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Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Dies ist eine Diskussion zu Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 13:41
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Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Ich schreibe derzeit meinen kleinen Schein und bräuchte mal eine kleine Denkstütze!

Die Minderjährige K bekommt von der Tante ein Buch geliehen! Dieses verkauft sie für 400€ beim Aantiquitätenhändler A. Dieser freut sich, dass sie nur 400 € verlangt, da er weiß, dass es einen Wert von 1000€ hat! Später zweifelt er jedoch an der Eigentümerstellung aufgrund des namens der Tante im Buch und des hohen Buchwertes.

Jetzt wollt ich nur mal wissen ob es vllt auch Wucher sein könnte. Dann müsste man auf den bösgläubigen erwerb gar nicht eingehen oder??? A nutzt doch keine Zwangslage von K aus oder? Ich bin mir bzgl des Wuchers echt unsicher!

Danke für eure Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 14:38
V.I.P.
 
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Zitat:
Dann müsste man auf den bösgläubigen erwerb gar nicht eingehen oder???
wieso bösgläubig? nur weil er das buch so billig angeboten gekreigt hat? denke, das kommt bei antiquitätenhändern öfter mal vor...


Zitat:
Ich bin mir bzgl des Wuchers echt unsicher!
ich auch.

k ist in keiner zwangslage, sie ist doch mit dem buch zum a gekommen. ich sehe da keine zwangslage und nichts dergleichen.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 16:26
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Im Text steht, dass er später an der Eigentümerstellung zweifelt, aufgrund des hohen Buchwertes und dem falschen Namen in dem Buch. Damit ist er doch nicht mehr gutgläubig!

Ein Freund macht baut die HA jetzt auf Wucher auf und ich bin immer noch unsicher!
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  #4 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 19:50
V.I.P.
 
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Kein Wucher.

Nachträgliche Bösgläubigkeit beseitigt vorher eingetretenen gutgläubigen Eigentumserwerb nicht.
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 19:57
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Zitat:
Zitat von JayJay23 Beitrag anzeigen
Im Text steht, dass er später an der Eigentümerstellung zweifelt, aufgrund des hohen Buchwertes und dem falschen Namen in dem Buch. Damit ist er doch nicht mehr gutgläubig!
ja, schon. aber das ist doch zu einem zeitpunkt, wo der deal bereits gelaufen ist. ich hatte es so verstanden, dass er nachträglich eben den namen im buch sieht und ihm dann zweifel kommen. bevor er gekauft hat, hatte er aber die zweifel scheinbar nicht. damit würde doch der bösgläubige erwerb ausscheiden.


Zitat:
Ein Freund macht baut die HA jetzt auf Wucher auf und ich bin immer noch unsicher!
ich sehe da kein wucher, beim besten willen nicht. ihm wird das buch doch zu dem kleinen preis angeboten. da kann er doch gar nichts dafür.

hat er denn die minderjährigkeit der verkäuferin erkannt?
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  #6 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 20:09
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

"hat er denn die minderjährigkeit der verkäuferin erkannt?"

Ne hat er nicht! Er zweifelt halt nur an der Eigentümerstellung. Und so habe ich das noch gar nicht betrachtet. Ich dachte, dass er auch im Nachhinein noch bösgläubig erwerben kann! Also ist er ja Eigentümer geworden, da es sich um ein neutrales Geschäft für sie handelt.
Damit hat er doch auch ein Besitzrecht oder?

Au man, ich seh hier nicht mehr durch!
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  #7 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 21:06
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Zitat:
Zitat von JayJay23 Beitrag anzeigen
Au man, ich seh hier nicht mehr durch!
wird schon.

was ist denn überhaupt die fragestellung?
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  #8 (permalink)  
Alt 04.03.2012, 23:45
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Die Fragestellung ist, ob die Tante (welche Eigentümerin des Buches ist) das Buch vom Antiquitätenhändler heraus verlangen kann!
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  #9 (permalink)  
Alt 05.03.2012, 08:54
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Das ist definitiv nicht die Frage, da es hierbei augenscheinlich darauf ankommt, ob sie noch Eigentümerin ist. Also musst du die Frage stellen, welche Möglichkeiten bestehen, dass der Eigentumserwerb (das Verfügungsgeschäft) fehlerhaft ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 05.03.2012, 13:43
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AW: Minderjähriger verkauft geliehenes unter Wert

Zitat:
Zitat von JayJay23 Beitrag anzeigen
Die Minderjährige K bekommt von der Tante ein Buch geliehen! Dieses verkauft sie für 400€ beim Aantiquitätenhändler A. Dieser freut sich, dass sie nur 400 € verlangt, da er weiß, dass es einen Wert von 1000€ hat!
Gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Antiquitätenhändlers, eine ( offensichtlich? möglicherweise? ) Minderjährige, die ihm ein kostbares Buch im Wert von 1000 Euro für (nur) 400 Euro anbietet, danach zu fragen, wie sie in den Besitz dieses Buchs gelangt ist?

Gehört es zu seinen Sorgfaltspflichten, ein ihm besonders günstig angebotenes Bild ( oder Buch ) herumzudrehen ( bzw. aufzuschlagen ), um es VOR dem Erwerb auf das Vorhandensein eines Eigentumshinweises auf der Rückseite ( bzw. im Buchdeckel ) hin zu überprüfen?

Falls der Antiquitätenhändler die Minderjährige schon nicht nach der Buchherkunft befragt hatte, und das Buch ( vor dem Kauf ) nicht einmal aufschlug und auf Eigentums-Hinweise hin überprüfte - dann wird er nicht in gutem Glauben gewesen sein können.

Zitat:
Später zweifelt er jedoch an der Eigentümerstellung aufgrund des namens der Tante im Buch und des hohen Buchwertes.
Es kommt auf den Zeitpunkt des Erwerbs an: wenn die Minderjährige ihn auf eine -von der einem Antiquariatshändler gebotenen Sorgfalt verlangte - Nachfrage angelogen hätte ("das hab ich auf der Straße gefunden"), und/oder wenn sie ihm (gut) gefälschte Eigentumsnachweise vorgezeigt hätte, die ihn nicht schon zum Kaufzeitpunkt hätten argwöhnisch werden lassen MÜSSEN - dann sind erst später aufkeimende Zweifel unschädlich für den erfolgten Eigentumserwerb.

Zitat:
Jetzt wollt ich nur mal wissen ob es vllt auch Wucher sein könnte.
Das Rechtsgeschäft könnte vielleicht wegen wucherähnlicher Sittenwidrigkeit nichtig sein.

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hausarbeit, minderjährig, wucher

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