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Schadensersatzanspruch eines Kindes

Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzanspruch eines Kindes innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 08.02.2012, 16:39
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Schadensersatzanspruch eines Kindes

Hallo,

angenommen ein 13-jähriges Kind K wird von mir angefahren. Wie steht es jetzt mit dem Shcadensersatz bzw. Schmerzensgeld? Kann das Kind das verlangen oder muss es von seinen Eltern vertreten werden? Wie läuft das genau?

Danke schonmal!
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  #2 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 16:54
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Nicht "oder", sondern "und".

Das Kind kann den Schadensersatz verlangen UND wird hierbei von seinen Eltern vertreten.

Die rechtliche Frage ist eher, ob es sich bei diesem Verlangen von seinen Eltern vertreten lassen MUSS.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 17:01
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Der Minderjährige wird von seinen Sorgeberechtigten (also z.B. den Eltern) rechtlich vertreten.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 08.02.2012, 18:35
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

In Ordnung

und muss es sich verteten lassen oder kann es die Ansprüche selbst geltend machen (weil für ihn nur vorteilhaft z.B.?)?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 23:00
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Außergerichtlich kann K den Anspruch selbständig geltend machen, gerichtlich nicht.
__________________
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Alt 09.02.2012, 08:40
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Was ist denn der Untersched, ob man die Ansprüche vor gericht oder allgemein durchsetzen will?
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Alt 09.02.2012, 14:22
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Das Kind kann den Schadenersatz geltend machen, dazu braucht es seine Eltern nicht. Aber die Bezahlung des Schadenersatz würde ich nicht an das Kind sondern deren Eltern leisten, denn durch die Bezahlung erlöscht der Schadenersatzanspruch und das Erlöschen ist kein ausschloßelich rechtlicher Vorteil mehr und wenn du an das Kind zahlst kann das unwirksam sein wenn die Eltern das nicht genehmigen und dann ist die Kohle futsch und du zahlst 2 mal.
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Alt 09.02.2012, 22:46
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Zitat:
Zitat von Schwewizer Beitrag anzeigen
Was ist denn der Untersched, ob man die Ansprüche vor gericht oder allgemein durchsetzen will?
Es war doch von "geltend machen" die Rede. Das Kind kann außergerichtlich auffordern und mahnen und mit Klage drohen. Und ein Anerkenntnis entgegennehmen. Weil das alles ihm keinen rechtlichen Nachteil bringen kann.

Vor Gericht muss das Kind aber prozeßfähig sein, und das setzt - umfassende - Geschäftsfähigkeit in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens voraus; die hat das Kind aber nicht, denn es kann sich über den Anspruch nicht vergleichen, ihn nicht stunden oder (teilweise) erlassen. Abgesehen davon ist die Klageerhebung mit Nachteilen verbunden, sie begründet z. B. eine Kostenhaftung (abgesehen von dem Risiko, den Prozess zu verlieren).
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Alt 10.02.2012, 09:15
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Zitat:
Zitat von hpbi2250tn Beitrag anzeigen
... denn durch die Bezahlung erlischt der Schadenersatzanspruch und das Erlöschen ist kein ausschließlich rechtlicher Vorteil mehr
Naja, das ist so eine Mär, vergleichbar mit populären Irrtümern wie "Die Chinesische Mauer ist so groß, dass man sie vom Weltraum aus sieht" oder "Lesen im Dämmerlicht schadet den Augen". Da geistern bei Euch Studis irgendwie noch Bruchstücke der längst überholten "Vertragstheorie" (zu § 362 BGB) aus den 20er Jahren herum.

Richtig ist folgendes: Die Erfüllung i. S. d. § 362 BGB soll zwar in dem hier disktuierten Fall durch ein Rechtsgeschäft bewirkt werden (Übereignung des Geldes), ist aber selbst kein Rechtsgeschäft, sondern träte, würde man an den Minderjährigen erfüllen können, ipso iure DURCH dieses Rechtsgeschäft ein. Wer hier beim minderjährigen Empfänger trotzdem § 107 BGB anwendet, unterstellt fälschlich, es bedürfe zum Zwecke der Erfüllung einer vertraglichen Einigung über das Erlöschen der Forderung (was dann für den minderjährigen rechtlich nachteilig wäre), also eines WEITEREN Rechtsgeschäfts. Da es dieses weitere Rechtsgeschäft aber nicht gibt, ist die Entgegennahme einer Leistung auch keine Verfügung über die Forderung, die bei Erfüllung erlöschen und bei Minderjährigen wegen. § 107 BGB nicht erlöschen würde.

Solche Fälle werden daher richtigerweise über die sog. Empfangszuständigkeit gelöst, die zu den ungeschriebenen Merkmalen bei § 362 BGB gehört. Dem Minderjährigen fehlt diese Empfangszuständigkeit. Ich empfehle hierzu den kurzen Aufsatz von Lorenz, "Grundwissen Zivilrecht: Erfüllung", in: JuS 2009, S. 109.
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Alt 10.02.2012, 11:23
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AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino Beitrag anzeigen
Naja, das ist so eine Mär, vergleichbar mit populären Irrtümern wie "Die Chinesische Mauer ist so groß, dass man sie vom Weltraum aus sieht" oder "Lesen im Dämmerlicht schadet den Augen". Da geistern bei Euch Studis irgendwie noch Bruchstücke der längst überholten "Vertragstheorie" (zu § 362 BGB) aus den 20er Jahren herum.
HI,

also meine Rechtsquelle ist nicht aus den 20 Jahren
http://bras.jura.uni-leipzig.de/lehr...rd-boemke.html

Ich schwör dir, er hat das vor 3 Monaten genau so gelehrt.
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