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Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Dies ist eine Diskussion zu Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 07.12.2011, 23:00
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Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Angenommen A glaubt generell an das Gute im Menschen und ahnt nichts böses. Er möchte seinen Fernseher verkaufen und bietet diesen in diversen Zeitungsannouncen an. Promt meldet sich Herr Bösewicht,
der sofort zusagt das Gerät für diesen Preis zu erwerben. Er ist bereit den vollen Kaufpreis per Überweisung zu tätigen. Da er aber zu weit weg wohnt und sich eine Fahrt nicht lohnt, um das Gerät abzuholen,
möchte er das Gerät verschickt haben.

Könnte A in Beweisnot geraten, wenn Herr Bösewicht Behauptungen aufstellt und er seine angeblichen Ansprüche auch gerichtlich verfolgen würde?

Ich habe mir folgende Gedanken gemacht;
Ein Problem mit der Zahlung wird sich nicht ergeben,
denn der Käufer zahlt im Voraus. Eine Zahlung per Scheck, die ja von Betrügern gerne genutzt wird, scheidet aus.

Sollte der Käufer behaupten den Artikel nie oder unvollständig erhalten zu haben, so ist der Verkäufer in der Beweispflicht.
Dem könnte man entgegenwirken, indem man den Artikel unter Verwendung einer Videokamera packt, eine Uhrzeit und das Datum mit aufnehmen lässt. Unabhängige Zeugen können auch sehr hilfreich sein.
Den Versand kann man mit einer Quittung nachweisen, aus der hervorgeht, an wen etwas versendet wurde.

Sollte der Käufer einen Sachmangel rügen, der nicht vorhanden ist, dann muss er diesen nachweisen. Das Video vom Packen und die Zeugen können aber nachweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war.
Nach Übergabe an das Versandunternehmen geht das Transportrisiko sowieso an den Käufer über.

Wird der Käufer später die Kaufsumme kondizieren wollen mit der Behauptung, dass er versehentlich das Geld an den Verkäufer überwiesen habe und sonst von einem Kaufvertrag nichts wissen wolle,
dann muss er grundsätzlich alle Tatachen beweisen. Das Tatbestandmerkmal ohne rechtlichen Grund wird er aber nicht beweisen können, weil er nicht das Vorbringen des Verkäufers wird entkräften können, dass ein Kaufvertrag nicht geschlossen wurde und andererseits ja auch die Versandquittung vorliegt. Empfehlenswert ist es aber, dass der Verkäufer darauf besteht, dass der Käufer vorher darauf besteht, dass als Verwendungszweck "Fernseher" oder "Modellnummer X" steht.

Will der Käufer, dass das Gerät an einen Dritten verschickt wird,
dann könnte es hier allerdings ein Problem geben.
Der Käufer könnte behaupten, dass er nichts von dem Kaufvertrag weiß.
Der Verkäufer könnte nicht beweisen, dass er an den Dritten nur wegen des Kontakts mit dem Käufer geleistet hat.

Sollte der Käufer das Geld nicht überweisen, dann kann der Verkäufer nicht beweisen mit wem er einen Kaufvertrag geschlossen hat und dass überhaupt ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Da er aber sein Gerät noch hat, wäre das nicht so schlimm.

Habe ich noch etwas vergessen?
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Alt 08.12.2011, 01:16
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AW: Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Man könnte unter einem Vorwand, Anschrift nicht leserlich o. ä., eine schriftliche Bestätigung des Vertrages erreichen.

An einen dritten zu versenden wäre in der Tat fragwürdig.

Die privaten Anbieter bieten wohl eine Versicherung incl Transport an. Wie es mit einem schonenden Transport aussieht????

pauline
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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 13:43
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AW: Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Ich verstehe nicht was du mit deinem ersten Satz meinst
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 18:27
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AW: Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Ich verstehe nicht was du mit deinem ersten Satz meinst
Wenn ich den Partner anschreibe, weil ich die genaue Adresse verlegt habe und mich nur noch aus dem Gedächtnis daran erinnere o. ä. kann er ja erklären, daß er der wirkliche Käufer ist. Dann hat man im Zweifel etwas in der Hand.

Bestreitet er es oder antwortet nicht, dann kann man ja auf weitere Aktivitäten verzichten

pauline
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  #5 (permalink)  
Alt 09.12.2011, 02:34
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AW: Mündlicher Vertrag - Droht Beweisnot?

Aber mit dem partner hat man doch nur telefonischen kontakt. Die frage ist doch, ob der kaeufer, der boeswillig ist, dem verkaufer schaden kann, wenn kein schriftlicher kaufvertrag vorliegt

Geändert von Der Reisende (09.12.2011 um 22:15 Uhr).
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