Dies ist eine Diskussion zu Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis ![]() Ja, aber in dem Fall eben das Gesetz. ![]() Zitat:
Zitat:
Zitat: Wie der Richter zu einer Entscheidung kommt, kann ja für die Frage der Verbindung nicht erheblich sein - entscheiden muss er ja so oder so, entweder in getrennten Verfahren oder gemeinsam. Auch im verbundenen Verfahren kann er ja entwedewr beiden Klagen stattgeben oder beide Klagen abweisen (bzw. die Mieter auf den Schadensersatz verweisen). Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
(duck und wech!)Zitat:
Zitat:
![]() Zitat:
§ 147 ZPO setzt entweder § 33 ZPO, eine obj. oder subj. Klagehäufung voraus, und all das ist nicht gegeben. Zitat:
Der Tenor müsste ja auf Leistung an einen und Klageabweisung des anderen lauten und genau das ist in den Entscheidungsgründen nicht begründbar. Einerseits, weil die Klageabweisung nicht begründbar ist, andererseits, weil der Richter ja zusätzlich eine "A nicht, weil B" Begründung aufnehmen müsste, und genau die gibt es ja materiell-rechtlich nicht. In getrennten Verfahren kann der Richter (meist wohl eher 2 verschiedene Richter) ja in sich stimmig das Verfahren jeweils entscheiden. Zitat:
Zitat:
Gruß Dea |
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