Dies ist eine Diskussion zu Problem mit der Paketzustellung von D innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Problem mit der Paketzustellung von D angenommenen folgender Fall: A kommt abends nach Hause und hat von Packetzusteller D eine Karte "Ihre Sendung ist da" und wurde im "Müllhaus" abgelegt. Im Müllhaus ist aber nichts. Ein Ablagevertrag wurde mit D nicht geschlossen. Nun ruft A die Hotline von D und sagt, dass dort kein Paket sei. Die Hotline von D sagt, dass dies nicht Ihr Problem ist und Sie nur mit einer Sendenummer dem Thema nachgehen können. Da ich a kein Paket erwarte, KANN A nicht sagen von wem das Paket kommt. Daraufhin sagt die Hotline von D, dass A dann halt alle Freunde und bekannte abtelefonieren muss. Ist A verpflichtet, alle "potentiellen" Sender anzurufen? Dieses ist höchst peinlich. Was kann A noch tun? Viele Grüße Bastian
__________________ audiatur et alterapars |
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| AW: Problem mit der Paketzustellung von D Zitat:
vielleicht war das paket auch gar nicht für ihn, sondern für die nachbarin und die hatte den lieververtrag fürs "müllhaus" und hat es da schon gefunden... wer weiß... |
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| AW: Problem mit der Paketzustellung von D Im technischen Sinne: nein. (A kann nicht dazu gezwungen werden.) Die Frage ist natürlich, wozu D verpflichtet ist. Erst wollte ich antworten: "Gar nichts." Da A mit D keinen Vertrag geschlossen hat, hat er auch keine vertraglichen Ansprüche gegen D. ABER da gibt es natürlich § 421 HGB (deshalb muss man glücklicherweise auch nicht zuerst einen Vertrag zugunsten Dritter aus dem Nichts konstruieren). Dabei darf man unterstellen, dass der zwischen dem Absender und D nicht abbedungen (also durch eine andere Regelung ersetzt) wurde, D wird vermutlich Standardbeförderungsbedingungen haben (die sollte man ggf. in Hinblick auf das vorliegende Problem mal lesen). Etwas anderes müsste D auch beweisen. A kann also die Ansprüche (des Absenders) aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen D geltend machen. Dazu gehört auch ein Auskunftsanspruch. Hierauf kann A also pochen und von D Auskunft über den Verbleib der Sendung verlangen. Notfalls kann man klagen (oje). Oder eben doch abwarten, ob der Absender sich gelegentlich meldet. Vorsorglich die siebentägige Frist für die Verlustanzeige beachten - nachweislich, mindestens in Textform (also nicht nur mündlich / telefonisch). Ist vielleicht hier gar nicht einschlägig, sollte man aber vorsorglich einhalten. Bei allem übrigens vorausgesetzt, das Paket war für A bestimmt. Da ist der Hinweis von zeiten natürlich wichtig. Wenn man z. B. klagt, besteht das Risiko, dass sich herausstellt, dass das Paket nicht für A bestimmt war, dann wäre die Auskunftsklage natürlich unbegründet. Wobei D die Klageerhebung durch den Hinweis im Briefkasten (das müsste A natürlich beweisen) quasi provoziert hätte - da möchte man doch meinen, dass D auch die Kosten dieser (erfolglosen) Auskunftsklage zumindest unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (materiell-rechtlich) zu tragen hätte. Aber was könnte die Anspruchsgrundlage sein, § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB? Mehr fällt mir dazu so spät nicht ein. Ist ja aber auch Wurst, kein vernünftiger Mensch würde doch in so einer Situation klagen. Oder?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Problem mit der Paketzustellung von D @Soliton like! ![]() blos bist du sicher, dass das hgb auch für eine privatperson gilt? |
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| AW: Problem mit der Paketzustellung von D Danke. ![]() Guter Hinweis, das hätte ich erwähnen sollen. Das HGB regelt das Handelsrecht und richtet sich damit in erster Linie an Kaufleute usw., weil es ihnen sagen soll, wie sie ihre Geschäfte zu organisieren und zu betreiben haben. Das HGB ist quasi das BGB für (gewerbliche) Handelsgeschäfte (im weitesten Sinne). Da aber auch eine "Privatperson" (wenn Du mit "Privatperson" Verbraucher, Nichtkaufleute usw. meinst) an solchen Geschäften (quasi "passiv") teilnehmen kann, werden mitunter auch deren Rechte (und Pflichten) von Normen des HGB angesprochen. Zum Beispiel im Fall des § 421 HGB. Oder um es zu illustrieren: Im Beispielsfall betreibt D Frachtgeschäfte. Die meisten der diesbezüglichen Normen richten sich nur an ihn. Aber er betreibt das Frachtgeschäft ja (je nach Geschäftsmodell) mitunter auch zu einem Großteil mit Verbrauchern - als Absender und Empfänger. Da macht es ja Sinn, deren Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Frachtgeschäft an der gleichen Stelle konsistent und einheitlich zu regeln - und nicht etwa im BGB. Wie eben im Beispielsfall die Rechte, die sich bei Verlust o. ä. ergeben. Deutlich wird das übrigens z. B. an § 449 HGB, wo Verbraucher ausdrücklich angesprochen werden.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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