Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzanspruch bei Fischwilderei innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| ich habe mal eine Frage zu einem ziemlich dubiosen Fall. Die Person X wurde von der Wasserschutzpolizei an einem öffentlichen Gewässer beim Angeln ohne Fischereischein erwischt, die Angel wurde als Beweismittel beschlagnahmt. Das Verfahren bzgl. der Straftat nach § 293 StGB wurde eingestellt und an das zuständige Fischereiamt weitergeleitet, die daraufhin eine Ordnungwidrigkeit mit einem Bußgeld verhangen haben. X hat das Bußgeld auch anstandslos bezahlt. Nun stellen sich mir gleich mehrere Fragen. Bekommt X seine Angel wieder ausgehändigt oder hat die Polizei ihm das Eigentum dauerhaft zu entziehen?! X wurde nun auch noch von einer Fischervereinigung zu privatrechtlichen Schadensersatzleistung in Höhe von 60 € aufgefordert, ohne dass er bei der Kontrolle überhaupt ein Fisch hatte. Muss X hier tatsächlich Schadensersatz zahlen, ohne dass jemand geschädigt wurde?! Und wird ein Gericht eine Klage annehmen, in der es um 60 € Streitwert geht?! Ich danke euch schon einmal im Voraus für die Mühe! MfG Schichu |
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| AW: Schadensersatzanspruch bei Fischwilderei Die Angel sollte er wieder zurück bekommen. Einen Schadenersatzanspruch sehe ich hier nicht, wenn nicht nachweisbar Büsche am Flussufer zertrampelt wurden oder Fische erfolgreich gefischt wurden. Die Fischereivereinigung muss beweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Vermutlich kann sie das nicht. Vor Gericht kann man sich wegen 60 € streiten. |
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