Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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![]() Habe mich als interessierter Erstsemester hierher verirrt, bitte verschieben, falls falsche Forenkategorie! Mir ist folgender Fall heute im langweiligen SB-Bereich der Bank in den Sinn gekommen: Der Verbraucher V hat einem Unternehmen U eine Lastschriftermächtigung zwecks Einzuges der fälligen Beträge von seinem Girokonto erteilt (typisch vertragliches Dauerschuldverhältnis). Der im Monat Januar fällige Betrag beläuft sich auf bspw. 40€. In den AGBen des U ist klar festgehalten, dass der V bei einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, eine pauschalisierten Schadensersatz zahlen muss (sagen wir: 10€), außer er weise nach, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei (typische AGB-Klausel). Nun hat K derzeit 50€ auf dem Konto, damit die Lastschrift eingezogen werden kann. Eine andere Firma F, hat ebenfalls Lastschriftermächtigung, zieht unberechtigterweise zum zweiten Mal einen fälligen Betrag von 30€ ein. V bemerkt dies. Am nächsten Geschäftstag versucht das Unternehmen U seinen Betrag von 40€ einziehen, kann dies aber wegen mangelnder Kontodeckung nicht tun; durch den Fehler der Firma F sind ja nur noch 20€ auf dem Konto vorhanden. Wer von den beiden (V oder F) trägt nun die Kosten für den entstandenen Rücklatschrift-Schaden des U? Meines Wissens ergibt sich nach §812 Abs. 1 S.1 ein Herausgabeanspruch des V auf die 30€, aber kann der V dem F die Kosten für den Rücklastschrift in Rechnung stellen? Denn ohne den fehlerhaften Lastschrifteinzug des F wäre es ja gar nicht zur Rücklastschrift des U gekommen! Mit welcher (schuldrechtlichen?) Norm muss hier argumentiert werden? Für das Rauchen eurer Köpfe bedanke ich mich im Voraus, der BGB-Liebhaber! |
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| AW: Schadensersatzpflicht eines Dritten bei Rücklastschrift? Zitat:
2. Die Rücklastschriftpauschale des U in Höhe von 10 Euro wäre unwirksam, weil sie den "gewöhnlich zu erwartenden Schaden" ( = dem U von seiner Bank in Rechnung gestellte Rücklastschrift-Gebühren, ca. 1 - 2 Euro ) deutlich übersteigt: BGH: "Die Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklastschrift führenden Pflichtverletzung sind nicht als Schaden ersatzfähig." BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 ---> U kann seine Rücklastschrift-Schäden von F ersetzt verlangen ( es sei denn, V hätte es vertreten, auf seinem "unberechtigt" geplünderten Konto nicht sofort wieder für ausreichende Deckung für die unmittelbar bevorstehende Abbuchung durch U gesorgt zu haben. In diesem Fall könnte U aber "nur" seinen tatsächlich entstandenen Schaden ( 1,50 Euro ( ?? ) Rücklastschriftgebühr ) von V erstattet verlangen, nicht die ( unwirksam überzogene ) Pauschale von 10 Euro ). 11 |
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| Stichworte |
| herausgabeanspruch, lastschrift, pauschale, schadensersatz, Überweisung |
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