Dies ist eine Diskussion zu Muß man bei Rückzahlung einen Zwischenhändler akzeptieren, der sich eine zu hohe Provision einbehält? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Muß man bei Rückzahlung einen Zwischenhändler akzeptieren, der sich eine zu hohe Provision einbehält? A hat also einen Beförderungsvertrag (keine Reisevertrag!) mit der niederländischen Fluggesellschaft K abgeschlossen. B ist Vermittler und erhält für diese Vermittlertätigkeit von K eine Provision. Kurzfristig kann die kleine Reisegruppe des A aus persönlichen Gründen die Reise nicht antreten. (Kein Fall für eine nicht abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung!). A kündigt also bei K den Beförderungsvertrag. Er ist sich bewußt, daß er einen nicht stornierbaren Tarif hatte und verlangt auch nicht den Flugpreis zurück. Ferner erkennt A auch an, daß der Treibstoffzuschlag Bestandteil des Flugpreises ist, obwohl für seine kleine Reisegruppe ja beim Flug kein zusätzlicher Treibstoff benötigt wird. Die Steuern und Gebühren hat die Fluggesellschaft K für staatliche Stellen und Flughafenbetreiber erhoben. Diese werden der Fluggesellschaft immer erst in Rechnung gestellt, wenn der Reisende auch tatsächlich abfliegt. So entschließt sich A, von K die Steuern und Gebühren zurückzufordern. K erkennt diese berechtigte Forderung von A auch an, möchte aber das Geld nur über das finnische Online-Reisebüro B an A zurückerstatten. K sagt, eine direkte Erstattung an A sei aufgrund 'technischer Probleme' nicht möglich. Und im übrigen sei es auch 'branchenüblich', daß über das Reisebüro dem Reisenden zurückerstattet wird. A sieht dies anders. Er möchte von K die Steuern und Gebühren direkt zurückerstattet haben, denn zwischen ihm und K ist ja ein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Der Vermittler B hat ja seine Schuldigkeit bei der Vermittlung der Tickets schon getan und ist danach nun für die Rückerstattung aus A's Sicht außen vor. Vermittler B fordert nämlich für die Durchleitung des Geldes von K über sich nach A bei der Rückerstattung drei mal EUR 65,-, also insgesamt EUR 195,- vom Reisenden A für seine Überweisungstätigkeit. Würde A diesen Rückzahlungsweg über B akzeptieren würde er also von seinen EUR 260,- Steuern und Gebühren nur noch EUR 65,- erhalten. Frage: Muß A den für ihn mit EUR 195,- Kosten verbundenen Weg der Rückzahlung über B akzeptieren oder kann er direkte Erstattung von K verlangen? - Rechtsgrundlagen?
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| AW: Muß man bei Rückzahlung einen Zwischenhändler akzeptieren, der sich eine zu hohe Provision einbehält? Habt ihr vereinbart, welches Recht gilt ? Deutsch, Holland, Finnland ? |
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| AW: Muß man bei Rückzahlung einen Zwischenhändler akzeptieren, der sich eine zu hohe Provision einbehält? Nein. Es könnten - da es sich um einen fiktiven Sachverhalt handelt - nachfolgende Beförderungsbedingungen gelten: http://www.klm.com/travel/de_de/cust...iage/index.htm
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| AW: Muß man bei Rückzahlung einen Zwischenhändler akzeptieren, der sich eine zu hohe Provision einbehält? Jetzt kann ich die Antwort selbst geben: Es wurde keine Rechtswahl getroffen. Vertragssprache war deutsch. In den Bestimmungen der Airline steht, daß Erstattungen an denjenigen vorzunehmen sind, der das Ticket bezahlt hat oder auf den es ausgestellt ist. Beides ist Reisender A. Außerdem hat Reisender A jetzt folgendes interessante Urteil gefunden: LG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/10. Leitsatz: Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern. Aus den Entscheidungsgründen: Die Regelung in ... der ABB, wonach der Beklagten im Falle der Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, wenn der Kunde nicht nachweist, dass der mit der Rückabwicklung verbundene Mehraufwand wesentlich geringer ist, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen. Damit wäre wohl alles klar.
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