Dies ist eine Diskussion zu Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Im Verlauf macht V gegenüber K sofort Erklärungsirrtum geltend, K überweist trotzdem den Kaufpreis und möchte das angebotene Gerät im OK-Zustand geliefert haben. V bietet K hilfsweise ein Ersatzgerät an, was K aber ebenso ablehnt wie eine Rücküberweisung des Kaufpreises. K schaltet daraufhin einen RA ein und droht mit Klage. Was haltet Ihr davon? Ist der Kaufvertrag zustandegekommen oder nicht? Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, verwirkt er sich nicht seine Rechte, indem er jegliche Ersatzlieferung (sei es ein baugleiches oder ein gleichwertiges Gerät) ablehnt? Danke schon mal
__________________ Da hilft kein Schätzen, Raten, Dichten Man muß sich nach den Daten richten Ich weiß nicht, daß ich nichts weiß. Aber die anderen wissen das ja noch weniger. |
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Ich denke mal Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen, das die Leistung so wie vereinbart vielleicht von vorneherein nicht möglich war ändert daran nichts, 311a. Allerdings liegt ein Irrtum auf Seiten des Verkäufers vor. Er kann daher nach 119 I anfechten. Ausgeschlossen ist die Anfechtung aber dann, wenn bereits die Leistungsgefahr vom V auf den K übergegangen ist. Das wäre hier mit Übergabe der Sache an die Transportperson ((dann wären Mängelgewährleistungsrechte einschlägig) ich geh hier wg. ebay jetzt einfach mal vom Versendungskauf aus, 447), wohl (-) V hat den Fehler ja sofort gemerkt, Anfechtung möglich. V hat dem K auch die Anfechtung erklärt, diese ist wohl auch zugegangen (da K ja zurückweist). V hat die Anfechtung auch direkt nach dem er den Irrtum bemerkt hat erklärt, also ohne schuldhaftes zögern, die Anfechtung ist nicht verfristet. Das K nicht anfechten lassen will ist unerheblich, die Anfechtungserklärung ist eine einseitige epmfangsbedürftige Willenserklärung (Gestaltungserklärung). Der Vertragsanspruch des K gg V auf Übergabe und Übereignung des Videorekorders ist untergegangen, das Vertragsverhältnis erloschen. Zu berücksichtigen ist aber ein möglicher SE-Anspruch des K gg. V aus 122, vorliegend aber wohl kein Schaden. K hat einen Anspruch auf Rückübereignung seines Geldes, diesen aber bis jetzt wohl noch nicht geltend gemacht. ---- Zur Verweigerung der Ersatzlieferung: Ginge es hier um Mängelgewährleistung könnte K zunächst nach seiner Wahl Reparatur oder Ersatz verlangen. Dann müsste V wohl das Gerät reparieren. V hätte aber ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Reparatur unzumutbar/unverhältnismässig wäre. Dann wäre K auf die Ersatzlieferung zu verweisen. Verweigert K in diesem Fall die Annahme, würde er sich unredlich verhalten (Abnahme ist Nebenpflicht bei 433), mit der Folge, dass K in Annahmeverzug gerät, also Haftungserleichterung für V eintritt. Zudem könnte V SE gg. K geltend machen, wenn ihm aus der Annahmeverweigerung des K ein Schaden entstünde (zB Lagerungskosten), 280, 241 II. Geändert von SamM (09.01.2005 um 13:38 Uhr). |
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Vielen Dank! Da habe ich mich im letzten Absatz wieder undeutlich ausgedrückt. Nicht der Verkäufer klagt, sondern der Käufer. Er will genau diesen Videorekorder »ums Verrecken« im funktionsfähigen Zustand haben und hat deshalb jegliches Ersatzgerät sowie Rücküberweisung des Kaufpreises abgelehnt.
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Ups, ein mein Fehler ich hab oben Käufer geschrieben und wollte Verkäufer schreiben (Erklärungsirrtum )V = Verkäufer - K = Käufer Ich verbessers mal dann gibts auch wieder Sinn zu deiner Frage Zusammenfassung: Meiner Ansicht nach kann der Käufer nichts verlangen (ausser natürlich den bereits gezahlten Kaufpreis), da der Verkäufer bereits bevor irgendwelche Leistungen erbracht wurden den Vertrag wirksam angefochten hatte. |
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Danke, danke, bessa iss das ![]() Ich bin ja mal wirklich gespannt wie dieser Fall in der Praxis ausgeht - denn die Gerichtsurteile gehen von "V muß liefern" bis hin zu "Der Vertrag ist erst gar nicht zustandegekommen". Natürlich sind die Gegebenheiten immer etwas anders gelagert, aber ich finde es z.B. merkwürdig, daß ein Gericht die AGB zwischen Auktionshaus und V bzw. K auch für das Vertragsverhältnis zwischen V und K heranzieht und ein anderes dies verneint. Oftmals ist ja in den AGB geregelt, wann ein Vertrag zustandekommt, wenn dies gesetzlich nicht eindeutig geklärt ist.
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Alos Sam, wie kannst du denn von Versendungskauf nach § 447 ausgehen wenn beide keine Unternehmer sind. Ist doch egal ob die beiden zur Abwickelung eines KV Ebay nutzen, dies läßt niemanden zum Unternehmer werden.
__________________ Pugna et vince! |
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| AW: Inet-Auktion: Käufer stellt sich stur - und will nur Kapital schlagen? Beim Versendungskauf sendet der Verläufer (VK) auf Verlangen des Käufers, ist der VK Unternehmer scheidet 447 ja gerade in den meisten Fällen aus, vgl. 474 II. Nach 447 geht die Leitungsgefahr dann über, wenn der VK alles seinerseits erforderliche getan hat, also die Sache der Transportperson übergeben. 447 ist anwendbar bei a. beide Parteien Verbraucher b. VK ist Verbraucher, K ist Unternehmer c. beide Parteien Unternehmer, dann beachte aber HGB Regelungen Kann sein, dass dus grade "rumgedreht" hast ? |
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