Dies ist eine Diskussion zu Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Nach dem er ausgezogen ist, bekommt er von einem Anbieter eine Schlussrechnung. Muss der Mieter diese Rechnung bezahlen, wenn er bei diesem Anbieter nie einen Vertrag abgeschlossen hat? Und ab wann ist eine Rechnungssumme verjährt? |
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? Das sind eigentlich zwei Fragen in einer, nämlich: - Wie kommt ein Vertrag zustande? - Darf ich mich ungefragt an fremdem Eigentum vergehen? Grundsätzlich muss ein Vertrag nicht schriftlich geschlossen werden, es geht auch konkludent. Der Anbieter stellt Strom zur Verfügung, der Verbraucher nimmt ihn ab, der Anbieter toleriert dies und berechnet. Mangels individueller Vereinbarung kommt hier wohl der Grundtarif zur Anwendung, welchen der Versorger anbieten und bekanntmachen muss. Sollte jedoch der Vertrag bestritten werden, so wäre die Entnahme widerrechtlich, mithin hier eine Straftat. Eigentlich sollte man sich also freuen und tief durchatmen, wenn ein Vertrag vorliegt. |
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? Zitat: Vorliegend wurde aber nicht ungefragt geleistet, sondern ungefragt abgenommen. Und dann muss gezahlt werden. Entweder den normalen Lieferpreis oder gleich Schadenersatz. Zitat:
Zitat:
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? Ist ein Anbieter verpflichtet dem Abnehmer darauf hin zu weisen, dass er einen monatlichen Abschlag an ihn zu leisten hat? |
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? War nett, Dich gefüttert zu haben. |
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? Zitat:
Für die Stromentnahme und das diesbezügliche Rechtsverhältnis wendet der BGH die Lehre vom sozialtypisch-faktischen Vertragsverhältnis an. Das bedeutet, dass allein durch die Stromentnahme ein Vertrag zwischen dem Entnehmer und dem Stromlieferanten zustande kommt und somit ein vertraglicher Anspruch besteht (BGH, Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 66/04 - Juris). Das ist nur dann anders, wenn über diese Anschlussstelle bereits ein Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten besteht, der Lieferant von dem Wechsel des Nutzers keine Kenntnis hat und daher davon ausgeht, weiter an den Dritten zu liefern (hierzu obige Entscheidung des BGH). Vorliegend bedeutet das, dass der vertragliche Zahlungsanspruch des Lieferanten davon abhängt, ob über die Anschlussstelle des Mieters bereits ein Vertrag bestand (sei es mit dem Vermieter oder auch dem Vormieter) und nicht gekündigt wurde. Dann muss der Mieter nicht aus Vertrag zahlen, ist aber ggf. dem Regressanspruch des Dritten ausgesetzt. Andernfalls ist durch die Entnahme der Vertrag geschlossen worden und der Zahlungsanspruch besteht hierüber. Ob auch ein direkter Kondiktionsanspruch des Versorgers gegen den Nutzer möglich ist, hat der BGH in der Entscheidung nicht gesagt, da dort der Anbieter von dem Vertragsende wusste, nicht aber der Nutzer (so dass der BGH dort einen Anspruch über GoA bejahte). Das geht umgekehrt, also in diesem Fall, nicht, da der Versorger keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat, es könnte aber ein Fall der Eingrifskondiktion vorliegen (aus der Sicht des Nutzers ist es ja auch eine Leistung an ihn). Gruß Dea |
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| AW: Ist eine Rechnung ohne Vertrag möglich? Der Verkäufer z.b. der von Strom hat 3 Jahre nachdem der Zahlungsanspruch entstanden ist Zeit. Die Sache endet zum 31.12. wenn es kein Wochenende/Feiertag ist. Also alles was im Jahr 2008 entstanden ist, ist am 31.12.2011 verjährt (wobei das ein Wochenende war und deshab Verjährung erst am 2.1.2012 eintritt.) |
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| mieter, rechnung, strom, vertrag |
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