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kleine frage zum abstraktionsprinzip

Dies ist eine Diskussion zu kleine frage zum abstraktionsprinzip innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 28.07.2010, 19:39
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kleine frage zum abstraktionsprinzip

hallo allerseits,

die dingliche einigung ist ja nach herrschender Ansicht ein dingliches rechtsgeschäft und als solches vom grundgeschäft zu trennen.

bedarf es für den fall der anfechtung des grundgeschäfts- also z.b. eines kaufvertrages- trotzdem noch der erklärung der anfechtung der dinglichen einigung?



wäre schön wenn jemand licht ins dunkel bringen könnte
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 20:57
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AW: kleine frage zum abstraktionsprinzip

Naja mit der Anfechtung beseitigst du ja ersteinmal nur das schuldrechlichte Geschäft.
Dieses müsste dann natürlich rückabgewickelt werden über die §§ 812. So bekäme der Anfechtende dann doch die Sachen wieder zurück, hätte dann allerdings das Risiko der Entreicherung zu tragen.

Ficht er hingegen auch die Eingung an ist diese auch als Anfang an nichtig zu bewerten und die Gegenseite könnte sich hier nicht auf Entreicherung berufen und müsst ggf. Wertersatz leisten SOFERN es sich nicht um Minderjähirge handelt.

Natürlich muss der Mangel des schuldrechtlichen Vertrages auch nichts mit dem dingl. Rechtsgeschäft zu tun haben. Es kann also ohne weiteres die Übereignung wirksam sein und der Vertrag unwirksam.
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