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Ist ein Putzvertrag ein Werkvertrag?

Dies ist eine Diskussion zu Ist ein Putzvertrag ein Werkvertrag? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  • 1 Post By Soliton

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Alt 13.12.2011, 22:57
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Ist ein Putzvertrag ein Werkvertrag?

Ich sehe ihn als ein Dienstvertrag, aber bei Wikipedia steht folgendes:

"Beispiel:
E lässt sich von dem Reinigungsunternehmen des R die Fenster putzen. F ist Fensterputzer bei R. F zerspringt beim Putzen schuldhaft eine Fensterscheibe des E. F ist Verrichtungsgehilfe von R, da F gegenüber Unternehmer R weisungsgebunden ist.
Das Unternehmen R haftet nun sowohl gem. § 831 BGB als auch nach §§ 280, 278 BGB.
Begründung:
§ 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen):
Der Verrichtungsgehilfe F hat dem E rechtswidrig einen Eigentumsschaden zugefügt. Die Haftung nach § 831 BGB erlischt, wenn R sein fehlendes Verschulden beweisen kann („sich exkulpieren“).
§ 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) BGB:
R haftet, da es zu seinen Schutzpflichten aus dem Werkvertrag gehört, nicht das Eigentum des E zu beschädigen. Diese Schutzpflicht hat zwar F verletzt (und nicht R), dennoch wird die Pflichtverletzung dem R über § 278 BGB zugerechnet. F handelte als Erfüllungsgehilfe."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verrich...Cllungsgehilfe
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Alt 14.12.2011, 00:33
V.I.P.
 
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AW: Ist ein Putzvertrag ein Werkvertrag?

Abgesehen, dass es in dem Wikipedia-Zitat gar nicht darauf ankommt, ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, weil in beiden Fällen die in dem Zitat behandelten Fragen gleich zu beantworten wären - handelt es sich bei einem Putzvertrag in der Regel um einen Werkvertrag.

Denn man ist als Besteller an einem bestimmten Erfolg interessiert (saubere Fenster), nicht an der Tätigkeit als solcher.

Einen Dienstvertrag würde ich allenfalls z. B. bei einem Nacktputzer annehmen wollen, bei dem nicht als Ergebnis eine gereinigter Wohnung, sondern die erotische Darbietung im Vordergrund steht.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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