift-Schaden des U?
1. Die Schadensersatzpflicht des V besteht schon dem Grunde nach nicht, falls er die Unterdeckung seines Kontos am x. nicht zu vertreten haben sollte, obwohl er sie zwar am Vortag schon bemerkt, aber nicht ausgeglichen hätte.

2. Die Rücklastschriftpauschale des U in Höhe von 10 Euro wäre unwirksam, weil sie den "gewöhnlich zu erwartenden Schaden" ( = dem U von seiner Bank in Rechnung gestellte Rücklastschrift-Gebühren, ca. 1 - 2 Euro ) deutlich übersteigt:

BGH: "Die Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklastschrift führenden Pflichtverletzung sind nicht als Schaden ersatzfähig."

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

---> U kann seine Rücklastschrift-Schäden von F ersetzt verlangen ( es sei denn, V hätte es vertreten, auf seinem "unberechtigt" geplünderten Konto nicht sofort wieder für ausreichende Deckung für die unmittelbar bevorstehende Abbuchung durch U gesorgt zu haben.

In diesem Fall könnte U aber "nur" seinen tatsächlich entstandenen Schaden ( 1,50 Euro ( ?? ) Rücklastschriftgebühr ) von V erstattet verlangen, nicht die ( unwirksam überzogene ) Pauschale von 10 Euro ).

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Stichworte
herausgabeanspruch, lastschrift, pauschale, schadensersatz, Überweisung

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