Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz beim Leihvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Schadensersatz beim Leihvertrag ich habe eine Frage zu folgendem Fall: A verleiht B sein Auto. Das Auto wird aber durch beiderseitiges Vertretenmüssen bei einem Unfall zerstört. B kann es also nicht mehr zurückgeben. B ist aber dringend auf dieses Auto angewiesen und mietet sich von einem der örtlichen Anbieter ein Fahrzeug [die Leihe ist ja unentgeltich, deshalb wäre mit einer erneuten Leihe kein Schaden für B verbunden). Kann er diese Kosten (natürlich gekürzt um sein Mitverschulden) gemäß §§ 280 I, 241 II geltend machen? Oder geht das den A nichts mehr an? |
| |||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Versteh ich das richtig? B fährt schuldhaft das von A geliehene Auto zu Schrott und erwartet dann noch von A die Kosten für einen Mietwagen erstattet zu bekommen? |
| |||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Hihi. Ich glaube: ja. Es geht wohl darum, dass B aufgrund der Leihe gegen A einen Anspruch hatte, den A durch sein Verschulden vereitelt hat (dabei soll man dann B's Mitverschulden anrechnen).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Servus, Zitat: .Zitat:
Hätten die Parteien nämlich kein Rückgabetermin vereinbart und wäre dieser auch nicht aus dem Zweck ersichtlich, so könnte der A seinen PKW jederzeit herausverlangen (§ 604 III BGB), so dass die angefallenen Kosten für B (Miete für PKW) sowieso hätten anfallen können bzw. angefallen wären. Dahingehend wäre B nicht schutzwürdig und A von vornherein aus dem Schneider. Dabei verkennt man allerdings, dass auch gerade ein zu vertretender Umstand des A dazu führte, dass diese Kosten für B überhaupt angefallen sind. Könnte sich der Verleiher bei jedem zu vertretenden Verhalten, welches Schäden des Verteragspartners nachsichziehen würde, mit dem Argument entlasten, dass er die verliehene Sache vor dem zeitlich nachfolgendem Schaden sowieso zurückgefordert hätte, so würde die (privilegierte) gesetzliche Mängelhaftung des Verleihers nach § 600 BGB umgangen werden. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, selbst wenn beide Parteien keinen Rückgabetermin vereinbarten und dieser auch nicht aus dem Vertragszweck herauszulesen ist, A seine Pflicht aus § 598 BGB (Gebrauchsgestattung) verletzt hat. Demnach ist der Schadensersatzanspruch des B gegen A begründet. LG |
| |||||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Sonst vielleicht.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| ||||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Zitat:
Zitat:
Also steht dem B im Ergebnis gar kein Schadensersatzanspruch zu, da es sich um einen unvollkommenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt oder besitzt er einen solchen Anspruch und dieser wird lediglich aufgrund seines Mitverschuldens auf 0 reduziert? Würde mich über einen Denkanstoß freuen. Geändert von *YI* (09.01.2012 um 20:54 Uhr). |
| |||
| AW: Schadensersatz beim Leihvertrag Zitat: Woraus soll sich der Schadensersatzanspruch denn ergeben - daraus, dass A den Leihvertrag nicht mehr erfüllt? Wenn A die Leihe jederzeit sofort kündigen konnte, dann wurde sie, als die Erfüllung unmöglich wurde, sofort gekündigt (notfalls fasst man das als rechtmäßiges Alternativverhalten auf, was im Ergebnis dazu führt, dass man die Notwendigkeit für B, anschließend einen OKW zu mieten, A nicht zurechnen kann). Somit hat B für die Zeit danach keinen Anspruch mehr auf weitere Gebrauchsgestattung und also auch keine sekundären Ansprüche. Außerdem schuldete A nur die Gebrauchsgestattung, nicht (im Unterschied zur Miete) die Gebrauchsgewährung. A muss also für die Erhaltung des PKW vertraglich nicht einstehen, so dass der Vertrag, wenn die Leihsache zerstört wird, von selbst gegenstandslos wird - zumindest, wenn A die Zerstörung höchstens fahrlässig verursacht hat (§ 599 BGB). Deshalb schrieb ich oben, dass bei sofortiger Kündbarkeit keine Ansprüche entstehen können. Wenn eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, könnten Ansprüche des B nur für die Dauer dieser Frist bestehen und auch nur dann, wenn A die Zerstörung mindestens grob fahrlässig mitverschuldet hätte (§ 599 BGB). Von alledem abgesehen ist nicht klar, ob überhaupt ein Leihvertrag und nicht bloß eine Überlassung gefälligkeitshalber vorlag. Im übrigen sollte A Ansprüche gegen B wegen der Zerstörung des PKW haben.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Missbrauch beim Leihvertrag | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 28.07.2011 19:52 |
| Beamter: Schadensersatz beim Falschbetanken des Dienstfahrzeugs | Nachrichten: Verkehrsrecht | 27.08.2008 15:02 |
| Schadensersatz aus Leihvertrag | Bürgerliches Recht allgemein | 06.06.2007 18:20 |
| Vorvertrag beim Grundstückskauf----> SCHADENSERSATZ???? | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 25.07.2006 11:48 |
| Zum Vertretenmüssens des Verkäufers beim Schadensersatz statt der Leistung | Examensberichte | 10.05.2005 19:48 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios