Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Person A verkauft Person B über eBay ein Notebook für 300 Euro. Person B bezahlt das Gerät, Person A liefert es über die DHL an Person B. Person B entdeckt einen Fehler am Notebook, das Person A nicht bekannt war. Die Behebung des Fehlers kostet ca. 60 Euro. In der Auktion wurde angegeben, dass der Verkauf von Privat erfolgt und dass keinerlei Anspruch auf Garantie/Gewährleistung besteht. Ebenso wird die Rücknahme ausgeschlossen. 1. Person B verlangt die Rücknahme und Erstattung des Gerätes und des Gesamtpreises. ODER 2. Person B verlangt von A den Ersatz der Reparaturkosten. Wer ist im Recht? |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Meiner Meinung nach hat B hier keine Rechte.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Begründung? Meiner Meinung nämlich auch nicht.. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Steht doch da "In der Auktion wurde angegeben, dass der Verkauf von Privat erfolgt und dass keinerlei Anspruch auf Garantie/Gewährleistung besteht. Ebenso wird die Rücknahme ausgeschlossen." Ist zwar e-Bay gerecht stümperhaft formuliert, aber man kann ja einigermaßen herauslesen was die Parteien da vereinbaren wollten. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Also ist Prson A auf der sicheren Seite? Person B hat nämlich mit einem Anwalt gedroht. Und kann man sich auf diese Klausel aus dem Vertrag berufen? Ich denke nämlich, dass wer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, auch nicht kaufen sollte. Wobei ich an Prson Bs Stelle ebso auf Schadensesatz bestehen würde, da definitiv ein Defekt (Soundkarte ist defekt) vorliegt und das Gerät als solches nicht als defekt verkauft wurde. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Zitat:
Ok, also verkaufe ich nun Müll bei .... und schreibe das darunter und bin auf der sicheren Seite? Na aber ich bitte dich... Bei dem Fehler kommt es mE nach darauf an, ob A den fehler grob fahrlässig nicht kannte oder bewusst verschwieg. Andernfalls muss der B nachweisen, dass der Schaden schon vor Gefahrenübergang bestand - was sicher schwer wird. Aber dennoch ist dieser Satz sinnfrei, wenn der Private ein kaputtes Gerät verkauft. Die Soundkarte ist defekt? Na da kann man viel erzählen, aber sowas merkt man. Ich denke A ist nicht auf der sicheren Seite und B kann sehr wohl SE verlangen. Ich würde allerdings den Kauf gem. § 123 anfechten wegen arglistiger täuschung - das beinhaltet auch die Tatsache, dass Dinge verschwiegen worden sind.... lg
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Zitat:
Alle weiteren Ausführungen sind Sachverhalgsbeugung und führten in der Prüfungssituation zum Nichtbestehen der gestellten Aufgabe. Der Fehler wird zum ersten mal in der Sphäre des Käufers genannt. Gefahrübergang war schon vorher. 123 scheidet ja schon aufgrund mangelnden Wissens des V aus. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Das sehe ich auch so. 123 kommt zumindest bei geschildertem SV nicht zum Zuge. Allerdings führt das mE nicht dazu, dass B keinen Anspruch gegen A stellen kann. Da der private Verkäufer hier Gewährleistung ausgeschlossen hatte, ist auch davon auszugehen, dass er keine Beschaffenheitsgarantie geben wollte. Es kommt allerdings die Beschaffenheitsangabe (434/1 S.1) infrage. Mit einer defekten Soundkarte lässt sich (heute) ein PC nicht den Anforderungen gemäß verwenden, die bei Sachen gleicher Art üblich sind. Eine defekte Soundkarte wäre deshalb keine unwesentliche Abweichung und deshalb ein entscheidendes Merkmal. Der Verkäufer hätte in dem Angebot darauf hinweisen müssen. Der Käufer hat daher die Möglichkeit der Kaufpreisminderung oder des Vertragsrücktritts (theoretisch auch noch Anspruch auf Nacherfüllung). Soweit die Theorie. In der Praxis bleibt das Beweisproblem. Da der Käufer beweisbelastet ist, dass der Schaden vor Gefahrenübergang bereits bestand, wird bereits der Hinweis auf einen verdeckten Transportschaden jede Euphorie zu Grabe tragen. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Was würdet ihr an der Stelle von Person A nun tun, um einen Streit mit einem RA zu verhindern? Es gibt zwei Möglichkeiten: 1. Reparatur in Höhe von 50 Euro bezahlen und 2. Alles ablehnen, auf den Gefahrenübergang bestehen und es auf einen Schriftverkehr mit dem RA von Person B ankommen lassen. |
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| AW: Schadensersatzansprüche/Gefahrenübergang Ein Streit mit wem auch immer, kostet immer Nerven. Und für 50 noch viel Zeit dazu. Und wer hat die heute schon. Wie man immer wieder hört ist sie ja inzwischen das kostbarste Gut, was man hat. Mein Rat: A soll in einem positiven Telefonat den B dazu bewegen, sich mit ihm in Höhe der Kosten für eine neue Soundkarte vergleichen. Einbau zu Lasten von B. Wenn das nicht hinkommt eben 50:50. Sind für jeden 25 . Damit sollte jeder (gut) leben können. Zahlung gegen Verzichtserklärung. Wenn B damit nicht einverstanden ist, und A dem Streit nicht aus dem Weg gehen will, sehe ich im Normalfall kein Kostenrisiko für A (es sei denn, B ist auf Hartz4). Wie sollte denn B den Beweis erbringen können, dass bei Übergabe von A an DHL die Soundkarte schon defekt war? Gutachten? Oder hat der DHL-Fahrer das Notebook technisch überprüft??? |
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