Dies ist eine Diskussion zu Rechnung ohne Beauftragung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Rechnung ohne Beauftragung Ein Konsument K bestellt (und bezahlt) online einen Artikel im Shop A. Da K der Artikel nicht gefällt, macht er von seinem Widerrufsrecht gebrauch und schickt den Artikel auf eigenen Kosten zurück. Nach einigen Wochen erhält K den Artikel von Shop B zurück, weil K den Artikel anscheinend versehentlich an Shop B anstatt an Shop A geschickt hat. B stellt K dafür die Versandgebühren in Rechnung. K ist der Meinung die Rechnung von B nicht begleichen zu müssen, weil K Shop B nicht beauftragt hat den Artikel an ihn (zurück)zuschicken. Muss K die Rechnung von B begleichen? |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung Ich eröffne die Diskussion guten Gewissens mit einem "ja, aber beschränkt durch die Höhe der (Fahrt-/Transport-)Kosten, die in jedem Fall notwendig gewesen wären, damit K wieder in den Besitz gelangt, und beschränkt durch den Wert der Sache". Hihi.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung 18 Punkte für Soliton! |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung Worin liegt die Antwort von Soliton begründet? Also warum darf B ohne Bauftragung von K den Artikel zurückschicken und somit Kosten produzieren (und K in Rechnung stellen), denen K nicht zugestimmt hätte, wenn er denn gefragt worden wäre. Nehmen wir darüber hinaus auch noch an, dass die entstandenen und in Rechnung gestellten Versandgebühren fast den Wert des Artikels entsprechen. Sofern B sich mit K telefonisch in Verbindung gesetzt hätte, würde K womöglich eher einer Entsorgung, als einer Rücksendung zustimmen. |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung Daxs nennt man "Geschäftsführung ohne Auftrag". Die einfache Antwort auf diese Frage geht davon aus, dass K auch unter Berücksichtigung der Kosten (offensichtlich) noch ein Vorteil verbleibt. Wenn das so ist, dann würde K - wenn er gefragt worden wäre - sich wohl im vorhinein damit einverstanden erklärt haben. Der Vorteil bleibt ihm aber so oder so, auch (obwohl) er nicht vorher gefragt wurde. Deshalb dürfte es jedem fair (billig und gerecht) denkenden Menschen wohl einleuchten, dass K die Kosten zu ersetzen hat; im Ergebnis steht er damit nicht schlechter, als wenn z. B. B untätig geblieben wäre. Zitat:
Würden die Kosten der Rücksendung den Wert der Sache (offensichtlich) übersteigen, hätte B hingegen keinen Anspruch; das hatte ich oben (im Detail nicht präzise, aber im Ergebnis zutreffend) durch die Beschränkung des Anspruchs von B auf den Wert der Sache berücksichtigt. Auch unnötige Mehrkosten der Rücksendung müsste K nicht erstatten - ebenfalls in meinem ersten Beitrag schon berücksichtigt. Beides würde sich (zumindest) aus § 681 BGB ergeben, davon abgesehen, dass insoweit der mutmaßliche Wille von K felen dürfte, woran dann § 683 scheitern würde. Und selbst wenn annimmt, dass die Rücksendung insgesamt (aus welchen Gründen auch immer) nicht dem mutmaßlichen Willen von K entsprach, kann B von K immer noch aus § 684 BGB die Erstattung der Rücksendekosten in Höhe der verbliebenen Bereicherung verlangen. Hierfür gelten im Ergebnis wiederum die in meinem ersten Beitrag genannten Grenzen (Wert der Sache, notwendige Kosten). Egal, wie man es dreht: In allen Fällen wird K dadurch nicht schlechter gestellt, als er stehen würde, wenn B untätig geblieben wäre (ohne K zu fragen oder weil K mit der Rücksendung nicht einverstanden gewesen wäre), und als er stehen würde, wenn K der Rücksendung vorher zugestimmt hätte. Und in allen Fällen muss B nicht auf Kosten sitzenbleiben, die er fremdnützig aufgewendet hat. (Auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen § 683 BGB und § 684 BGB gehe ich dabei nicht ein, weil sich hier im Ergebnis nichts ändert.) Somit ein in jeder Hinsicht zufriedenstellendes Ergebnis.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (26.01.2012 um 23:35 Uhr). |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung mit dieser ausführlichen Antwort kann ich nun viel mehr anfangen, vielen Dank Soliton |
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| AW: Rechnung ohne Beauftragung Wenn man das so versteht, dass K beim richtigen Shop vorab den Widerruf erklärt hat, dann wäre das noch ein Argument dafür, dass die Rücksendung der Sache im mutmaßlichen Willen von K lag. Denn aufgrund des Widerrufs ist K zur Rückgabe der Sache an den richtigen Shop verpflichtet.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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