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Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 22.01.2012, 18:44
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Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Hallo,

wie wird der Fall bearbeitet wenn angenommen, A und B BEIDE beschränkt geschäftsfähig sind und es dabei zu den rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzungen kommt?

Fiktiver Fall: A (15-jähriger) kauft von B (16-jähriger) ohne Kenntnis/und nachträglicher Genehmigung der Eltern ein Buch für 10€. Nun kommt es zum Widerruf des Vertrages. B gibt dem A das Geld, aber A verweigert die Herausgabe des Buches.

I. B gegen A aus § 985 BGB..(-)? --> Eigentumserwerb des A nach § 929 ?
II. ....aus § 812 BGB...?

Danke im Voraus
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Alt 22.01.2012, 21:09
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AW: Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Das Erfüllungsgeschäft (Übereignung des Buches an A) ist (ebenfalls) schwebend unwirksam. A hat noch kein Eigentum erworben, B ist noch Eigentümer. A hat allerdings die Besitzstellung erlangt.

Somit besteht ein Anspruch von B gegen A aus § 985 BGB.

Auf die Besitzstellung kann man außerdem einen Anspruch aus § 812 BGB richten.

In der Theorie können die wohl nebeneinander stehen, in der Praxis dürfte der Bereicherungsanspruch subsidiär zu / neben dem Herausgabeanspruch aus Eigentum nicht mehr zu prüfen sein.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 23.01.2012, 21:51
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AW: Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Macht es auch keinen Unterschied, wenn die Übereignung des Buches für den A doch rechtlich vorteilhaft war obwohl es für B nicht der Fall ist? Könnte man nicht mit Hilfe der analagon Anwendung des § 107 dem A den Besitz + das Eigentum zusprechen lassen und dem B ein Recht aus Bereicherung (§ 812ff.. geben?

Wie heißt die "kontradiktorische" Theorie die von Ihnen dargestellt wurde? Findet man nicht in den Lehrbüchern

Danke
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  #4 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 22:50
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AW: Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Eben weil es für den B rechtlich nicht vorteilhaft war, kam die Übereignung nicht zustande.
Wenn du so vorgehst, setzt du den gesamten Minderjährigkeitsschutz außer Kraft. Auch wenn A volljährig gewesen wäre, wäre es für B rechtlich nicht vorteilhaft gewesen. Es macht insofern keine Unterschied aus Sicht des B.

Aus meiner Sicht gibt es da auch keine Analogie in Bezug auf § 107 ...?
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 23:08
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AW: Rechtsgeschäft zwischen Minderjährigen

Zitat:
Zitat von lee 1 Beitrag anzeigen
Macht es auch keinen Unterschied, wenn die Übereignung des Buches für den A doch rechtlich vorteilhaft war obwohl es für B nicht der Fall ist? Könnte man nicht mit Hilfe der analagon Anwendung des § 107 dem A den Besitz + das Eigentum zusprechen lassen und dem B ein Recht aus Bereicherung (§ 812ff.. geben?

Wie heißt die "kontradiktorische" Theorie die von Ihnen dargestellt wurde? Findet man nicht in den Lehrbüchern
Die Willenserklärung des B in Bezug auf die Übereignung ist (schwebend) unwirksam, somit auch die Übereignung. Auf den Gegner kommt es nicht an. Die Antwort lautet auf alle Fragen: nein.

"Theorie" findet sich in Kommentaren zu § 812 BGB.
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