Dies ist eine Diskussion zu Raten anmahnen / Mahnbescheid innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Raten anmahnen / Mahnbescheid Fragen: - Ist die SMS-Kommunikation verwendbar? - Lieber Anwalt einschalten? - Oder geht auch Online-Mahnverfahren: -- Welche Katalognummer / Hauptforderung eintragen? -- Welchen Betrag würde man eintragen? Können künftige Raten berücksichtigt werden? Anmahnen kann man nur fällige Beträge? --Wie trägt man im Online-Mahnverfahren die Kosten ein, bisherige und auch die Gebühren für das Verfahren selbst? MfG |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Bevor die Thematik diskutiert werden kann bitte den Beitrag zunächst in eine forenregelgerechte Form bringen! Danke!
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Zitat:
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Danke, das war sehr hilfreich! Gern möchte ich noch kurz auf die Katalognummern zurückkommen. Hier ist der Link http://www.mahngerichte.de/verfahren...llhinweise.pdf bitte hochscrollen bis zum Katalog. Dort würde ich mich für Rückgriff aus Bürgschaft oder Garantie 80 entscheiden. Oder ist das abwegig - gibt es einen besseren Vorschlag? |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Zitat:
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Ja, danke - jetzt fällt mir auf, dass die 80 wahrscheinlich völlig anders gemeint ist, sozusagen anders herum. Gut, dass ich noch einmal nachgefragt habe, nun neige ich auch zur 4. Vielen Dank. Ich habe natürlich verstanden, dass es nur darauf ankommt, dass der Schuldner weiß, wieso er in Anspruch genommen wird. Aber möglichst korrekt sollte es ja auch sein. Also, nochmals danke - dass mir hier so schnell und effektiv geholfen werden würde, hatte ich nicht vermutet. Und trotz der gebotenen Sachlichkeit mag es mir nun, wo ich mich vorläufig aus diesem Forum verabschiede, erlaubt sein, "frohe Feiertage" zu wünschen! |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Zitat:
![]() auch dir schöne ostern! |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Hallo, zum gleichen Thema hätte ich gern weitere Hilfe. Der Mahnbescheid ist ergangen, es wurde Widerspruch ohne Begründung eingelegt. Nun stellt sich die Frage: Weitermachen oder nicht? Es besteht der Eindruck (bitte kommentieren), dass ohne großes Kostenrisiko 52 Euro an das Zentrale Mahngericht überwiesen werden könnten, das die Sache dann an das zuständige Amtsgericht abgibt. Von dort werden Antragsteller und Antragsgegner zur Stellungnahme (?) aufgefordert. Wie geht es dann weiter? Wann werden neue Kosten / Gebühren fällig, die der Antragsteller vorzustrecken hat? Anwaltszwang besteht zwar nicht - erscheint es dennoch angeraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen? - Ich erinnere (eingangs erwähnt): Das Innenverhältnis ist nicht schriftlich geregelt, es liegen nur die SMS vor - daher besteht eine gewisse Unsicherheit, ob man weitere Risiken eingehen soll, was Kosten und Gebühren anbelangt, angesichts der extrem angespannten eigenen Finanzsituation. Die Überweisung der erwähnten 52 Euro erschiene aus der Sicht des Laien dann sinnvoll, wenn sich anschließend nicht sozusagen automatisch eine Fortsetzung des Verfahrens aufdrängen würde. An der Zahlungspflicht der Gegenseite besteht kein Zweifel, wohl aber an der Beweisbarkeit der Forderung - und daran, wie weit die Gegenseite gehen würde - möglicherweise angesichts eigener Mittellosigkeit bis zum Äußersten, so dass am Ende nichts dabei herausgekommen wäre, außer hohen Kosten und Gebühren, die nun noch zusätzlich zu schultern wären. Eine vertrackte Situation. Wie sieht das aus der Sicht von Fachleuten aus? Wäre für weiterführende Hinweise sehr dankbar!!! |
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| AW: Raten anmahnen / Mahnbescheid Protesskostenhilfe beantragen.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| bin mir nicht ganz sicher, aber ich würde schon sagen, dass auch die vorherigen schon gezahlten Raten einen weiteren Indiz-Nachweis darstellen. Vielleicht hat B unter den Bereich Verwendungszweck der Überweisung zum Darlehensabkommen gewisse Angaben gemacht, die hier durchaus einen weiteren Beleg darstellen, dass dieses Darlehgenabkommen so geregelt war unter A und B, dass B eben die Hälfte zu tragen hat! Demnach würden nicht nur die SMS vorliegen!
__________________ Ross_i ________________________________________________ "Wer Recht hat, muss nicht unbedingt Recht bekommen!" |
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