Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzanspruch eines Kindes innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Schadensersatzanspruch eines Kindes angenommen ein 13-jähriges Kind K wird von mir angefahren. Wie steht es jetzt mit dem Shcadensersatz bzw. Schmerzensgeld? Kann das Kind das verlangen oder muss es von seinen Eltern vertreten werden? Wie läuft das genau? Danke schonmal! |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Nicht "oder", sondern "und". Das Kind kann den Schadensersatz verlangen UND wird hierbei von seinen Eltern vertreten. Die rechtliche Frage ist eher, ob es sich bei diesem Verlangen von seinen Eltern vertreten lassen MUSS. |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Der Minderjährige wird von seinen Sorgeberechtigten (also z.B. den Eltern) rechtlich vertreten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes In Ordnung und muss es sich verteten lassen oder kann es die Ansprüche selbst geltend machen (weil für ihn nur vorteilhaft z.B.?)? |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Außergerichtlich kann K den Anspruch selbständig geltend machen, gerichtlich nicht.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Was ist denn der Untersched, ob man die Ansprüche vor gericht oder allgemein durchsetzen will? |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Das Kind kann den Schadenersatz geltend machen, dazu braucht es seine Eltern nicht. Aber die Bezahlung des Schadenersatz würde ich nicht an das Kind sondern deren Eltern leisten, denn durch die Bezahlung erlöscht der Schadenersatzanspruch und das Erlöschen ist kein ausschloßelich rechtlicher Vorteil mehr und wenn du an das Kind zahlst kann das unwirksam sein wenn die Eltern das nicht genehmigen und dann ist die Kohle futsch und du zahlst 2 mal. |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Zitat:
Vor Gericht muss das Kind aber prozeßfähig sein, und das setzt - umfassende - Geschäftsfähigkeit in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens voraus; die hat das Kind aber nicht, denn es kann sich über den Anspruch nicht vergleichen, ihn nicht stunden oder (teilweise) erlassen. Abgesehen davon ist die Klageerhebung mit Nachteilen verbunden, sie begründet z. B. eine Kostenhaftung (abgesehen von dem Risiko, den Prozess zu verlieren).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Zitat:
Richtig ist folgendes: Die Erfüllung i. S. d. § 362 BGB soll zwar in dem hier disktuierten Fall durch ein Rechtsgeschäft bewirkt werden (Übereignung des Geldes), ist aber selbst kein Rechtsgeschäft, sondern träte, würde man an den Minderjährigen erfüllen können, ipso iure DURCH dieses Rechtsgeschäft ein. Wer hier beim minderjährigen Empfänger trotzdem § 107 BGB anwendet, unterstellt fälschlich, es bedürfe zum Zwecke der Erfüllung einer vertraglichen Einigung über das Erlöschen der Forderung (was dann für den minderjährigen rechtlich nachteilig wäre), also eines WEITEREN Rechtsgeschäfts. Da es dieses weitere Rechtsgeschäft aber nicht gibt, ist die Entgegennahme einer Leistung auch keine Verfügung über die Forderung, die bei Erfüllung erlöschen und bei Minderjährigen wegen. § 107 BGB nicht erlöschen würde. Solche Fälle werden daher richtigerweise über die sog. Empfangszuständigkeit gelöst, die zu den ungeschriebenen Merkmalen bei § 362 BGB gehört. Dem Minderjährigen fehlt diese Empfangszuständigkeit. Ich empfehle hierzu den kurzen Aufsatz von Lorenz, "Grundwissen Zivilrecht: Erfüllung", in: JuS 2009, S. 109. |
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| AW: Schadensersatzanspruch eines Kindes Zitat:
also meine Rechtsquelle ist nicht aus den 20 Jahren http://bras.jura.uni-leipzig.de/lehr...rd-boemke.html Ich schwör dir, er hat das vor 3 Monaten genau so gelehrt. |
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