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Schadensersatz beim Leihvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz beim Leihvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  • 2 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 13:28
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Schadensersatz beim Leihvertrag

Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A verleiht B sein Auto. Das Auto wird aber durch beiderseitiges Vertretenmüssen bei einem Unfall zerstört. B kann es also nicht mehr zurückgeben.
B ist aber dringend auf dieses Auto angewiesen und mietet sich von einem der örtlichen Anbieter ein Fahrzeug [die Leihe ist ja unentgeltich, deshalb wäre mit einer erneuten Leihe kein Schaden für B verbunden).
Kann er diese Kosten (natürlich gekürzt um sein Mitverschulden) gemäß §§ 280 I, 241 II geltend machen? Oder geht das den A nichts mehr an?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 18:59
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Versteh ich das richtig? B fährt schuldhaft das von A geliehene Auto zu Schrott und erwartet dann noch von A die Kosten für einen Mietwagen erstattet zu bekommen?
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  #3 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 19:23
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Hihi. Ich glaube: ja. Es geht wohl darum, dass B aufgrund der Leihe gegen A einen Anspruch hatte, den A durch sein Verschulden vereitelt hat (dabei soll man dann B's Mitverschulden anrechnen).
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 00:17
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Servus,

Zitat:
Zitat von tee772 Beitrag anzeigen
B ist aber dringend auf dieses Auto angewiesen und mietet sich von einem der örtlichen Anbieter ein Fahrzeug [die Leihe ist ja unentgeltich, deshalb wäre mit einer erneuten Leihe kein Schaden für B verbunden).
Ich verstehe den Zusammenhang dieser Sätze nicht. Wenn jemand so freundlich wäre .

Zitat:
Kann er [B] diese Kosten (natürlich gekürzt um sein Mitverschulden) gemäß §§ 280 I, 241 II geltend machen? Oder geht das den A nichts mehr an?
Man könnte dahingehend argumentieren, dass es auf die vertragliche Vereinbarung zwischen A und B bezüglich der Rückgabepflicht nach § 604 BGB ankommen könnte, ob es dem A von vorneherein nichts (mehr) angeht.
Hätten die Parteien nämlich kein Rückgabetermin vereinbart und wäre dieser auch nicht aus dem Zweck ersichtlich, so könnte der A seinen PKW jederzeit herausverlangen (§ 604 III BGB), so dass die angefallenen Kosten für B (Miete für PKW) sowieso hätten anfallen können bzw. angefallen wären. Dahingehend wäre B nicht schutzwürdig und A von vornherein aus dem Schneider.

Dabei verkennt man allerdings, dass auch gerade ein zu vertretender Umstand des A dazu führte, dass diese Kosten für B überhaupt angefallen sind. Könnte sich der Verleiher bei jedem zu vertretenden Verhalten, welches Schäden des Verteragspartners nachsichziehen würde, mit dem Argument entlasten, dass er die verliehene Sache vor dem zeitlich nachfolgendem Schaden sowieso zurückgefordert hätte, so würde die (privilegierte) gesetzliche Mängelhaftung des Verleihers nach § 600 BGB umgangen werden.

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, selbst wenn beide Parteien keinen Rückgabetermin vereinbarten und dieser auch nicht aus dem Vertragszweck herauszulesen ist, A seine Pflicht aus § 598 BGB (Gebrauchsgestattung) verletzt hat.

Demnach ist der Schadensersatzanspruch des B gegen A begründet.

LG
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  #5 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 00:37
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Man könnte dahingehend argumentieren, dass es auf die vertragliche Vereinbarung zwischen A und B bezüglich der Rückgabepflicht nach § 604 BGB ankommen könnte, ob es dem A von vorneherein nichts (mehr) angeht.
Ja.

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Hätten die Parteien nämlich kein Rückgabetermin vereinbart und wäre dieser auch nicht aus dem Zweck ersichtlich, so könnte der A seinen PKW jederzeit herausverlangen (§ 604 III BGB), so dass die angefallenen Kosten für B (Miete für PKW) sowieso hätten anfallen können bzw. angefallen wären. Dahingehend wäre B nicht schutzwürdig und A von vornherein aus dem Schneider.
Ja.

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Dabei verkennt man allerdings, dass auch gerade ein zu vertretender Umstand des A dazu führte, dass diese Kosten für B überhaupt angefallen sind.
Nein.

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Könnte sich der Verleiher bei jedem zu vertretenden Verhalten, welches Schäden des Verteragspartners nachsichziehen würde, mit dem Argument entlasten, dass er die verliehene Sache vor dem zeitlich nachfolgendem Schaden sowieso zurückgefordert hätte, so würde die (privilegierte) gesetzliche Mängelhaftung des Verleihers nach § 600 BGB umgangen werden.
Nein! Mit der Mängelhaftung nach § 600 BGB hat das hier nichts zu tun.

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, selbst wenn beide Parteien keinen Rückgabetermin vereinbarten und dieser auch nicht aus dem Vertragszweck herauszulesen ist, A seine Pflicht aus § 598 BGB (Gebrauchsgestattung) verletzt hat.

Demnach ist der Schadensersatzanspruch des B gegen A begründet.
Selbst wenn: nein.

Sonst vielleicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 20:25
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Zitat:
Zitat:
Zitat von *YI*
Könnte sich der Verleiher bei jedem zu vertretenden Verhalten, welches Schäden des Verteragspartners nachsichziehen würde, mit dem Argument entlasten, dass er die verliehene Sache vor dem zeitlich nachfolgendem Schaden sowieso zurückgefordert hätte, so würde die (privilegierte) gesetzliche Mängelhaftung des Verleihers nach § 600 BGB umgangen werden.
Nein! Mit der Mängelhaftung nach § 600 BGB hat das hier nichts zu tun.
Dachte, § 600 BGB könnte man anführen um die "Umgehungssituation" zu widerlegen. Aber ich stimme Ihnen zu, mit Mängelhaftung hat das nichts zu tun.


Zitat:
Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag
Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, selbst wenn beide Parteien keinen Rückgabetermin vereinbarten und dieser auch nicht aus dem Vertragszweck herauszulesen ist, A seine Pflicht aus § 598 BGB (Gebrauchsgestattung) verletzt hat.

Demnach ist der Schadensersatzanspruch des B gegen A begründet.
Selbst wenn: nein.

Sonst vielleicht.
Für eine kleine Ausformung ihres Beitrags wäre ich Ihnen dankbar.

Also steht dem B im Ergebnis gar kein Schadensersatzanspruch zu, da es sich um einen unvollkommenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt oder besitzt er einen solchen Anspruch und dieser wird lediglich aufgrund seines Mitverschuldens auf 0 reduziert?

Würde mich über einen Denkanstoß freuen.

Geändert von *YI* (09.01.2012 um 20:54 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:01
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AW: Schadensersatz beim Leihvertrag

Zitat:
Zitat von *YI* Beitrag anzeigen
Also steht dem B im Ergebnis gar kein Schadensersatzanspruch zu, da es sich um einen unvollkommenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt oder besitzt er einen solchen Anspruch und dieser wird lediglich aufgrund seines Mitverschuldens auf 0 reduziert?
Weder noch.

Woraus soll sich der Schadensersatzanspruch denn ergeben - daraus, dass A den Leihvertrag nicht mehr erfüllt?

Wenn A die Leihe jederzeit sofort kündigen konnte, dann wurde sie, als die Erfüllung unmöglich wurde, sofort gekündigt (notfalls fasst man das als rechtmäßiges Alternativverhalten auf, was im Ergebnis dazu führt, dass man die Notwendigkeit für B, anschließend einen OKW zu mieten, A nicht zurechnen kann). Somit hat B für die Zeit danach keinen Anspruch mehr auf weitere Gebrauchsgestattung und also auch keine sekundären Ansprüche.

Außerdem schuldete A nur die Gebrauchsgestattung, nicht (im Unterschied zur Miete) die Gebrauchsgewährung. A muss also für die Erhaltung des PKW vertraglich nicht einstehen, so dass der Vertrag, wenn die Leihsache zerstört wird, von selbst gegenstandslos wird - zumindest, wenn A die Zerstörung höchstens fahrlässig verursacht hat (§ 599 BGB).

Deshalb schrieb ich oben, dass bei sofortiger Kündbarkeit keine Ansprüche entstehen können.

Wenn eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, könnten Ansprüche des B nur für die Dauer dieser Frist bestehen und auch nur dann, wenn A die Zerstörung mindestens grob fahrlässig mitverschuldet hätte (§ 599 BGB).

Von alledem abgesehen ist nicht klar, ob überhaupt ein Leihvertrag und nicht bloß eine Überlassung gefälligkeitshalber vorlag.

Im übrigen sollte A Ansprüche gegen B wegen der Zerstörung des PKW haben.
moriarty and *YI* like this.
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