Dies ist eine Diskussion zu Lackierung magelhaft-Werkstatt gibt Wagen nicht raus innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Lackierung magelhaft-Werkstatt gibt Wagen nicht raus ich hab eine Frage zum Werkspfandrecht und der möglichkeit eienr einstweiligen Verfügung. Person A möchte sein KFZ lackieren lassen inkl. Karrosserie arbeiten und vereinbart einen Festpreis von Summe X mit Person B. Da A eine spezielle Effekt Farbe haben möchte , welche B nicht Vorrätig hat , Zahlt A schon einmal den Preis für den Lack im vorraus. B fängt mit den Arbeiten an. Bekommt aber den Farbton/effekt nicht annährend hin wie er gewünscht war. Und gibt auch zu das er die Lackierung NICHT hinbekommt.Nachdem er mehrmals nachgebessert hat und insgesamt 10liter farbe verbraucht hat.Steht der Wagen jetzt in der Werktstatt , hat diverse Flecken und erhebliche Lackiermängel wie Läufer , Nasen , Schmutzeinschlüsse usw... B möchte jetzt aber 3/4 des vereinbarten Preises haben , da er ja viele Arbeitsstunden hatte ,sonst gibt er A seinen Wagen nicht herraus. Nun meine Fragen 1. in wie weit hat B das recht seine Arbeitsstunden bezahlt zubekommen , wo er doch überhaupt nicht die Lackierung hinbekommen hat. 2. Gibt es die möglichkeit einer Einstweiligenverfügung , damit A seinen Wagen wiederbekommt.Und danach dann gerichtlich geklärt wird was wie wo gezahlt werden muß. 3.kann A für die tage wo er jetzt seinen PKW nicht nutzen kann , entschädigung verlangen? Ich hoffe mir kann jemand bei diesem fall weiter helfen. Viele Grüsse P. |
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| AW: Lackierung magelhaft-Werkstatt gibt Wagen nicht raus Zitat:
Im Detail hängt das davon ab, welche Mängelrechte A geltend macht. Hier macht eine Nacherfüllung und eine Minderung der Vergütung wohl keinen Sinn; vielmehr kommt eine Ersatzvornahme (A läßt den PKW woanders lackieren) und Aufrechnung der dafür erforderlichen Aufwendungen gegen die Vergütung von B und ggf. Einforderung eines Mehrbetrags. In Frage kommen auch Rücktritt und Schadensersatzsanspruch des A gegen B (letzterer relevant, wenn man die Kosten des nutzlos verwendeten Lacks ersetzt haben will). Sowohl bei Ersatzvornahme als auch Rücktritt kann A die Vergütung kürzen (§ 641 Abs. 3 BGB), im Ergebnis vermutlich auf 0. Das ist eine wichtige Voraussetzung für die Herausgabe des PKW. Zitat:
Wenn allerdings klar ist, dass B den PKW nur als Pfand behalten will (weil B selbst nicht anderes geltend macht), dann könnte A dem B anderweitig Sicherheit leisten (z. B. durch Hinterlegung von Geld) und - unter dieser Voraussetzung - und bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände wäre dann ausnahmweise an eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Herausgabe des PKW zu denken. Besondere Umstände wären, dass A auf das Auto angewiesen ist und ein Ersatzfahrzeug mit Kosten verbunden ist, die entweder A nicht vorstrecken kann oder die so hoch sind, dass A befürchten muss, dass B sie später mangels Vermögen nicht erstatten kann. Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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