Dies ist eine Diskussion zu HILFE !!! Ich möchte vom Vertrag zurück treten! - Frima lässt aber nicht locker! innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Personen: K = Käufer F = Firma K hat telefonisch ein Artikel bei einer Frima (F) bestellt. Vereinbart wurde, dass K zu F fährt, und neben den Artikel die dazu gehörige Dienstleistung in Emfpang nimmt, und dann die erbrachten Leistungen vergütet. (K hat bei dieser Frima (F) bestellt, da er sowieso in dieses Gebiet reisen wollte.) K und F sind nicht am selben Standort, sondern sehr weit entfernt). Nun, soweit alles klar. Doch leider konnte K zu diesem Zeitpunkt doch nicht seine Reise antreten, und konnte nicht bei F vorbei schauen, und nicht den Artikel & die vereinbarte Dienstleistung entgegen nehmen. Es ist dabei anzumerken, dassder Artikel & die vereinbarte Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen. D. h. ohne das eine, ist das andere für K nicht zu verwerten. Folglich sucht man zuerst gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten. K kann aber die Lösungsvorschläge von F nicht akzeptieren, da diese für ihn nicht zumutbar sind! K erklärt nun seinen Rücktritt vom Vertrag in Schriftform. F teilt mit, dass nur der Rücktritt vom Vertrag allg. - 14 Tage nach Vertragsabschluß gilt. ...und verweist auf seine AGB's. (§350) Es sind ca. 27 Tage seit mündl. Vertragsabschluß vergangen. K hat BEI Vertragsabschluß, aber davon nichts gewusst, und wurde telefonisch darüber auch nicht aufgeklärt. F möchte den Artikel nun per Post zusenden. Kann dabei aber die vereinbarte Dienstleistung nicht erbringen. Der Aritkel hat somit null Wert für K, und möchte deshalb die Zusendung vermeiden. F wirft K Vertragsbruch vor, und möchte ggf. nur einen Rücktritt gegen Zahlung. Die Zahlung beläuft sich auf ca. 80% des eigentlichen Wertes des Artikels. (Ohne Dienstleistung). K erkundigt sich im BGB, und denkt dass §350 doch in diesem Fall gar nicht zutreffend ist. Hier greift doch das Fernabsatzgesetz, oder? Desweiteren findet K auch sein Recht im BGB, dass zutreffend sein könnte. Nach §313 "Störung der Geschäftsgrundlage" ...ist das korrekt? Da die ja ein vereinbarter Teil, was doch Geschäftsgrundlage war, nicht erfüllt werden konnte. Von welcher "Partei" ist doch egal, oder? Kann sich K darauf berufen, und vom Vertrag zurück treten? Kann F Schadensersatz verlangen? Was ist die Folge? Danke für's posting. Gruss, the_law |
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| Grundsätzlich ist das alles richtig, was du schreibst. Bei Fernabsatzverträgen, dazu zählen u.u. auch solche, die per Telefon zustande kommen, kann grundsätzlich vom Kauf zurückgetreten werden. Richtig ist weiter, dass Verträge angepasst (in Ausnahmefällen auch aufgehoben werden müssen), wenn sich die Geschäftsgrundlage geändert hat. Jetzt wird´s etwas schwierig. Wie das nämlich alles in deinem Fall aussieht, ist nicht zu sagen, ohne dass du Butter bei die Fische gibst. Um WAS für einenen Kauf geht es? WAS für eine Dienstleistung? WIE wurde das Geschäfts angebahnt, Katalog, TV oder wie? WARUM ist K nicht mehr in der Lage, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen? Problem: Bei so viel Detailinformationen besteht hier die Gefahr unzulässiger Rechtsberatung. Vielleicht versuchst du es mal durch möglichst allgemeine Formulierungen gewürzt mit den notwendigen Fakten. Gruß, fob |
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| Ich dachte doch, bei the_law handelt es sich um einen Studenten, der an einen besonders bösen Dozenten geraten ist und jetzt Hilfe braucht, weil er mit seiner Hausarbeit sonst nicht rechtzeitig zu Rande kommt ![]() Dem willst Du Deine hilfe verweigern?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Wenn der Händler sich auf seine AGBs bezieht ( §350 ) ... geht es da um das Widerrufsrecht/ein Rückgaberecht? Ist K Verbraucher ? Wenn K Verbraucher ist, hat er ein Widerrufsrecht (oder Rückgaberecht) . F sagt ja selbst, das ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. Bleibt die Frage, ob F bei der "Belehrung zum Widerrufsrecht" denn gesetzlichen Anforderungen genüge getan hat und dies auch nachweisen kann. Mit einem Hinweis/Absatz in den AGBs kann man fast pauschal sagen, F hat das nicht hinreichend getan. Selbst wenn er es *jetzt* tun würde, beginnt die Frist von einen Monat (!) - weil nachvertraglich - erst *jetzt* zu laufen |
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| Hallo, erst einmal einen "Dank" für die Antworten. @catweazel Ja, K ist Verbraucher. Nein, würde sagen, dass K nicht hinreichend bzgl. des Widerrufsrecht informiert wurde. (Rückgaberecht). Worin besteht eigentlich der konkrete Unterschied, zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht? Zwischen der Information, dass die Ware bereit zum versenden ist, und der mdl. Mahnung, liegt ein Zeitraum von ca. 7 - 10 Tagen. Sicherlich wird hier das Fernabsatzgesetz greifen. Da Firma E überwiegend Ware versendet. Vielen Dank natürlich auch an fob! Gruss, the_law |
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| Bleibt noch ergänzend zu sagen: @catweazel Der Händler bezieht sich wohl auf das Widerrufsrecht. @fob Sicherlich musste ein paar Detailinformationen einbringen. Jedoch habe ich versucht, den Beitrag so allgemein wie möglich zu verfassen. Ist mir offensichtlich nicht sooo gut gelungen. :-) Aber ich belass' es mal bei diesem Informationsstand. Danke schon einmal für die hilfreichen Tipps! Gruss, the_law |
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