Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid und Aufrechnung! innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Mahnbescheid und Aufrechnung! folgender fiktiver Fall: Der A bekommt von seinem ehemaligen Vermieter einen Mahnbescheid. A hatte sich nämlich vom Vermieter mal Geld geliehen. Auch wenn der Vermieter die Forderung nicht beweisen kann wird der A der Forderung an sich nicht widersprechen. Nun ergibt sich jedoch folgendes: Dem A stehen Gegenforderungen aus dem ehemaligen Mietverhältnis zu. Diese übersteigen den im Mahnbescheid geforderten Betrag. Diese Forderungen sind bisher untituliert. Kann der A in diesem Fall die Aufrechnung erklären? Muss er der Forderung in voller Höhe wiedersprechen? Sollte er schnellstens seine Gegenforderung titulieren? Für eure Antworten wäre ich sehr sehr dankbar! |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Zitat:
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mahnbescheide, kann man online ausdrucken. |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Danke Zeiten! Du bist die beste! ![]() Es gibt ein kleines Problem. Der A studiert im Ausland und der Mahnbescheid erreichte ihn an seiner deutschen Adresse. Dieser wurde ihm erst heute digital als Abschrift vorgelegt. Die Frist von 2 Wochen hat er wohl versäumt. Gibt es bei Mahnbescheiden sowas wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! oh, sowas nettes... ![]() Zitat:
ob das hier aber vorliegen könnte - das nehme ich mal nicht an. der studi wird wohl an der heimatadresse gemeldet sein? dann gilt das datum, wo es in den briefkasten geworfen wird, als das zustelldatum (weil in den machtbereich des empfängers gelangt). alles andere würde mich sehr wundern. dann stellt sich auch die frage nach dem widerspruch nicht mehrn. |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Die Abwesenheit in Ausland ist ein geieigneter Grund für die Wiedereinsetzung. Außerdem ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid möglich solang noch nicht der Vollstreckungsbescheid beantragt wurde. Es wäre also A) Widerspruch einzulegen gegen den Mahnbescheid und B) hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Auslandsaufenhalt. Sollte es Probleme geben, so sollte sofort ein RA beauftragt werden. Im Übrigen sollte die Person mal mit dem Vermieter sprechen wegen dem geliehenen Geld, dessen Leihung er nicht beweisen kann. Ggf. sollte es in einem Gespräch so geregelt werden, dass die Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden und man sich so einigt. |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Danke auch dir Casa! Ich liege doch wohl recht in der Annahme, dass der Vordruck zum Widerspruch nicht unbedingt benutzt werden muss oder? Man könnte wohl auch einen Schriftsatz an das Mahngericht verfassen um den Antrag auch zu begründen? |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Selbstverständlich muss A die Aufrechnung erklären. Es handelt sich dabei ja um ein Gestaltungsrecht. Der Rechtsstreit wäre erst ab Erklärung der Aufrechnung erledigt (erledigendes Ereignis ist die Erklärung, nicht das Vorliegen der Lage- so zumindest sieht der BGH das). Der Teil, um den die Forderung die Klageforderung übersteigt, kann im streitigen Verfahren widerklagend geltend gemacht werden. Muss man aber nicht. Zu beachten ist da nur, ob nicht vll. die Verjährung droht. Wenn der Antragsteller des MB nat. die Anspruchsvoraussetzungen der Rückforderung des Darlehens nicht wird beweisen können, sollte man sich zudem überlegen, ob man die Aufrechnung nicht lieber hilfsweise erklärt. |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Zitat:
Auch muss man nicht zwingend den Widerspruch begründen. Wenn der Antragsteller eine Anspruchsbegründung liefert kann man immer noch darstellen, dass man damit nicht einverstanden ist und aus welchem Grund. |
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| AW: Mahnbescheid und Aufrechnung! Danke Casa, danke auch dir Brati! Der formalisierter Ablauf eines solchen Mahnverfahrens hat mich denken lassen, dass man evtl. gezwungen ist den Vordruck zu verwenden. Ich wusste auch im Übrigen nicht, dass die Erledigung nicht mit der Aufrechnungslage eintritt, sondern mit der Erklärung der Aufrechnung (im Mietrecht ist das übrigens anders). |
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