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Gläubigerverzug

Dies ist eine Diskussion zu Gläubigerverzug innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 28.01.2012, 17:52
Boardneuling
 
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Gläubigerverzug

Hallo

Ich hab da mal ne Frage zum Gläubigerverzug, nämlich:

Angenommen der Gläubiger nimmt die wie geschuldet erbrachte Leistung nicht an, kann dann der Schuldner nach einer Fristsetzung zurücktreten? Angenommen Schuldner und Gläubiger haben einen Kaufvertrag geschlossen, dann ist doch die Annahme der wie geschuldet erbrachten Leistung auch eine Leistungsplicht des Gläubigers, der er nachkommen muss und wenn er das nicht tut kommt möglicherweise Rücktritt in Betracht?
Oder ist die Abnahme keine "Leistung" i.S.d. § 326 BGB?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 22:30
V.I.P.
 
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AW: Gläubigerverzug

Zitat:
Zitat von Juliaaaa Beitrag anzeigen
Angenommen der Gläubiger nimmt die wie geschuldet erbrachte Leistung nicht an, kann dann der Schuldner nach einer Fristsetzung zurücktreten?
Ja.

Zitat:
Zitat von Juliaaaa Beitrag anzeigen
Angenommen Schuldner und Gläubiger haben einen Kaufvertrag geschlossen, dann ist doch die Annahme der wie geschuldet erbrachten Leistung auch eine Leistungsplicht des Gläubigers,
Als Leistungspflicht würde ich es grundsätzlich nicht ansehen, eher als Nebenpflicht. Ich finde auch, dass die Abnahme als solche keine Leistung ist. Aber das ändert nichts daran, dass § 323 BGB Anwendung findet ("nicht vertragsgemäß").

Zitat:
Zitat von Juliaaaa Beitrag anzeigen
Oder ist die Abnahme keine "Leistung" i.S.d. § 326 BGB?
§ 323 BGB. Zusätzlich auch § 324 BGB.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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