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Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB?

Dies ist eine Diskussion zu Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 10:42
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Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB?

Hallo zusammen,

kann ein Geschäftsführer für eine Straftat, die von einem (freien) Mitarbeiter seines Unternehmens (Rechtsform unbekannt) begangen wurde, gemäß § 31 BGB in Haftung genommen werden?

Ich frage, weil dieser § für Vereine gilt, ich aber hörte, dass dieser auch für Geschäftsführer in Unternehmen gelte. Was ist korrekt?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 11:40
V.I.P.
 
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AW: Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB?

Nein. Zwar ist § 31 BGB auf alle juristischen Personen anwendbar (obwohl im Wortlaut nur auf Vereine bezogen). Aber er ordnet nur die Haftung der juristischen Person (z. B. des Vereins) und nicht die Haftung seines Vertreterss, Vorstands, Geschäftsführers usw. an. Zweitens gilt § 31 BGB nicht für freie oder sonstige einfache Mitarbeiter, sondern für formal besonders qualifizierte (qualifiziert in Bezug auf ihre Stellung in der juristischen Person: Organ oder verfassungsmäßig berufener Vertreter oder vergleichbar enge Bindung). Drittens betrifft § 31 BGB nur Schadensersatzansprüche aus Handlungen, die für die juristische Person vorgenommen wurden. Viertens betrifft § 31 BGB nur Schadensersatzansprüche, keine Straftaten (freilich können erstere aus letzteren resultieren, aber das muss auch der Fall sein).

Wenn es um strafrechtliche Folgen geht, ist das StGB (in dem passenden Unterforum) zu befragen.

Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können sich aus anderen Vorschriften des Deliktsrechts ergeben (vgl. § 831 BGB), und zwar (nur) dann, wenn der Geschäftsführer bei der Auswahl des Mitarbeiters selbst schuldhaft gehandelt hat - und wenn der Mitarbeiter die Straftat im Rahmen der Tätigkeit begangen hat, für die ihn der Geschäftsführer bestellt hat, und daraus der Schaden entstanden ist.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 12:01
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AW: Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB?

Herzlichen Dank für die hilfreiche & umfangreiche Antwort Soliton!

Jedoch könnte nach § 31 BGB die juristische Person (in diesem Fall das Unternehmen) auf Schadensersatz belangt werden, sofern der verantwortliche Ressortleiter, Chef oder andere leitende Angestellte eine Straftat gebilligt bzw selbst begangen hat?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 13:28
V.I.P.
 
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AW: Haftung Geschäftsführer nach §31 BGB?

Gerne.

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Jedoch könnte nach § 31 BGB die juristische Person (in diesem Fall das Unternehmen) auf Schadensersatz belangt werden, sofern der verantwortliche Ressortleiter, Chef oder andere leitende Angestellte eine Straftat gebilligt bzw selbst begangen hat?
Ja - soweit die Handlung im Rahmen der übertragenen Aufgaben stattfand und mindestens mitursächlich für den Schaden ist (im Fall der bloßen Billigung wird das nicht immer anzunehmen sein).
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