Dies ist eine Diskussion zu Probleme beim Widerruf innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Probleme beim Widerruf ich bin zwar selbst Jurastudent im 1. Fachsemester, allerdings haben wir die Thematik bisher nur angeschnitten und nicht hinreichend besprochen, daher wäre ich um Wissen/Antworten von Fach sehr erfreut. Folgender fiktiver Sachverhalt: Verbraucher V schließt mit dem Serveranbieter S (Unternehmer) einen 3monatigen Mietvertrag über einen Server. Dieser Vertrag wird kurz vor Neujahr geschlossen. Der besagte Server läuft schon innerhalb der ersten 10 Tage äußerst instabil. Er ist in dieser Zeit entweder gar nicht oder nur beschränkt nutzbar. Der Verbraucher V denkt an eine Anfechtung aufgrund von Leistungsstörungen, entschließt sich dann aber aufgrund der Einfachheit doch zu einem Widerruf im Sinne des Fernabsatzrechtes. Der Wiederruf wird entsprechend formuliert und geht fristgerecht zu. Der Mietvertrag enthält übrigens zum einen die Widerrufsbelehrung, welche allerdings auch die unübliche Formulierung enthält, dass im Falle eines Rücktrittes eine Aufwandspauschale von 20 Euro berechnet wird. Teilfrage 1: Ist eine solche Formulierung bzw. Berechnung einer Aufwandspauschale rechtens? Zumal meines Wissens ja der Widerruf kein Rücktritt aus dem Kauf/Mietvertrag ist, sondern lediglich die schwebend wirksame Willenserklärung (den Antrag) nichtig macht. - Weitere Problematik: Der Serveranbieter S erklärt den Rücktritt für unwirksam, weil er zu spät zugegangen ist (was nicht stimmt). Außerdem sei ein Widerruf nicht möglich, da die Leistung bereits benutzt wurde. Als Rechtsgrundlage wird §312b genannt. Verbraucher V will sich dies nicht gefallen lassen, zumal §312b lediglich den Umfang von Fernabsatzverträgen näher erläutert und keine rechtliche Grundlage für die obige Behauptung liefert. Er besteht ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht, erklärt sich zudem bereit eine Entschädigung für de bereits genutzten Zeitraum zu zahlen. Teilfrage 2: Wer ist hier im Recht? Ergänzende Problematik: Der Serveranbieter S antwortet nicht mehr, schaltet allerdings im laufe der Tage den Server ohne weitere Benachrichtigung ab und vernichtet auch die auf diesem Befindlichen Daten. Der Server wird als "Anfang Januar gekündigt" makiert, und die volle Monatsmiete wird in Rechnung gestellt und vom Konto des V abgebucht. Da dieser das als Unverschämtheit empfindet, lässt er den Betrag sofort rückbuchen. Es folgt eine Mahnung des Serveranbieters S. Teilfrage 3: Zu welchem weiteren Vorgehen wäre zu raten? - Vielen Dank schonmal und einen angenehmen Start ins Wochenende. Lg, |
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| AW: Probleme beim Widerruf 1. Semester und schon Schuldrecht? Das ist aber ungewöhnlich....werd mir mal Gedanken machen. LG Pyrro Edit: Also mal ein paar Gedanken: Anfechten, weil eine Ware mangelhaft ist, kann man grundsätzlich nicht, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen, was hier sicher nicht zutrifft, ansonsten hat man gemäß dem Schuldrecht Besonderer Teil, im Kaufrecht, wenn gemäß § 434 BGB ein Sachmangel vorliegt, nach §§ 437 Nr 1, 439 einen Nacherfüllungsanspruch, enteder Ausbesserung oder Neuware. Es ist mir nich bekannt, dass man für einen Widerruf einer Sache Geld verlangen darf. Etwas Anderes kann aber gelten, wenn man die Sache schon benutzt hat, dann hat man dafür in der Tat eine kleine "Entschädigung" zu zahlen.... SPÄTER MEHR
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Probleme beim Widerruf Hi Pyrro, danke zunächst einmal für die Beiträge, auch wenn es jetz leider noch nicht so fachbezogen war. Wie sieht es denn allerdings generell bei solche Fällen aus, wenn der Widerruf bzw. die Leistungserbringung strittig ist, der Verbraucher sich weiger zu zahlen. Das Unternehmen mahnt, gibt den Fall an ein Inkasso-Unternehmen weiter. Dieses mahnt erneut, droht warscheinlich mit Gericht... Vor Gericht kann man dann ja Einspruch einlegen und den Fall schildern. Ab wann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten bzw. ist es realistisch, dass es bei einem Streitwert von unter 100 Euro wirklich dazu kommt? Viele Grüße, |
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| AW: Probleme beim Widerruf Ergänzend kann man noch sagen, dass der Serveranbieter sich auf 312d berufen kann, da wie dieser ja nun schreibt mit der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Das Widerrufsrecht ist somit erloschen. Der VM ist natürlich dazu verpflichtet die Sache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Zu den 20€ sollte man sich mal die AGB Regelungen ansehen in den 305ff. LG
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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