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Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis

Dies ist eine Diskussion zu Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #11 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 22:15
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AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis

Nochmals danke.

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Naja, das macht das Gesetz bei Unmöglichkeit ja auch.
Ja, aber in dem Fall eben das Gesetz.

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Woraus würde sich die denn ergeben, da keine Gesamtgläubigerschaft besteht, bzw. die Parteien sogar gegenläufige Interessen haben, die sich gegenseitig ausschließen?
Hm, ich dachte an gleichartige Ansprüche (§ 60 ZPO)...

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Viel interessanter fände ich hier eine Streitverkündung im ersten Prozess, die den anderen Mieter wohl auf die Seite des Vermieters bringen würde.
Haupt- und Nebenintervention (als solche) kann ich mir vorstellen, aber Steitverkündung? Wer soll wem den Streit verkünden?

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Aber nicht mit umgekehrten Rubrum. Das passt weder prozessual (es wäre ja auch keine hinzugezogene Drittwiderklage), noch materiell-rechtlich. Wie soll denn der Richter hier zu einer Entscheidung kommen?
Den ersten Satz verstehe ich nicht, wieso umgekehrt? Genügt denn für eine Verbindung nach § 147 ZPO nicht der rechtliche Zusammenhang?

Wie der Richter zu einer Entscheidung kommt, kann ja für die Frage der Verbindung nicht erheblich sein - entscheiden muss er ja so oder so, entweder in getrennten Verfahren oder gemeinsam. Auch im verbundenen Verfahren kann er ja entwedewr beiden Klagen stattgeben oder beide Klagen abweisen (bzw. die Mieter auf den Schadensersatz verweisen).

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Ich könnte mir als dritten Lösungsweg übrigens auch das Prioritätsprinzip vorstellen
Ja, das finde ich noch besser als meinen Vorschlag, auf die zuerst eingereichte Klage abzustellen. Das sollte aber der Gesetzgeber klären.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #12 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 10:03
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AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis

Zitat:
Ja, aber in dem Fall eben das Gesetz.
Aber wir Richter sind doch genau so gut, wie das Gesetz.... (duck und wech!)

Zitat:
Hm, ich dachte an gleichartige Ansprüche (§ 60 ZPO)...
§ 60 ZPO setzt aber eine Rechtsgemeinschaft iSd. § 59 ZPO voraus, und die ist gerade nicht gegeben.

Zitat:
Haupt- und Nebenintervention (als solche) kann ich mir vorstellen, aber Steitverkündung? Wer soll wem den Streit verkünden?
Hmm, ja, das iss ne gute Frage

Zitat:
Den ersten Satz verstehe ich nicht, wieso umgekehrt? Genügt denn für eine Verbindung nach § 147 ZPO nicht der rechtliche Zusammenhang?
Der bestimmt sich ja nach den Grundsätzen des § 33 ZPO, da die Widerklage etwa einen solchen voraus setzt.

§ 147 ZPO setzt entweder § 33 ZPO, eine obj. oder subj. Klagehäufung voraus, und all das ist nicht gegeben.

Zitat:
Wie der Richter zu einer Entscheidung kommt, kann ja für die Frage der Verbindung nicht erheblich sein - entscheiden muss er ja so oder so, entweder in getrennten Verfahren oder gemeinsam.
Genau das sehe ich nicht so, da ja eine einheitliche, in sich stimmige Entscheidung ergehen muss. Genau die kann aber, wenn 2 Kläger das selbe Recht einklagen und nur an einen geleistet werden kann, nicht ergehen. Sinn der Verbindung ist ja die Herstellung einheitlicher Entscheidungen und genau die kann ja in dem selben Prozess nicht ergehen. Hier steht die materielle Rechtslage einer Verbdindung gerade entgegen.

Der Tenor müsste ja auf Leistung an einen und Klageabweisung des anderen lauten und genau das ist in den Entscheidungsgründen nicht begründbar. Einerseits, weil die Klageabweisung nicht begründbar ist, andererseits, weil der Richter ja zusätzlich eine "A nicht, weil B" Begründung aufnehmen müsste, und genau die gibt es ja materiell-rechtlich nicht.

In getrennten Verfahren kann der Richter (meist wohl eher 2 verschiedene Richter) ja in sich stimmig das Verfahren jeweils entscheiden.

Zitat:
Auch im verbundenen Verfahren kann er ja entwedewr beiden Klagen stattgeben oder beide Klagen abweisen (bzw. die Mieter auf den Schadensersatz verweisen).
Ja, aber erstens sind die Entscheidungen dann hier in sich stimmig, zweitens kann die Klageabweisung ja gerade nicht begründet werden (jedenfalls nach der von Dir favorisierten These, die dem Vermieter die Entscheidungsfreiheit nimmt). Das ginge nach Deiner These nur, wenn eine Entscheidung nach der anderen und basierend auf die durch diese bedingte Änderung der Sach- und Rechtslage ergeht, da hier dann die Klage abgwiesen werden könnte. Genau das geht aber in einem gemeinsamen Verfahren nicht, da erst der Tenor diese veränderte Sach- und Rechtslage begründen würde und dann sind wir wieder bei Huhn und Ei.

Zitat:
Ja, das finde ich noch besser als meinen Vorschlag, auf die zuerst eingereichte Klage abzustellen. Das sollte aber der Gesetzgeber klären.
Der tut doch eh nix sinnvolles, jedenfalls nicht im Mietrecht.

Gruß
Dea
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