Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsfrist - Verheimlichung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Kündigungsfrist - Verheimlichung eine Person Y wirft eine Kündigung bei der Person X erst am letzten Tag der Frist um 22 Uhr ein. Unter regelmäßigen Umständen ist ja nun nicht mehr damit zu rechnen, dass X noch Kenntnis von der Kündigung an diesem letzten Tag der Frist nimmt. Zufälligerweise geht X aber abends noch zum Briefkasten und liest die Kündigung. Wie läuft das nun vor Gericht ab, wenn die Person X klagt und sich darauf beruft, dass die Kündigung so spät eingeworfen wurde, dass unter regelmäßigen Umständen nicht zu erwarten war, dass sie die Kündigung noch ließt und deshalb ein weiteres Monatsgehalt fordert. Auf die Frage des Richters wann denn die Kenntnisnahme erfolgt sei, schweigt die Person X nur. Muss der Richter jetzt trotzdem alleine aus dem Grund, weil die Kenntnisnahme nicht mehr zu erwarten war, der Person X recht geben, oder kann er auch so entscheiden, weil nicht eindeutig geklärt ist, ob die Kenntnisnahme zufälligerweise doch noch rechtzeitig erfolgt ist, dass die Klage von X abgewiesen wird? Also reicht für den Richter die Tatsache, dass unter regelmäßigen Umständen keine Kenntnisnahme zu erwarten war schon aus, um eine Urteil im Sinne von X zu treffen oder muss er auch den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Prozess in Erfahrung bringen? Ich weiß ziemlich unrealistischer Fall, bitte um seriöse Antworten. |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Grundsätzlich kommt es schon auf die tatsächliche Kenntnisnahme an. D.h. selbst wenn ich um 3 Uhr nachts einen Brief aus meinem Briefkasten entnehme und öffne, geht mir die entsprechende Willenserklärung auch um 3 Uhr nachts zu. Die Fiktion des Zugangs erfolgt nur dann, wenn es keinen tatsächlichen Zugang gab oder dieser streitig ist. Hier kommt es dann auf die gewöhnlichen Umstände an, wobei man mit einer Kenntnisnahme um 22.00 Uhr wohl nicht mehr rechnen muss. Für gewöhnlich ist bei Privatpersonen glaube ich mit täglicher Leerung des Briefkastens gegen Mittag, teilweise auch gegen abend zu rechnen. 22.00 ist aber sicherlich zu spät. Das bedeutet, dass die Kündigung der Person X um 22.00 wirksam zugegangen ist, da sie dann tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hat. Wie nun ein Richter entscheiden würde, kann man nicht beantworten. Wenn er eine klare Indizienlage hätte, aufgrund derer er trotz dem Grundsatz von den gewöhnlichen Umständen einen Zugang um 22.00 Uhr annehmen möchte, kann man da wenig machen. Aber genauso kann er im Zweifel auf die gewöhnlichen Umstände abstellen und deshalb einen Zugang erst am nächsten Tag annehmen. |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Vielen Dank das beantwortet genau das, was ich wissen wollte |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Zitat: ![]() Wenn Y im Prozess den Einwurf um 22 Uhr behauptet und behauptet, dass X noch am gleichen Tag Kenntnis genommen habe, dann müsste X das bestreiten (was er allerdings nicht tun darf, weil das Prozessbetrug wäre). Wenn X deshalb richtigerweise nicht bestreitet, sondern nur schweigt, dann gilt die Behauptung des Y als zugestanden und die Kündigung als am Tag des Einwurfs zugegangen. Der Richter darf dann nicht annehmen, dass die Kündigung erst am nächsten Tag zur Kenntnis genommen wurde. Was ein in jeder Hinsicht angemessenes Ergebnis ist.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Aber wenn nun die Indizien ebenfalls dafürsprechen, dass die Kenntnisnahme nicht mehr rechtzeitig erfolgt ist und der Richter nach wie vor keine Angaben von X hat? |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Was denn für Indizien? Wer hat diese Indizien in den Prozess eingeführt?
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung keine Ahnung ich weiß nicht wie so ein Prozess abläuft |
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| AW: Kündigungsfrist - Verheimlichung Dann bleibt es bei dem, was ich in meinem vorletzten Beitrag schrieb: Wenn X sich auf die Frage, wann er das Schreiben zur Kenntnis genommen habe, nicht äußert, dann gilt die Behauptung des Y, dass X es rechtzeitig zur Kenntnis genommen habe, als zugestanden - ausnahmsweise nur dann nicht, wenn aus anderen Tatsachen, die entweder ihrerseits unbestritten oder aber offenkundig oder aber bewiesen sind, sich ergibt, dass der Zugang nicht rechtzeitig erfolgt sein kann (Beispiel: X war währenddessen 1000km entfernt). Wobei das ein konstruierter Fall ist, denn dann würde X keine Probleme haben, die Frage zu beantworten. Relevant könnte das nur im Rahmen eines Versäumnisurteils werden - wenn Y selbst Tatsachen vorträgt (z. B. die Abwesenheit des X), aus denen sich ergibt, dass der Zugang nicht rechtzeitig erflgt sein kann.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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