Dies ist eine Diskussion zu Kauf gestohlener sachen an Dritte innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Kauf gestohlener sachen an Dritte ich habe eine frage und zwar dreht es sich um den verkauf gestohlener sachen an dritte.. angenommen: Person A klaut ein Fahrrad von Person B. Person C kauft das gestohlene Fahrrad ("im guten Glauben") von Person A ab. Mein Lehrer an der Handelsschule meinte das wenn Person C das Fahrrad "im guten Glauben" kauft, das eigentum auf Person C übergeht und er nicht dafür belangt werden kann. das fahrrad wäre dann rechtmäßig seins. nur Person A kann für den Diebstahl und ggf. mehr belangt werden. nun kam jemand auf mich zu und meinte das es nicht stimmt. ich würde jetzt gerne wissen wie es wirklich ist. IST DAS FAHRRAD NACH DEM KAUF DANN EIGENTUM VON PERSON C? bitte gesetzbuch, paragraphen angeben. danke im vorraus! |
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| AW: Kauf gestohlener sachen an Dritte Kannst deinem Lehrer mal sagen, dass das nur für z.b. geliehene Sachen gilt Gegen den gutgläubigen Käufer gibt es einen Anspruch aus 816 I 1. Beispiel: A: Nicht-Berechtigter (Entleiher) B: Berechtigter(Verleiher) C: Käufer Gegenstand: Rad A leiht B das Rad und verkauft es an C für 100€. D.h. A trifft über einen Gegenstand (Rad) eine Verfügung (verkauf an C), die dem Berechtigten (B) gegenüber wirksam ist, so ist er (A) dem Berechtigten (C) zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. D.h. A muss B den Verkaufspreis zahlen. C ist hier gem. 929,932 Eigentümer geworden. Das nur im Groben....und ohne Vertiefungen...
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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