Dies ist eine Diskussion zu Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis wie ist folgendes zu beurteilen: A verpflichtet sich B gegenüber, die Handlung H regelmäßig vorzunehmen. Und unabhängig davon verpflichtet er sich C gegenüber, die Handlung H dauernd zu unterlassen. Jeweils im Rahmen eines engeltlichen Vertrags. B und C wissen nichts von den kontradiktorischen Verträgen. Was, wenn B auf Erfüllung klagt, C dies mitbekommt und A dann auf Unterlassung verklagt? Könnte A einen der beiden Ansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit abwehren? Ersteres wohl, wenn bereits einer der beiden Klagen stattgegeben wurde. Was aber, wenn die Prozesse parallel laufen und beide mündliche Verhandlungen schon geschlossen sind, bevor das erste Urteil ergeht - Vollstreckungsgegenklage, und wenn ja, gegen welches Urteil? Was, wenn A eine ggf. an sich bestehende Möglichkeit der Doppelverurteilung zu vermeiden, versäumt und somit am Ende zwei (subjektiv) kontradiktorische rechtskräftige Urteile bestehen? Bestünde hier somit eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen B und C? Wie wäre aber dann in dem verbundenen Prozess zu entscheiden, welcher Klage wäre stattzugeben, welcher nicht? Gibt's eine einfache Lösung?
__________________ Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (28.01.2012 um 15:38 Uhr). |
| |||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Ohne das jetzt eingehender geprüft zu haben, könnte ich mir vorstellen, dass hier die selben Grundsätze gelten, wie sie auch im Mietrecht bei der Doppelvermietung vor Besitzübergabe (der Fall ist in dem Link nicht erörtert) Anwendung finden. Auch da verpflichtet sich der Vermieter gegenüber zwei verschiedenen Personen, jeweils Handlungen vorzunehmen (Besitz zu verschaffen), die sich gegenseitig ausschließen. Beides könnte ein Gericht nicht ausurteilen, so dass es theoretisch auch hier zu einem Wettlauf der Klagen inkl. ggf. folgendem 767-Verfahren käme. Dort hat sich die Rechtsprechung entschieden, es dem Vermieter zu überlassen, welchen Vertrag er erfüllen will und wem gegenüber er sich schadenersatzpflichtig machen möchte, will heißen, keiner von beiden Mietern kann seinen vertraglichen Anspruch durch Leistungsklage durchsetzen (hierzu OLG Celle, 29.09.2008, Aktenzeichen: 2 W 199/08 m.w.N.). Da ich hier materiell-rechtliche und prozessrechtlich das selbe Prinzip (wenn auch in abgewandelter Konstellation) sehe (es liegen also auch hier kontradiktorische, wenn auch gleich- und nicht gegeneinander gerichtete, Vertragspflichten vor), würde ich mich dafür aussprechen, auch hier dem A das Wahlrecht zuzusprechen und den Klagenden keinen Leistungsanspruch zu geben. Gruß Dea |
| |||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
__________________ Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
Gruß Dea |
| |||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Das würde ja bedeuten, dass der Vermieter keinen der beiden Ansprüche erfüllen müsste.
__________________ Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
Das OLG hat sich dem Verfahren genau damit auseinander gesetzt. Zwar war es ein EV-Verfahren, in dem man die Besitzverschaffung an sich außerhalb des § 861 BGB ohnehin nicht geltend machen kann, allerdings wollte der Mieter vom Vermieter iRd. Sicherungsanordnung, dass dieser dem Dritten den Besitz nicht verschafft. Das wäre ja nur möglich, wenn er einen Anspruch hat, den er sichern könnte (im Hauptsacheverfahren also die Leistung einklagen könnte) und genau das funktioniert nicht. So das OLG: "Der Vermieter darf vielmehr selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er ggf. Schadensersatz leistet. Dies entspricht dem Wesen der Privatautonomie, die auf dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruht." (mit Verweisen auf andere OLGs)." Daher kann er tatsächlich nicht auf Leistung (oder Sicherung iRd. EV) in Anspruch genommen werden. Ob man die Argumentation teilt oder nicht, ist natürlich eine andere Frage. Der Sinn dahinter wird aber auch die mangelnde Praktikabilität der Alternative zu sein. Denn das wäre tatsächlich ein Wettlauf der Kläger, der aber auch dann zu prozessualem und vollstreckungsrechtlichem Chaos führen würden. Denn wer zuerst einen Titel erhält und vollstrecken kann, hängt hier davon ab, wann der Dezernent entscheidet, so dass das wieder dadurch bedingt ist, wie die Terminslage des jeweiligen Richters ist, wie der verhandelt (schriftliches Vorverfahren, füher Erster, Trennung von Güte- und Haupttermin), ob dieser erkankt oder auf Lehrgang ist, etc. Das kann es ja nicht sein. Und wie ginge es weiter? Hat einer einen Titel, steht das ja dem anderen Verfahren nicht entgegen (mit Unmöglichkeit hat das nichts zu tun, da diese ja nicht zwischen materiellem Anspruch und Titulierung unterscheidet, also entweder von Anfang an vorliegt oder nicht, letzteres ist hier der Fall). Dann aber wären 2 Titel im Raum, so dass der Wettlaut der "Vollstrecker" beginnen würde. Aber was wäre denn selbst dann, wenn einer vollstreckt und die Wohnung erhält? Kann dann der andere nicht vollstrecken? Doch, denn die reine Besitzübergabe einer Sache an einen anderen steht der Vollstreckung gegen den mittelbaren Besitzer also solche nicht grundsätzlich entgegen. Etc., etc. Tatsächlich ist es also wirklich so, dass bei der Doppelvermietung keiner die Besitzverschaffung einklagen kann, weil der Vermieter selbst entscheiden darf, welchen Vertrag er erfüllt. Klagen kann man also nur auf Schadenersatz (wenn die materiellen Voraussetzungen nach vorheriger Mahnung, etc. vorliegen). Und so in etwa sehe ich es auch in Deinem Fall. Hier hat der A ebenfalls 2 Ansprüche zu erfüllen, die er nicht gleichzeitig erfüllen kann. Da es sich insb. jeweils um vertragliche Ansrüch handelt, sehe ich hier die selbe Situation wie bei der Doppelvermietung gegeben, so dass man auch hier das obige OLG Zitat heranziehen kann. Gruß Dea |
| ||||||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Danke nochmals für die Ausführungen. Im wesentlichen war ich ja schon bei Dir. Meine Frage ging dahin, dass es einerseits heißt, der Vermieter dürfe wählen, welchen Vertrag er erfüllt, andererseits er aber genausogut überhaupt keinen Vertrag erfüllen muss. Dieses Ergebnis ist zwar auch praktikabel, läßt sich aber aus der Privatautonomie nicht konsequent ableiten. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich bin nur mit dem Vermietungsfall - wie dargelegt - schon nicht zufrieden, weil doch zumindest einer von beiden Erfüllung erhalten sollte und es nicht dem Vermieter ermöglicht werden sollte, sich durch Doppelbindung allen Erfüllungsansprüchen zu entziehen. Praktische Probleme können ohnehin nicht ausgeschlossen werden (wenn der Vermieter bewusst oder wegen schlechter Proztessführung zwei Herausgabetitel gegen sich ergehen läßt) und sind im übrigen in einer Weise lösbar, die sowohl den Interessen des Vermieters Rechnung trägt, als auch den beiden Mietern eine Chance auf Erfüllung gibt. Aber ich habe mich mit dem Problem bislang nicht systematisch auseinandergesetzt. Mit etwas mehr Lektüre sehe ich das vielleicht auch so wie Du. Vielleicht wäre eine gesetzliche Regelung wünschenswert, z. B. in Analogie zur Ausschlußwirkung der Rechtshängigkeit würde man demjenigen Mieter den Vorrang einräumen, der seinen Anspruch zuerst rechtshängig gemacht hat.
__________________ Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||||||||||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß Dea |
| |||||||||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Zitat:
Rechtsbrüchig im engeren Sinne (Verzug) muss er ja schon geworden sein, bevor jemand überhaupt an Klage denkt, und im weiteren Sinne ist er durch das Eingehen von Pflichten, die er am Ende mit Sicherheit nicht alle erfüllen kann, zumindest bedingt :b rechtsbrüchig. Die Rechte des Mieters werden nicht ignoriert, da stimme ich zu. Aber insoweit der Konflikt zwischen den beiden Erfüllungsansprüchen betroffen ist, die ja beide bestehen und für sich genommen auch beide begründet sind, haben die Mieter keine Möglichkeit der Einflußnahme. Und ich komme nicht darüber hinweg, dass der Vermieter sich BEIDEN entziehen kann. Aber gut, das ist bei dieser Ansicht eben die Konsequenz. Trotzdem finde ich es schwierig RECHTLICH zu begründen, warum im vorhinein auch nur einer der beiden materiell-rechtlichen Ansprüche nicht durchsetzbar sein soll. Die Undurchsetzbarkeit von bestehenden Ansprüchen ist ja die Ausnahme (Verjährung, unvollkommene Verbindlichkeiten) und beruht immer auf den Eigenschaften des Anspruchs selbst (auf welche der Gläubiger zumindest prinzipiell von vornherein oder nachträglich einen Einfluss nehmen kann) und nicht auf Tatsachen, die damit unmittelbar nicht zusammenhängen (und dem Gläubiger überhaupt nicht bekannt sein müssen). Oder würdest Du sogar sagen, dass sie nicht mehr als Erfüllungsansprüche BESTEHEN? Das wäre noch interessanter, denn dann könnte der Vermieter den Erfüllungsanspruch des ersten Mieters einseitig wieder zum Erlöschen bringen, und das ist im Vertragsrecht doch wohl eine Seltenheit. Hier nimmt man beiden Mieter einen an sich bestehenden Anspruch aufgrund von Umständen weg, die mit ihnen jeweils nichts zu tun haben - nur um die Privatautonomie des Vermieters zu schützen? Wenn man dem Vermieter kein Leistungsverweigerungsrecht analog zur Unmöglichkeit zugestehen will, finde ich dafür einfach keine gesetzliche Grundlage. Privatautonomie taugt im Rahmen von Verträgen m. E. nur dann, wenn sie beide Seiten grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigt - und das tut sie (in Bezug auf den Erfüllungsanspruch) hier nicht. Privatautonomie kann genausogut heissen: Jeder darf blödsinnige Pflichten eingehen, und Verträge sind (soweit möglich) zu erfüllen. Am Ende geht es vielleicht doch nur darum, was man unter "soweit möglich" versteht - inwieweit man praktische Erwägungen und anderes dabei berücksichtigt. Aber gut, ich wiederhole mich nur und merke, dass ich gar nicht gut auf den Punkt bringen kann, was mich an dem Privatautonomie-Argument hier stört. Lasse ich dann lieber mal so stehen, ich sehe Deine Argumente auch. ![]() Zitat:
Naja, die Möglichkeit der Verbindung war jetzt aber auch kein entscheidender Punkt meinerseits. Zitat:
Zitat:
Dass der Verweis unbedingt zu verhindern sei, sage ich nicht. Aber es ist eben doch ein Nachteil - und vor allem dann unbefriedigend, wenn dem Mieter gar kein Schaden entstanden ist. Zitat:
Zitat:
Und wenn ich noch etwas philosophieren darf, möchte ich auch nochmals in Frage stellen, ob der Vermieter dieses Wahlrecht als Ausfluss seiner Privatautonomie überhaupt haben müsste: Von der hat er nämlich Gebrauch gemacht, als er beide Verpflichtungen einging. Insofern besteht überhaupt kein Grund, ihm ein eigenständiges freies Wahlrecht zu geben - der Fall ist insoweit klar: Er MUSS beide Verträge erfüllen, seine Freiheit hat er ja gerade durch die Vertragsbindung aufgegeben. Dass er am Ende einen der Verträge nicht (mehr) erfüllen muss, ist dann eine tatsächliche (und entweder im Rahmen der Unmöglichkeitsgrundsätze oder jedenfalls im Rahmen des Besitzschutzes des eingezogenen Mieters gesetztlich anerkannte) Konsequenz, an der man nicht vorbeikommt - die Konsequenz muss aber nicht dem Luxus des Vermieters entstammen, sich frei entscheiden zu können. Um es zusammenzufassen: Ich sehe überhaupt nicht mehr, warum man dem Vermieter Unrecht tut, wenn er zu beiden Erfüllungen verurteilt wird, wenn er, sobald einer der Ansprüche erfüllt wurde, (natürlich) davon frei wird (oder eben die Vollstreckung auf § 886 ZPO beschränkt wird) und für den leergehenden Mieter der Schadensersatzanspruch bleibt. Und ich sehe nicht, dass dem zufällig leergehenden Mieter ein größeres Unrecht wiederfährt als wenn er vomn vornherein keine Erfüllung zugesprochen bekommt. Ja, sorry, ich konnte keine Ruhe geben. Ich hab' mich i. w. nur wiederholt, darauf musst Du nicht nicht mehr eingehen, wenn Du darin nichts Neues findest.Zitat:
Zitat:
Die Vollstreckung des zweiten Mieters würde sich nach § 886 ZPO richten (mit den in meinem vorangegangenen Beitrag schon beschriebenen Folgen), das wäre doch ganz unproböematisch. Der erste Mieter würde wohnen bleiben, solange der Mietvertrag dauert, und wenn er den Mietvertrag gekündigt hat, kann der zweite Mieter vom ersten Mieter Besitzverschaffung an sich verlangen (soweit der Vermieter zwischenzeitlich nicht erfolgreich gegen den zweiten Titel geklagt hat, etwa weil der zweite Mietvertrag in der Zwischenzeit gekündigt wurde). Zitat:
Aber genug geschwafelt. Ich bin wieder um eine Inspiration reicher. Danke.
__________________ Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||||||||||||||||||||||
| AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis Richtig, deshalb sollten wir es daran nicht festmachen ![]() Zitat:
Zitat:
Richtig, das ist halt der Kompromiss, den man eingehen kann, aber nicht zwingend muss (OLG Düsseldorf siehts glaube ich als einziges anders). Zitat:
). Insofern ist das natürlich nicht sauber zu begründen und immer angfreifbar. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Zitat:
Zitat:
Zitat:
Viel interessanter fände ich hier eine Streitverkündung im ersten Prozess, die den anderen Mieter wohl auf die Seite des Vermieters bringen würde. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Ich könnte mir als dritten Lösungsweg übrigens auch das Prioritätsprinzip vorstellen, dass ist zwar mit dem Vertragsrecht auch nicht so toll zu vereinbaren, aber sehr viel Schlimmer, als den Verlust eines vertraglichen Anspruchs aus der Privatautonomie herzuleiten, ist das jetzt auch nicht. Gruß Dea |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Verpflichtungen bei Auszug | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 07.09.2010 15:00 |
| § 812 im Dreiecksverhältnis?! | Bürgerliches Recht allgemein | 24.03.2010 16:53 |
| Prüfung im Dreiecksverhältnis | Bürgerliches Recht allgemein | 25.08.2009 14:27 |
| Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis/Ein-Euro-Job | Sozialrecht | 16.06.2007 10:39 |
| Mensch-Natur-Wirtschaft: Gut verständliche Notizen zu einem prekären Dreiecksverhältnis | Nachrichten: Wissenschaft | 17.10.2005 12:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios