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Leistungsort D bei ausländischer Firma - Welches Recht?

Dies ist eine Diskussion zu Leistungsort D bei ausländischer Firma - Welches Recht? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 23:15
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Leistungsort D bei ausländischer Firma - Welches Recht?

Ein Käufer kauft eine Sache da er der Meinung ist bei einer inländischen Firma zu kaufen. Die Internetseite ist deutsch gestaltet, ausdrücklich wird erwähnt, das der Artikelstandort Deutschland ist. Erst bei genauer Betrachtung fällt auf, das die unlesbare Adresse des Verkäufers offenbar auf eine Firma in China hindeutet. Nun ist der Leistungsort (§ 269 BGB) aber eindeutig Deutschland. Unterliegt der Verkäufer damit deutschem Recht?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 23:35
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AW: Leistungsort D bei ausländischer Firma - Welches Recht?

Zitat:
Nun ist der Leistungsort (§ 269 BGB) aber eindeutig Deutschland.
hm.... sehe ich nicht so. lediglich artikelstandort ist d. das ist aber kein hinweis auf den erfüllungsort.

angenommen du hast ne firma in münchen und ich lass mir deine heringe schicken, die du aber hamburg lagernd hast. da ist erfüllungsort in jedem fall münchen (wenn nichts anderes vereinbart wäre).

aber abgesehen davon, wie würde man eine chinesiche firma hier verklagen wollen? das wird wohl nicht möglich sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 00:36
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AW: Leistungsort D bei ausländischer Firma - Welches Recht?

Interessante Frage.

Nach meinem Verständis wäre - wenn ein deutsches Gericht über die Klage zu entscheiden hätte - aufgrund der Rom-I-Verordnung unabhängig von der Frage des Erfüllungsorts deutsches (materielles) Recht anzuwenden (wobei ich unterstelle, dass keine andere Rechtswahl getroffen wurde und, der Einfachheit halber, der Käufer Vebraucher ist).

Allerdings:

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
aber abgesehen davon, wie würde man eine chinesiche firma hier verklagen wollen? das wird wohl nicht möglich sein.
Den Eindruck habe ich im Ergebnis auch. Falls der Erfüllungsort nicht in Deutschland liegt, gelingr es nicht, ein zuständiges Gericht in Deutschland zu bestimmen (unter der Annahme, dass das Unternehmen nur virtuell über das Internet in Deutschland vertreten ist und nicht real). Und selbst wenn der Erfüllungsort in Deutschland läge und somit das Gericht des Erfüllungsorts zuständig wäre, gibt es wohl kein Vollstreckungsabkommen mit China, so dass ein in Deutschland erstrittenes Gerichtsurteil in China nicht durchsetzbar und somit wertlos wäre.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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