Dies ist eine Diskussion zu gutgläubiger Erwerb innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| gutgläubiger Erwerb ich glaub ich hab meine Frage das letzte Mal ein wenig unverständlich gestellt. Also versuche ich mein Glück noch mal ^^ Bei § 929 S.2 muss ja eigentlich der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergeben haben damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Natürlich darf sich der Veräußerer aber auch Hilfspersonen bedienen, die dann in seinem Auftrag handeln. Reicht es für den gutgläubigen Erwerb, wenn der Erwerber nun gutgläubig bzgl. dessen ist, dass ein solcher Auftrag vorlag, dies aber tatsächlich gar nicht der Fall ist, der Übergebende also ohne Auftrag des (früheren) Eigentümers handelt? Eigentlich würde ich sagen nein, weil sich die Gutgläubigkeit außer im Falle des § 366 HGB immer auf das Eigentum beziehen muss. Aber ich bin mir leider nicht sicher. Vielen Dank schon mal, Zoey |
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| AW: gutgläubiger Erwerb das war nicht meine Absicht. Ich bekam eine Nachrricht, dass es das erste Mal nicht funktionierte |
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| AW: gutgläubiger Erwerb Zitat:
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| AW: gutgläubiger Erwerb Wenn die Sache abhanden gekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Darauf gibt der SV aber keine Hinweise.
__________________ Jan |
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| AW: gutgläubiger Erwerb Zitat:
Vielen Dank trotzdem! |
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