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Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung

Dies ist eine Diskussion zu Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 16:16
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Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung

Mieterin A einigt sich in einem Vergleich">Vergleich mit Vermieter S, sich zur Hälfte, höchstens aber mit 300,- EUR zzgl. MwSt. an der Reparatur einer in der angemieteten Wohnung befindlichen Dachbodentreppe zu beteiligen. Vermieter S besteht darauf, den Handwerker selbst zu bestimmen. Er beauftragt den Tischler R. Tischler R besichtigt zunächst den Schaden (Dauer der Besichtigung ca. 15 Minuten) und führt dann einige Wochen später die Reparatur mit seinem Auszubildenden T durch. Während der Reparatur fällt dem Tischler R auf, dass ihm noch eine Unterlegscheibe fehlt, die er erst noch im Baumarkt besorgen muss. Er fährt mit T in den Baumarkt und bleibt ca. 1 Stunde fort. Die eigentliche Reparaturdauer beträgt nur ungefähr 1 Stunde. Die Reparatur ist einfach und es werden keine weiteren Ersatzteile benötigt.

Zwei Wochen später erhält die Mieterin A von Vermieter S die Rechnung des Tischlers R. Die Rechnung beträgt insgesamt 632,- EUR zzgl. MwSt.. Der Tischler R rechnet fast 10 Arbeitsstunden mehr ab, als er tatsächlich für die Reparatur benötigt hat. Tischler R berechnet allein 3 Stunden zu je 54,- EUR für die erfolglose Beschaffung von Ersatzteilen.

Nach Auffassung der Mieterin A dürfte die Rechnung aber nicht mehr als insgesamt 141,50 zzgl. MwSt. betragen, da der Tischler R. ja nur 1 Stunde für die Reparatur benötigt hat und die Schadensbesichtigung auch nur 15 Minuten gedauert hat. Zum Stundensatz des Tischlers R. rechnet Mieterin A noch 2 x Anfahrtskosten in Höhe von 25,- EUR und die Arbeitsstunde des Auszubildenden.

Bei korrekter Abrechnung läge der Kostenanteil der Mieterin A bei ca. 70,75 EUR netto. Vermieter S verlangt nun laut Vergleich die Zahlung eines Kostenanteils von 300,- EUR zzgl. MwSt..

Mieterin A vermutet, dass Vermieter S sich mit Tischler R abgesprochen hat, eine möglichst hohe Rechnung zu stellen, damit der Kostenanteil der Mieterin A auf jeden Fall 300,- EUR beträgt. Vermieter S besitzt mehrere Häuser und ist einer der Hauptauftraggeber des Tischlers R. Dies kann Mieterin A allerdings nicht beweisen.

Zwar hat Mieterin A den Vergleich mit Vermieter S geschlossen, aber sie möchte sich auch nicht abzocken lassen. Wie verhält sich nun Mieterin A? Muss sie den Kostenanteil in voller Höhe tragen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Mieterin A?
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Alt 24.04.2012, 14:29
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AW: Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung

Zitat:
Zitat von rosyrot Beitrag anzeigen
Muss sie den Kostenanteil in voller Höhe tragen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Mieterin A?
Der Wortlaut des Vergleichs wäre hilfreich. Pauschal sage ich: Sie muss (nur) die notwendigen Kosten tragen. Die vermeidbaren Kosten muss sie nicht tragen.

Wenn sie nachweisen kann, dass die Reparatur in gleicher Qualität mit Kosten von höchstens X EUR hätte durchgeführt werden können, dann muss sie auch nur X/2 EUR zahlen.

Das gilt insbesondere, wenn die Rechnung des Tischlers falsch ist (also nicht geleistete Stunden abgerechnet wurden).

Oder wenn die Unterlegscheibe günstiger hätte besorgt werden können oder wenn man - was vermutlich der Fall ist - dem Tischler vorwerfen kann, dass er ein derart gängiges Ersatzteil nicht mitführte (dann müsste nämlich die Vermieterin die Rechnung entsprechend kürzen - entsprechend verringert sich um die ggf. fiktive Kürzung der Anteil der Mieterin).
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"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 24.04.2012, 21:57
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AW: Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung

Dankeschön :-)

Der Vergleich im Wortlaut:

1. Die Parteien sind sich einig, dass die Einschubtreppe repariert wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte (Mieterin A) für die Hälfte der Reparaturkosten aufkommt, wobei die Beklagte aber max. für einen Betrag in Höhe von 300,- EUR nebst MwSt. aufkommen wird

2. Der Reparaturkostenanteil der Beklagten ist fällig, sobald der Kläger nach Reparatur der Beklagten eine Reparaturrechnung eines Fachunternehmens zukommen lässt. Der Anteil der Beklagten ist dann binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
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Alt 24.04.2012, 22:47
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AW: Kostenbeteiligung an Reparatur per Vergleich vereinbart, dann falsche Reparaturrechnung

Das ändert die Sache m. E. ein wenig. So kann man vom Vermieter wohl nicht verlangen, länger nach dem günstigsten Angebot zu suchen; der Satz, den ich oben dazu schrieb, gilt also vor dem Hintergrund des konkreten Vergleichstextes nicht. Dennoch darf der Vermieter aber keinen offensichtlich überteuerten Handwerker beauftragen. Insgesamt drei Angebote sollte er wohl einholen müssen, davon wäre dann das günstigste zugrundezulegen.

Richtig bleibt weiterhin, dass die Mieterin keine falsche Rechnung bezahlen muss, also nicht für Stunden, die gar nicht geleistet wurden. Und auch nicht für Stunden, die nur deshalb angefallen sind, weil der Handwerker schlecht vorbereitet war.
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