Dies ist eine Diskussion zu Gültigkeit eines Vertrags. innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gültigkeit eines Vertrags. rein fiktiv: Eine Person M vereinbart mit einer Person W ihr aus Dankbarkeit für Immobilientipps und sonstige Unterstützung eine Ausbildung zu finanzieren. Es gibt hierfür keinen schriftlichen Vertrag. Nach der Hälfte der Zeit verlangt M von W einen Vertrag über die Rückzahlung der Unterstützung zu unterzeichnen (was am Anfang eigentlich als Geschenk gedacht war). W ist vollständig auf die finanzielle Unterstützung von M angewiesen, da die Ausbildung im Ausland stattfindet und M über unzureichende finanzielle Mittel verfügt. W unterzeichnet den Vertrag der sowohl Forderungen bisheriger Leistungen als auch zukünftiger Leistungen beinhaltet. W unterzeichnet den Vertrag nur aufgrund des erheblichen Drucks den M auf diese ausübt. Einige Monate nach Vertragsabschluss stellt M die Zahlungen unvermittelt ein und die Ausbildung muss abgebrochen werden. M verlangt nun die Rückzahlung der Unterstützung? Wäre dies rechtmäßig? Danke und Gruß Wolfgang |
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| AW: Gültigkeit eines Vertrags. Da man grds. vereinbaren kann was man will, wäre mE auch ein Rückzahlungsvertrag rechtmäßig. In Folge des Rückzahlungsvertrags kann W jedoch ggf. einen Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend machen, sofern M als Schenker aufgrund aller Umstände des Einzelfalls und unter genügender Interessensberücksichtigung nicht zur Rückforderung berechtigt war.
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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| AW: Gültigkeit eines Vertrags. Hallo! Ein ungewöhnlicher Fall... da will jemand einer anderen Person die Ausbildung bezahlen, weil die Person in der Vergangenheit mit Gefälligkeiten und Tipps parat stand. Die Schenkung wäre sicherlich eine Möglichkeit hier einen Vertrag anzunehmen. Ein bisschen Kopfweh bereitet mir aber der §518 BGB, der ein Schenkungsversprechen nur mit notarieller Urkunde vorsieht. Ich würde hier wohl eher den Weg des des normalen Vertrages - basierend auf Leistung und Gegenleistung mit Dauerschuld - wählen. Eine Schenkung ist hier aus dem og nicht unbedingtsinnvoll. Zudem wäre es quasi eine Schenkung auf Raten. Meiner Ansich nach ist es aber ein Vertrag der eine Leistung (Immobilientipps und "sonstige Unterstützungen") hervorgebracht hat und - mit der zunächst ausdrücklichen und dann konkludenten Willenserklärung des M - diese dann mit der vereinbarten Gegenleistung "abgegolten wird". Also zunächst einmal ein normaler Dienstvertrag. Hinzu kommt noch der Aspekt des Dauerschuldverhältnisses. Die Leistungen des W wurden erbracht. Der M sagte: "Gut. Du hast mir gute Dienste gleistet (mehr Dienste benötige ich nicht) und sollst fortan in Teilen Dein Entgelt bekommen, bis ich meine Schuld, in Form Deiner Ausbildungskosten, getilgt habe!". Der M dies nicht wortwörtlich hervorgebracht haben. Vielmehr reicht es aus, diese Aussage als, durch die Handlungen des M, getätigt zu wissen. Es liegt also ein Dauerschudlverhältnis zur Tilgung der "Schuld" beim W durch den M über die Dauer der Ausbildung. Es ist hierbei übrigens vollkommen unerheblich, wie krass der (materielle/finanzielle) Unterschied zwischen der initialen Leistung des W und der Dauerschuldleistung des M ist. M und W wollten dies so. Pacta sund servanda. Ausgehend davon, daß niemand hier die Arglisteneinrede geltend machen kann (es war anfänglich immerhin alles in trockenen Tüchern) besteht nun eine Anspruchsgrundlage des W gegen den M auf Zahlung seiner selbst begründeten Dauerschuld bis zum Ende der Ausbildung. Beendet der M die Zahlung einfach, so wird (vgl §498 BGB) der Gesamtanspruch des Dauerschuld fällig. Ansonsten gelten für dieses Dauerschuldverhältnis die üblichen Kündigungsfristen mit der Obliegenheit des M, den Betrag sofortfällig an den W auszuzahlen. Nun hat der W nachträglich noch eine Rückzahlungsverpflichtung ggü dem M unterzeichnet. Effektiv bedeuetet das, daß die Rückzahlung zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder zum Ende des Bezuges der Leistungen von M zu beginnen hat. Hier ist ausschlaggebend, was in der Rückzahlungsvereinbarung geschrieben steht. W könnte - da er sich von M genötigt sah - auch die Erklärung anfechten. Dies wird im vorliegenden Fall uU sogar notwendig sein. M drohte dem W mit einem empfindlichen Übel, sodaß W die Vereinbarung unterzeichnete, in der Hoffnung, seine Ausbildung wäre dadurch gesichert. W müsste natürlich substantiiert darlegen können, wieso er der Ansicht war, daß er eine solch teuere Ausbildung nicht zurückzuzahlen müsse. Und damit kommen wir zum Kernproblem dieses ungewöhnlichen Falles: Gehen wir davon aus, daß M und W in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen und es so keinerlei alternative Anspruchsgrundlagen auf die Finanzierung der Ausbildung des W gibt, so wird W beweisen müssen, daß er den Anspruch gegen den M hat. Wie diese Beweisbarkeit aussieht, kann ich so nicht sagen. Das wäre rein spekulativ. Hierzu müsste sich W einen Anwalt nehmen und den Sachverhalt detailliert darlegen. Nur so kann man abschließend einen Fallaufbau schaffen, der die Fragen nach der Vertragsart und der Anspruchsgrundlage klärt. Dies alles sollte einigermaßen schnell gehen. Auch muss geprüft werden, ob W nicht Schadensersatzansprüche etc gelten machen kann. Viele Grüße, Peter Soweit die Theorie (die nicht wirklich richtig sein muss, da diese Form des Vertrages eher ungewöhnlich ist). Problem wird nunmehr in der Praxis sein, diese Umstände zu beweisen.
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| AW: Gültigkeit eines Vertrags. Hallo zusammen, sorry aber ich habe bei diesem fiktiven Fall etwas völlig übersehen. Es war doch nicht nur reine Dankbarkeit die M zur Finanzierung der Ausbildung von W veranlasst hat. Es war geplant nach Abschluss der Ausbildung zusammen in Rumänien Unternehmen zu gründen bei der W die operative Steuerung übernehmen sollte. Es hat hierzu keinen Vertrag sondern nur mündliche Absprachen gegeben. M hat geplant so die angefallenen Ausbildungskosten wieder zu erwirtschaften! Was ich nicht ganz verstehe. M hat definitiv weniger als 50% der zugesicherten Leistung erbracht und ist ohne Grund und Vorankündigung die Erbringung seiner Leistungen schuldig geblieben. Zudem hat M W unter Druck gesetzt den Vertag zu unterschreiben. Ist W dann wirklich verpflichtet die bis dahin erbrachten finanziellen Leistungen zurückzuzahlen? Kann W dann zumindest Schadensersatz von M verlangen (Verdienstausfall und nicht ersetzte Kosten z.B.). In wieweit verändert dies den Sachverhalt? Gruß WBKweg? |
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