Dies ist eine Diskussion zu Kündigung trotz Kaufpreisminderung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Kündigung trotz Kaufpreisminderung Ich weiß gar nicht ob dies das richtige Forum ist. Gehen wir einmal davon aus das Großhändler GRO und Dienstleister DIE einen Vertrag über die Erstellung einer Webseite auf Basis eines Pflichtenheftes inkl. Zeitschiene abschließen. Bei der Fertigstellung kommt es zu erheblichen Verzögerungen durch DIE, sodaß zwischen GRO und DIE eine Kaufpreisminderung in Höhe von 25% des Gesamtpreises wegen der verspäteten Lieferung vereinbart wird. Irgendwann kündigt GRO nun den Vertrag wegen dieser verspäteten Lieferungen und fordert bereits gezahlte Abschläge von DIE zurück. DIE verweigert die Rückzahlung. GRO klagt nun auf Rückzahlung sämtlicher Abschläge wegen erheblicher Lieferverzögerungen. Meine Frage nun : Darf GRO das überhaupt, da ja hier bereits eine Kaufpreisminderung vereinbart wurde ? Danke für Euren Input. |
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| AW: Kündigung trotz Kaufpreisminderung Zitat:
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Kündigung trotz Kaufpreisminderung Schon einemal Danke für die Antwort. Würde es sich denn um einen 'klassischen' Kaufvertrag handeln oder ist es eher ein Werkvertrag ? |
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| AW: Kündigung trotz Kaufpreisminderung Keinesfalls ein typischer Kaufvertrag. Aus meiner Sicht ein Werkvertrag. Dafür dann § 634 Nr. 3 BGB für das Verhältnis zwischen Minderung und Rücktritt als Mängelrecht. Im Beispielsfall hatte man sich aber verglichen.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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