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Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Dies ist eine Diskussion zu Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 06.09.2008, 14:49
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Post Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Hallo,

bei folgendem Beispiel eines Falles bin ich mir über die Rechtslage nicht ganz klar.

Folgender Fall:

Verein V beschließt in seiner Mitgliederversammlung die Eröffnung eines Reperaturfonts auf den alle Mitglieder also auch Mitglied M bis zu einer Frist
einen festgesetzen Betrag einzuzahlen haben.

Laut des Vereinsbeschlusses sind säumig Mitglieder bis spätesten 14 Tag nach Fristende formlos anzumahnen. 30 Tage nach Fristende lässt der Beschluss die Einleitung eines Mahnverfahrens zu.

Das Mitglied M hat es versäumt die Zahlung fristgerecht zu leisten und ist somit in Verzug geraten, waraus folgt, das dieses Vollzugzinsen zu übernehmen hat.

Die im Vereinsbeschluss festgelegte formlose Mahnung ist jedoch nicht erfolgt.

Das erste Schreiben welches Mitglied M erhalten hat, erfolgte durch ein Inkassobüro, worauf Mitglied M die Hauptforderung umgehend beglichen hat.

Nach meiner Ansicht, ist das Mitglied verpflichtet die Zinsen der Hauptforderung und eine geringe Mahngebühr zu zahlen.

Unsicher bin ich mir jedoch bei den Kosten des Inkassobüros.

Ist das Mitglied M verpflichtet diese Kosten zu übernehmen, da
diese aus dem Versäumnis des Vereins V resultieren, der entgegen seines
Beschlusses keine formlose Mahnung durchgeführt hat ?

Könnten diese Kosten gegebenfalls dem Verein V in Rechnung gestellt werden,
da sie durch sein Versäumnis verursacht wurden ?

Vielen Dank für Eure Tips

Gruß
Elektron
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  #2 (permalink)  
Alt 06.09.2008, 15:55
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Hallo,

hier mal meine Recherche zum Thema, die ich vor Jahren vorgenommen hatte:

VERZUG

Eine Zahlung ist zum Fälligkeitszeitpunkt fällig. Ist kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, ist die Zahlung sofort (d.h., bei Rechnungszugang) fällig. Der inbesondere bei Handwerkern übliche Hinweis "Handwerkerrrechnung, sofort zahlbar" ist daher entbehrlich.

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Ist kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, kann eine Mahnung - zwar nicht üblich, aber zulässig - sofort erfolgen.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

a.) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender unmittelbar oder (er)mittelbar bestimmt ist ( z.B. unmittelbar " am 1. April " oder (er)mittelbar " 30 Tage nach Rechnungszugang " )

b.) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert

c.) besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen, z.B.
---> bei sog. 'Selbstmahnung' (Schuldner kündigt alsbaldige Zahlung ausdrücklich an, zahlt aber nicht)
---> bei besonderer Dringlichkeit der Gläubigerleistung (z.B. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall, Türöffnungwenn der Schuldner sich ausgeschlossen hat, oder wenn er z.B. "schnellste Reparatur" wünscht)
---> wenn der Schuldner den Zugang einer Mahnung verhindert (z.B. bei "unbekannt verzogen")

Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt, ein Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Rechtsfolge (z.B. in der Rechnung) hingewiesen wurde.
Fällt der Verzugsbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder örtlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Um bei Verbrauchern den Verzug auch ohne Mahnung auszulösen, bedarf es im Fall oben a.) einer vertraglichen Leistungsbestimmung nach dem Kalender. Eine einseitige Bestimmung (z.B. nur auf der Rechnung) genügt nicht. Oder der Verbraucher wird (z.B. in der Rechnung) auf den nach 30 Tagen eintretenden Verzug hingewiesen (z.B., "fällig 7 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto, anderenfalls tritt Verzug ein.")

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kommt ein Verbraucher nur durch eine Mahnung in Verzug.
VERBRAUCHER ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen hat,der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt im Jahr 8 % über dem Basiszinssatz. Ist ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz.
Basiszinssätze erhalten Sie von Ihrer Bank oder z.B. im Internet unter www.bundesbank.de
Sind andere Verzugszinsen vereinbart, gelten diese, soweit nicht wucherisch (ca. 100 % über normal).
Im Voraus vereinbarte Zinsen auf Verzugszinsen sind nicht zu entrichten (Zinseszinsverbot).In Nachhinein (wenn die Zinsen schon entstanden sind), kann deren Verzinsung jedoch vereinbart werden.
__________________
Gruß
Volker H.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2008, 16:00
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Da eine kalendarisch bestimmbare Zahlungsfrist bestand (ist es so?), bedurfte es keiner Mahnung, um in Verzug zu geraten, wenn das säumige Mitglied auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Dann, aber nur dann sind alle Verzugsschäden, also auch die Inkassokosten zu zahlen. Weil ich jedoch vermute, dass kein Hinweis darauf erfolgte, dass der Verzug auch ohne Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist eintritt (ist es so?), sind weder Inkassokosten, noch Verzugszinsen zu entrichten.

Ich hoffe, der Fall ist damit geklärt.
__________________
Gruß
Volker H.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2008, 19:56
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Hallo,

vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Dem Mitglied M hat ein konkreter Zahlungstermin vorgelegen. Es ist also nach versteichen der Frist in Verzug geraten.

Probleme habe ich nur was die laut Vereinsbeschluss zu erfolgende Mahnung betrifft.

In dem Beispiel wurde ja ausdrücklich darauf hingewiesen, das sich der Verein verpflichtet formlos zu mahnen.
Ist der Verein V für die Kosten seines Versäumnisses haftbar zu machen ?

Ich hoffe, ich konnte die Frage noch etwas präzisieren.

Vielen Dank
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  #5 (permalink)  
Alt 06.09.2008, 20:02
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

P.S.: @Volker H. Hast du zufälliger Weise noch einen Gesetzesverweis, wo die höhe der Verzugszinsen festgelegt sind.
Das wäre wirklich mal interessant zu wissen, da in diesem Beispiel 11,75 % veranschlagt sind.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.09.2008, 11:07
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

hallo,

wieso vielen Dank für "Eure" Antworten? Wenn Sie, anstatt über die Antworten rüberzuhudeln, etwas sorgfältiger lesen würden, hätten Sie keine Probleme mit "Euer" und "Deiner" und auch nicht "was die Mahnung betrifft". V-Zins vgl. § 288(1) BGB. Basiszins vgl. www.bundesbank.de
__________________
Gruß
Volker H.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.09.2008, 12:17
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AW: Rechtmätigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros

Hallo Volker H.

ich habe mir die Antworten sehr genau durchgelesen. Ich habe jedoch nicht so genau geschaut, von wem Sie stammten.
Ich bitte dich meinen Fehler zu entschuldigen. Vielen Dank für den Gesetzesverweis und natürlich auch für deine schnellen Antworten.

Gruß
Volker
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