Dies ist eine Diskussion zu Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag verzweifle gerade über einem Sachverhalt - es geht um eine Schenkung an einen Minderjährigen, die (wohl) rechtl. nachteilig ist (Schenkung eines Hauses, das vermietet ist). Trotzdem wurde aber der Schenkungsvertrag und sogar die Auflassung notariell beurkundet, der Minderjährige als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Eltern sind anfänglich unwissend, später nicht einverstanden. Wie ist da die Rechtsfolge, bzw. wie bringe ich das in der Anspruchsprüfung unter? Trotz Formerfordernis (+), Vertrag schon vorher unwirksam?? Oder ist der Minderjährige Eigentümer? 2. Problem: zum Zeitpunkt, in dem der (Ex-)Minderjährige dann Herausgabe verlangt, ist er bereits volljährig geworden und der Mieter ausgezogen. Welche Konsequenz hat das? Bitte helft mir, mit Schenkung hatte ich noch nie zu tun und komme auch nicht so wirklich klar :-/ |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag Da das Haus vermietet ist, ist das Rechtsgeschäft nachteilig, weil er selbst nun die Position der Vermieters tritt udn dementsprechend nun Pflichten zu erfüllen hat. Die Schenkung kann auch nicht durch Auflassung und Eintragung wirksam werden, da das RG immernoch nachteilig ist. In dem Moment wo die Eltern gegenüber dem Schenkenden ihre Ablehnung erklären ist der Vertrag unwirksam. Lässt man die verweigerte Genehmigung außen vor und die Schenkung schwebend unwirksam kann der dann Volljährige ohne weiteres das RG genehmigen udn es ist wirksam. |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag Ganz genau, deswegen hat der Minderjährige auch keinen Herausgabeanspruch, da er nie Eigentümer wurde. Selbst die Schenkung einer Immobilie ohne Vermietung wird oft nicht neutral sein, da immer Pflichten bei solchen einem Besitz an der Tagesordnung sind, die rechtliche nachteilig sind.
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag vielen vielen dank!! unwirksam in dem moment, in dem die eltern verweigern: ja, das klingt logisch - aber dann wäre der fall ja ziemlich schnell vorbei (und ich muss 20 seiten schreiben).. wie wirkt es sich aus, dass er als eigentümer im grundbuch eingetragen ist? gibt es nicht doch ne möglichkeit, dass er doch eigentümer geworden ist? wie bring ich das abstraktionsprinzip unter? und wie ist das mit der bestellung eines ergänzungspflegers? habe ich das richtig verstanden, dass der nur in fällen des selbstkontrahierens bzw. bei RGs mit mit dem vertreter in gerader linie verwandten nötig ist? (hier schenkt der onkel des kindes, bzw. der bruder der mutter - also keine gerade linie). ist das ach, und noch eine ganz dumme frage: den "herausgabeanspruch" des kindes auf das geschenk prüfe ich dann aus §516 nach: -vertrag -zuwendung -unentgeltlichkeit -form -keine notbedarfseinrede (§ 519) ?? |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag ..oder ergibt sich der Herausgabe-(=Übereignungs-??)Anspruch aus §§ 873, 925?? Wie soll ich die prüfen? Eintragung im Grundbuch erfolgte ja, Auflassung auch... was mich total verwirrt: Abstraktionsprinzip -schuldrechtl. Verpflichtungsgeschäft da nachteilig für den Minderjährigen wg. Vermieterpflichten, außerdem Ablehnung der Eltern -> unwirksam - sachenrechtliches Verfügungsgeschäft hier Eintragung im Grundbuch und Auflassung (+), also für Minderjährigen wirksam Also IST der Minderjährige bereits Eigentümer vor seinem 18. Geburtstag (??) Aus welcher Rechtsgrundlage kann er dann die "Herausgabe" des Grundstücks verlangen? § 985? Und in dem dann den § 516 prüfen? Sorry, dass ich so viel frag, aber ich hatte noch kein Sachenrecht und bin echt am verzweifeln über diesen Hauskaufkram....... Geändert von Ninerl (25.02.2010 um 13:59 Uhr). |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag Zitat:
§ 985 BGB - Anspruchsteller muss Eigentümer sein, ein Anderer Besitzer, und dieser darf kein Recht zum Besitz haben § 812 BGB - Anspruchsgegner muss 1. etwas erlangt haben 2. durch Leistung oder in sonstiger Weise 3. ohne Rechtsgrund Die §§873, 925 beschreiben nur, wie das Eigentum an Immobilien wirksam übertragen werden können. Ansprüche auf Übereignung ergeben sich nur jeweils aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft, hier wurde aber nach einem Herausgabeanspruch gefragt. Das ist zb. bei Kaufverträgen § 433 BGB. Da ergibt sich der Anspruch eben nicht aus § 929 S. 1, da dieser ebenso nur beschreibt, wie Eigentum übertragen wird. Wurde also ein Schenkungsvertrag (ein Wirksamer!!) vereinbart und das Haus daraus zu Unrecht nicht übereignet, ergibt sich der Anspruch auf Übereignung also nur aus § 516 BGB. Der Vorgang der Übereignung verläuft dann nach §§ 873, 925 BGB. Steht jemand zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer, obwohl er gar keiner werden konnte, ist das Grundbuch unrichtig.
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag ok, dann frag ich anders: was ist denn im konkreten fall meine anspruchsgrundlage, also womit beginne ich zu prüfen?? wenn §516 die erfüllung von der eintragung ins grundbuch usw. abhängig macht, dann wäre ja bereits alles erledigt - wie kann dann also jetzt "herausgabe" verlangt werden??? muss ich nicht vielmehr den §985 prüfen und dort beim Punkt "Eigentümer" prüfen, ob der Minderjährige durch §516 Eigentum erlangt hat? Geändert von Ninerl (25.02.2010 um 16:21 Uhr). |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag Zitat:
Da muss ich dir korrigieren, denn das stimmt so nicht. Die herrschende Meinung geht davon aus dass das Tragen von öffentlichen Lasten, die ein Grundstückseigentümer nun einmal treffen das Geschäft nicht rechtlich nachteilig macht. Jedoch ist im vorliegenden Fall die Vermietung der Punkt, der das Geschäft rechtlich nachteilig macht. Zu finden in jedem normalen Kommentar. Noch was zu Post über mir: der ANspruch aus §516 ist eben nicht erfüllt nach §326, denn die Beschenkte ist zwar Eigentümerin im Grundbuch geworden, jedoch hat sie nicht den Besitz, der aber durch einen Anspruch aus 516 forderbar ist. Geschuldet ist : ÜBERGABE und ÜBEREIGNUNG. Ersteres fehlt hier, wenn wir vom gleichen Fall sprechen |
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| AW: Hilfe! Wirksamkeit Schenkungsvertrag Zitat:
Trotzdem: Ersteinmal ist das zwar herrschende Meinung, etwas Anderes kann man aber deshalb trotzdem annehmen. Praxisnah gesehen gibt es aber regelmäßiger Gründe, die (wie hier zb. Vermietung) trotzdem ein rechtlich nciht vorteilhaftes Geschäft hervorbringen. Immobilien allgemein, dazu gehören zb nicht nur Häuser... Bei Wohnungseigentum zb ist das Geschäft immer rechtlich nachteilhaft.
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