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Sachenrecht - Fallfrage

Dies ist eine Diskussion zu Sachenrecht - Fallfrage innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 07.01.2012, 13:33
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Sachenrecht - Fallfrage

Hallo,

ich "brüte" jetzt seit längerer Zeit über einen Fall der das Sachenrecht betrifft und nach und nach tun sich immer mehr Löcher auf, die mich langsam aber sicher verzweifeln lassen.
Ich würde euch bitten, den folgenden Fall durchzulesen und mir dann eure Gedanken diesbezüglich mitzuteilen.

Ronald fährt für den Elektrohändler E im Stadtgebiet von H dessen Kunden an, um bei E gekaufte Geräte auszuliefern. Als er einen von E übergebenen, für den Käufer K vorgesehenen, PC im Wert von 2.000,- € bei K wegen dessen Abwesenheit nicht anliefern kann und es bereits Abend ist, nimmt R das Gerät nach Rücksprache mit E mit nach hause, um am nächsten Morgen die Anlieferung noch einmal zu versuchen.
Am späten Abend interessiert sich dann der Freund F des R, der von der Anstellung des R bei E nichts weiß und R deshalb für den Eigentümer hält, überschwänglich für den PC. Da R sich sowieso unterbezahlt fühlt, verkauft und übergibt er kurzerhand dem ahnungslosen F den PC zum Preis von 1.800,- €. Für weitere 300,- € erhält F auch noch den Flachbildschirm, den E dem R für die dreimonatige Dauer der Anstellung leihweise zur Verfügung gestellt hatte. Als die Geschichte rauskommt und R unauffindbar ist, verlangt E von F die Herausgabe des Computers und des Bildschirms.
Zu Recht ?

Die Normen, welche ich in Betracht gezogen habe sind folgende: §§ 985, 812, 1007 I & 1007 II sowie § 861, letzteren habe ich als Einzigen dann auch bejaht.
Wobei sicherlich dann auch getrennt für den Bildschirm sowie den PC geprüft werden muss, oder (wegen der Leihe) ?

Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen würdet!
Liebe Grüße
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Alt 07.01.2012, 15:31
V.I.P.
 
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AW: Sachenrecht - Fallfrage

E hat gegen F keine Ansprüche. Insbesondere bestitz F gegenüber E nicht fehlerhaft (F ist ja Eigentümer und hat auch keine verbotene Eigenmacht verübt!), § 861 BGB greift nicht.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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