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Gutachten vertretbare Handlung?

Dies ist eine Diskussion zu Gutachten vertretbare Handlung? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  • 1 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 11:06
Boardneuling
 
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Gutachten vertretbare Handlung?

Moin,

mal angenommen, Rechtsanwalt R lässt sich von seiner Frau F scheiden. Sie vereinbaren durch Vertrag, dass F den Zugewinnausgleich erst bekommt, wenn R mit 67 in Ruhestand geht und seine Kanzlei an einen Nachfolger veräußert. Ein Sachverständiger der Rechtsanwaltskammer soll den objektiven Wert der Kanzlei ermitteln. 2 Jahre vor seinem geplanten Ruhestand wird vom Bundestag ein (fiktives) Gesetz erlassen, wonach die Altergrenze von 67 für Juristen aufgehoben wird. R möchte nun nicht mit 67 aufhören, sondern länger arbeiten.

F möchte wissen, ob sie auch ohne Zustimmung des R ein Gutachten über den Wert der Kanzlei in Auftrag geben kann (Dafür ist es notwendig, in die "Bücher" etc. der Kanzlei zu schauen.) R betreibt die Kanzlei gemeinsam mit seinem Partner P.

Über konstruktive Anregungen würde ich mich freuen!

Scheune Grüße!

Euer Johnny
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:12
V.I.P.
 
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AW: Gutachten vertretbare Handlung?

Nur mal so im Vorbeigehen:

Die erste Frage ist, ob sich F auf den tatsächlichen Ruhestand des R vertrösten lassen muss, der ja zeitlich noch unbestimmt ist, oder ob zum ursprünglich vereinbarten Termin der Ausgleichsanspruch fällig wird.

Letzteres würde ich aus dem Bauch bejahen. Letztlich käme es in einem konkreten Fall natürlich auf die Details des Vertrags an (Auslegung).

Zur zweiten Frage, wie der (jetzt zusätzlich vertragliche) Wertermittlungs- und der damit zusammenhängede Auskunftsanspruch durchgesetzt werden kann: Da auch die Interessen von P berührt sind, der aber dem Vertrag zwischen F und R nicht zugestimmt hat, gibt es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten (die sich nicht ausschließen):

1. R wird auf Vorlage des Sachverständigengutachtens verklagt - wenn nach dem Ausgleichsvertrag es Aufgabe von R ist, das Gutachten beizubringen (wovon ich ausgehe). Kommt R dem nicht nach, wird F im Wege der Zwangsvollstreckung ermächtigt, den Auftrag an den Sachverständigen selbst zu erteilen und ggf. Kostenvorschuss von R einzutreiben.

Wenn man befürchtet, dass die Arbeit des Sachverständigen von R behindert oder verteilt wird (z. B. durch Beiseiteschaffen von Unterlagen) kann/muss man zusätzlich R auf Aukunftserteilung, Vorlage von Büchern usw. (an den Sachverständigen) verklagen und ggf. auch vorsorglich feststellen lassen, dass der ungehinderte Zugang des Sachverständigen zur Kanzlei und zu den Akten notwendig für die Gutachtenerstellung ist (damit ggf. problemlos vollstreckt werden kann).

2. Wenn 1. wegen des rechtlichen oder tatsächlichen Widerstands von P nicht ausreichend ist, muss F zusätzlich die Auskunfts-, Wertermittlungs- und Duldungsansprüche von R gegen P abgreifen, die nötig sind, damit der Sachverständige seine Arbeit tun kann und darf.

Das "Abgreifen" scheint mir allerdings nicht trivial: eine Pfändung kommt nicht in Betracht, eine Streitgenossenschaft liegt m. E. nicht vor und eine Streitverkündung würde auch nicht helfen. Mir fällt dazu nur ein, dass entweder im Wege der Zwangsvollstreckung gegen R der unter 1 genannten Titel R gezwungen wird, seine Ansprüche gegen P (notfalls klagweise) geltend zu machen - das scheint aber wegen der widerstreitenden Interessen nicht zielführend und aus anderen Gründen auch eher nicht zulässig; oder dass F von R die (Zustimmung zur) gewillkürte(n) Prozesstandschaft für F hinsichtlich der Ansprüche des R gegen P einklagt. Dann kann F Prozess gegen P führen. Dann ggf. auch gegen P Vollstreckung und somit dem Sachverständigen die Arbeit ermöglichen.

Bei alledem gehe ich erstmal davon aus, das es keine entgegenstehenden Regelungen im Partnerschaftsvertrag zwischen R und P gibt.

(Noch) komplizierter wird es, wenn R und P vertraglich vereinbart haben, Dritten keine Auskünfte über den Wert usw. der Kanzlei zu erteilen. Eine solche Vereinbarung dürfte aber zumindest gegen die Ansprüche von F insoweit nicht greifen (wegen § 138 BGB), als sie (auch) auf - zwingenden - gesetzlichen Vorschriften beruhen (danach hat F ja ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft und in diesem Fall auch auf Sachverständigengutachten).
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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gutachten, handlung, unvertretbare, vertretbare

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