Dies ist eine Diskussion zu Herausgabeanspruch Schadenersatz bei Täuschung(?) durch den Geschädigten innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Herausgabeanspruch Schadenersatz bei Täuschung(?) durch den Geschädigten ich bin mir nicht sicher, ob mein juristischer Kompaß noch richtig justiert ist und hätte gern Meinungen zum folgenden fiktiven Sachverhalt: Kfz-Halter H stellt sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz neben dem Wagen des A ab und verläßt es. Als H zurückkehrt, findet er seine Tür verbeult vor; mittlerweile steht neben ihm nicht mehr das Fahrzeug des A, sondern das des B. H verlangt nun Ersatz von der Versicherung V des B, ohne dabei den A zu erwähnen. Die V zahlt ohne weitere Prüfung. (Wie gesagt, fiktiver SV...) Bei einer stichprobenhaften Nachprüfung stellt die V kurz darauf anhand von Werkstattaufzeichnungen fest, daß der Schaden nicht durch das Fahrzeug des B entstanden sein kann. Auf Nachfrage erwähnt H, daß dort vorher der Wagen des A geparkt war. Meine Fragen: (1)Hat die V einen Herausgabe- oder Erstattungsanspruch (nach §985 BGB oder sonstwie) gegen den H über den geleisteten Betrag, evtl. per Umweg über arglistige Täuschung oder Irrtum? (2)Oder bestehen stattdessen/daneben Ansprüche der V gegen den A, vorausgesetzt, dessen Verschulden kann nachträglich bewiesen werden? Ich würde spontan (1) bejahen und (2) verneinen, bin aber etwas eingerostet... Bonusfrage, hier eigentlich Off Topic, aber ich möchte nicht doppelposten (Falls das falsch war, bitte Bescheid sagen.) : Strafbarkeit des H wegen Betrugs? "Durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt" paßt ja, aber: Vorsatz? H kann ja vorbringen, tatsächlich von einer Schädigung durch den B ausgegangen zu sein. TIA, Bombe 20 |
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| AW: Herausgabeanspruch Schadenersatz bei Täuschung(?) durch den Geschädigten (1) kein § 985, sondern § 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion): V zahlt an H den Betrag aus. Da aber der Versicherungsfall seitens des B nicht eingetreten ist, leistet sie ohne Rechtsgrund. H hat spontan nach § 823 I wegen Verletzung des Rechtsguts Eigentum. Auch § 823 II iVm § 303 StGB, sofern A vorsätzlich handelte. (2) V hat keinen Anspruch gegen A, sondern nur gegen H auf Rückzahlung. (Bonus) Für einen Betrug/Versicherungsbetrug reicht das Verhalten mE nicht. Es dürfte spätestens am Vorsatz fehlen. H hat hier sicher nicht vorsätzlich verschwiegen, um die Summe der Versicherung des B zu kassieren. Geändert von vanqulonc (16.11.2011 um 22:13 Uhr). |
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| AW: Herausgabeanspruch Schadenersatz bei Täuschung(?) durch den Geschädigten Hallo! Sollte gesichert sein, dass B nicht schuld an dem Schaden ist, ist auch die Versicherung des B nicht in Anspruch zu nehmen. z.B. Auto des H rot, aber kein Schaden am Auto des B. z.B. Auto des H rot, aber blaue Spuren am Auto des B. Fraglich ist, wie die V darauf kommt, dass der Schaden nicht durch B entstanden sein kann. Betrug ist zu verneinen, da kein Vorsatz erkennbar. Den Schadenersatz des H würde ich verneinen. Nach meiner bescheidenen Meinung wäre eine Bereicherung gem. § 812 BGB gegeben. Also im Falle (1) der wohl zutreffen sollte. |
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| AW: Herausgabeanspruch Schadenersatz bei Täuschung(?) durch den Geschädigten Dann war also meine Intuition richtig, ich hatte nur den §812 BGB nicht gefunden. Vielen Dank. Die Frage nach dem Motiv des H hatte ich absichtlich offen gelassen. Er könnte tatsächlich gedacht haben, der Schaden hätte nur durch den B verursacht worden sein können, er könnte aber auch gehört haben, die V zahle besonders schnell und problemlos, und hat deshalb den A unterschlagen. Da aber weder das eine noch das andere beweisbar wäre, könnte der Vorsatz eben nicht unterstellt werden. Wieder was gelernt. Danke nochmal, Bombe 20 |
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