Dies ist eine Diskussion zu Kurze Frage zur Rechtsklausur innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| ich habe heute eine Rechtsklausur geschrieben und wir hatten folgenden Fall: A verkauft B eine Maschine. B verkauft diese Maschine an C weiter, mit der Bitte A solle die Maschine direkt an C liefern. Wie verläuft der Eigentumserwerb ? Zur Info: Laut INet gehts hier um Geheißerwerb. Aber dieses Thema haben wir nicht behandelt. Weder in den Vorlesungen noch im Skript :/ Wie kann man den Fall sonst lösen ? Ich bin glaube ich so vorgegangen: A erlangt nach 929, 854 mittelbaren Besitz, ein Besitzkonstitut wird vereinbart (930). Durch den Weiterverkauf tritt er seine Rechte an C ab und überträgt ihm nach 870 den mittelbaren Besitz und nach 931 das Eigentum. C hat somit den Herausgabeanspruch gegen A. Könnte dies dann richtig sein ![]() Vielen lieben Dank |
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| AW: Kurze Frage zur Rechtsklausur Servus, Zitat:
Danach geht das Eigentum von A auf B und von B auf C über, und zwar jeweils nach § 929 S. 1 BGB. Uns interessiert, wie der B gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum erwirbt: Die Einigung über die Übergabe des Eigentums zwischen A und B erfolgt konkludent. Weiterhin muss die Maschine dem A übergeben werden, er muss also die tatsächliche Gewalt über diese ausüben, vgl. §§ 929 S. 1, 854 I BGB. Indem A sich der Weisung des B - Lieferung der Maschine an C - unterwirft (also auf dessen Geheiß die Übergabe vollzieht), verschafft er (A) dem B die tatsächliche Gewalt. Folglich sind die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt und B wird Eigentümer. Und nachdem B dem C den unmittelbaren Besitz der Maschine verschafft hat, einigt er sich seinerseits mit ihm über den Eigentumsübergang, vgl. § 929 S. 2 BGB. Zitat:
Zitat:
Die Maschine bleibt doch weiter im Besitz des A. Folglich ist dieser unmittelbarer Besitzer. Zwischen A und B wird gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB ein Besitzkonstitut vereinbart. Zitat:
Die Eigentumsübertragung richtet sich nach § 929 S. 1 BGB: Die Übergabe wird durch ein "Übergabesurrogat" ersetzt. Hier tritt B dem C seinen Herausgabeanspruch gegen A nach §§ 398 ff BGB gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB ab. Alternativ kann B dem C aber auch seinen Herausgabeanspruch gegen den A gem. §§ 398 ff BGB abtreten und ihm (C) somit den mittelbaren Besitz verschaffen, vgl. § 870 BGB. LG |
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| AW: Kurze Frage zur Rechtsklausur Guten Abend, und vielen Dank für die Antwort. Bei meinem Lösungsvorschlag meinte ich natürlich als aller erstes B und nicht A. Danke für die Korrektur ![]() Im Prinzip habe ich die Lösung schon geahnt, aber irgendwie konnte ich es nicht so begründen wie du jetzt. Hoffentlich gibt es bei der Aufgabe wenigstens Teilpunkte für meinen Lösungsweg. Dass man den Geheißerwerb nicht zwingend nennen musste ist doch schon mal was |
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