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Kurze Frage zur Rechtsklausur

Dies ist eine Diskussion zu Kurze Frage zur Rechtsklausur innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 16:30
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Post Kurze Frage zur Rechtsklausur

Hallo liebe Gemeinde,

ich habe heute eine Rechtsklausur geschrieben und wir hatten folgenden Fall:

A verkauft B eine Maschine. B verkauft diese Maschine an C weiter, mit der Bitte A solle die Maschine direkt an C liefern. Wie verläuft der Eigentumserwerb ?

Zur Info: Laut INet gehts hier um Geheißerwerb. Aber dieses Thema haben wir nicht behandelt. Weder in den Vorlesungen noch im Skript :/

Wie kann man den Fall sonst lösen ?

Ich bin glaube ich so vorgegangen:

A erlangt nach 929, 854 mittelbaren Besitz, ein Besitzkonstitut wird vereinbart (930). Durch den Weiterverkauf tritt er seine Rechte an C ab und überträgt ihm nach 870 den mittelbaren Besitz und nach 931 das Eigentum. C hat somit den Herausgabeanspruch gegen A.

Könnte dies dann richtig sein


Vielen lieben Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 19:48
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AW: Kurze Frage zur Rechtsklausur

Servus,

Zitat:
Zur Info: Laut INet gehts hier um Geheißerwerb. Aber dieses Thema haben wir nicht behandelt. Weder in den Vorlesungen noch im Skript :/
Dann will ich dir den "Geheißerwerb" kurz erläutern:

Danach geht das Eigentum von A auf B und von B auf C über, und zwar jeweils nach § 929 S. 1 BGB.
Uns interessiert, wie der B gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum erwirbt:

Die Einigung über die Übergabe des Eigentums zwischen A und B erfolgt konkludent.

Weiterhin muss die Maschine dem A übergeben werden, er muss also die tatsächliche Gewalt über diese ausüben, vgl. §§ 929 S. 1, 854 I BGB.
Indem A sich der Weisung des B - Lieferung der Maschine an C - unterwirft (also auf dessen Geheiß die Übergabe vollzieht), verschafft er (A) dem B die tatsächliche Gewalt.

Folglich sind die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt und B wird Eigentümer.

Und nachdem B dem C den unmittelbaren Besitz der Maschine verschafft hat, einigt er sich seinerseits mit ihm über den Eigentumsübergang, vgl. § 929 S. 2 BGB.



Zitat:
Wie kann man den Fall sonst lösen ?

Ich bin glaube ich so vorgegangen:
Zitat:
A erlangt nach 929, 854 mittelbaren Besitz, ein Besitzkonstitut wird vereinbart (930).
Nein. B erlangt den mittelbaren Besitz.
Die Maschine bleibt doch weiter im Besitz des A. Folglich ist dieser unmittelbarer Besitzer.
Zwischen A und B wird gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB ein Besitzkonstitut vereinbart.


Zitat:
Durch den Weiterverkauf tritt er seine Rechte an C ab und überträgt ihm nach 870 den mittelbaren Besitz und nach 931 das Eigentum. C hat somit den Herausgabeanspruch gegen A.
Nein. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich B dem C das Eigentum zu verschaffen, vgl. § 433 I BGB.
Die Eigentumsübertragung richtet sich nach § 929 S. 1 BGB:

Die Übergabe wird durch ein "Übergabesurrogat" ersetzt. Hier tritt B dem C seinen Herausgabeanspruch gegen A nach §§ 398 ff BGB gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB ab.

Alternativ kann B dem C aber auch seinen Herausgabeanspruch gegen den A gem. §§ 398 ff BGB abtreten und ihm (C) somit den mittelbaren Besitz verschaffen, vgl. § 870 BGB.

LG
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 20:34
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AW: Kurze Frage zur Rechtsklausur

Guten Abend,
und vielen Dank für die Antwort.

Bei meinem Lösungsvorschlag meinte ich natürlich als aller erstes B und nicht A. Danke für die Korrektur

Im Prinzip habe ich die Lösung schon geahnt, aber irgendwie konnte ich es nicht so begründen wie du jetzt. Hoffentlich gibt es bei der Aufgabe wenigstens Teilpunkte für meinen Lösungsweg.

Dass man den Geheißerwerb nicht zwingend nennen musste ist doch schon mal was
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