Dies ist eine Diskussion zu Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Person A kontaktiert Agentur B um Anfrage für eine künstlerische Darbietung. Person A und Agentur B tauschen E-Mails über Vorstellung der Darbietung, Termin, Sicherheitsaspekte, Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über die Zusendung eines schriftlichen Künstlervertrags aus. A und B bestätigen sich gegenseitig den Termin begehen zu wollen. Es fand KEINE Absprache über Risiken, Fristen bzw. Rücktritt von A vom Angebot und damit verbundenen Risiken statt. Agentur B fordert danach dafür die Adresse von Person A an um ihm den Künstlervertrag zusenden zu können(der in vorangegangenen E-Mails bereits mitgenannt wurde). Person A erhält danach den Künstlervertrag zur Unterzeichnung. Jedoch ist dieser Vertrag ist als *.pdf ausgefertigt in einer Mail gesendet worden, muss ausgedruckt, unterschrieben und per Post zurückgesendet werden. Person A sagt daraufhin nach sorgfältiger Prüfung ab, tritt zurück vom Angebot, da ihm das Angebot von Agentur B nichtmehr zusagt und sich für ein Angebot von Privatperson C entschieden hat. Person A formuliert diese Absage/Rücktritt in einer E-Mail. Agentur B meldet sich daraufhin, mit der Information, dass Person A nicht zurücktreten/absagen kann, da der Vertrag bereits durch den E-Mail Verkehr zustande kam und der schriftliche Vertrag nur als Formalität gestaltet ist. Agentur B droht, nach bestehender Absage von Person A, mit einem Anwalt und vermeldet, dass A für einen Ersatzkünstler X sorgen muss und eine Ausfallgage zu entrichten hat. Jetzt seid ihr gefragt. Ist der vertrag hier schon via Mail zustande gekommen, wenn auf einen schriftlichen Vertrag zugearbeitet werden soll? Welche Rechte hat Person A und darf Agentur B drohen? Über reichliche Ideen würde ich mich freuen. Pred- |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? |
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| Person A hat den benannten Termin von seiner seite bestätigt. Ebenso Agentur B. Das Wort >Zusage< ist nicht gefallen. Beide, mit dem Ziel für den besagten Termin eine Übereinkunft per schriftlichem Vertrag treffen zu können(was im vorfeld feststand). Agentur B bat dabei um prüfung des inhalts des vertrags und unterzeichnung. Also waren A und B noch in der Vertragsfindugs-Phase. Korrekt? Nicht korrekt? Pred- |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? Dann scheint noch kein Vertrag zustande gekommen zu sein. Eventueller Ersatz für Aufwendungen bleibt hier jedoch unberührt. Wenn Agentur B davon ausgehen musste, dass der Künstler den Vertrag unterschreibt, z.B. weil der Künstler reges Interesse zeigte etc. und die Agentur B Aufwendungen in der Erwartung getätigt hat, dass der Künstler zusagt und er nun doch spontan absagt, so sind diese Aufwendungen unter Umständen von A zu ersetzen. Auch muss Agentur B davon ausgegangen sein, dass sich die Aufwendungen rentieren werden. § 284 BGB. |
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| Aber zwischen beiden Parteien ist doch gar kein Vertrag zustande gekommen? Dann ist doch die Anstrengung Problem von Agentur B. Denn Person A erscheint nur in einem Flyer mit Künstlernamen. Sonst ist keine weitere Anstrengung von B erfolgt. Was wenn Person A den Vertrag nicht unterschreiben wollte, da es im Vertrag selbst zum ungleichen Mächteverhältnis gekommen ist? Und bezieht sich der 284 BGB nicht auf materielle Güter? |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? Zitat:
Zitat:
Auftraggeber zahlt, Künstler schafft. Schafft der Künstler falsch oder zur Unzufriedenheit des Auftraggebers, muss er es eben nochmal machen. Ggf. entstehen dadurch höhere Kosten. § 284 BGB bezieht sich auf Aufwendungen. Ohne den genauen Wortlaut der Emails zu kennen und den Vertrag zu kennen dürfte wohl nicht all zu viel darüber zu sagen sein. |
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| Person A schrieb: Hiermit bestätige ich den genannten Termin X von meiner Seite, bitte um Bestätigung. Agentur B hat Termin bestätigt und gesagt, dass ein Künstlervertrag zugesandt wird. Hinweis: Person A handelt hobbymäßig, kein Gewerbe, kein Verein. Lediglich Versicherungsschutz. Agentur B hat dann im Vorfeld Flyer in Auftrag gegeben, in denen der Künstler bereits für die Veranstaltung mit genannt wird. Einen Nachweis darüber hat Person A nicht. Person A hat letztes Jahr hobbymäßig die Show durchgeführt und im Glauben daran seine Anfrage für dieses Jahr erneut abgegeben und den Termin dann bestätigt. 2010 existierten lediglich mündliche Vereinbarungen. Agentur B hat 2011 die Anfrage und den Termin bestätigt jedoch ein Vetragswerk aufgesetzt, welches sogar bei Nichterscheinen eine Vertragsstrafe enthält. Person A, hat daraufhin die Unterschrift und das Zustandekommen des Vertrages abgelehnt, da lediglich Handeln/Auftritt als Hobby, nicht gewerbsmäßig. Kann Person A für die Aufwendungen / Ersatzbeschaffung eines anderen Künstlers nun wirklich haftbar gemacht werden? Mit Vertragszusendung sind die mündlichen Vereinbarungen nichtig gewesen für Person A, da komplett neue Bedingunen / Regeln an ihn gestellt worden sind, die er so nicht akzeptiert. Daher kein Zustandekommen vom Vertrag. Rest ist doch unternehmerisches Risiko von Agentur B. Bitte um Ihren Rat, ob Person A einfach nur abwarten sollte. Vielen Dank. Geändert von predator171185 (16.11.2011 um 13:18 Uhr). |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? Dann ist doch ein Vertrag oder zumindest eine Art Vorvertrag zustande gekommen, denn der Künstler hat zugesagt, dass er am Tag X da ist und Musik macht oder eben seine Kunst darstellt, verbreitet, wie auch immer. Dann kommt nicht nur die Aufwendungsentschädigung in Betracht sondern auch Schadenersatz § 823 BGB. Kosten könnten sein: Neudruck der Flyer Künstler mit selbem Angebot der aber teurer ist Personalkosten zur Akquirierung eines neuen Künstlers Dann muss insoweit der schriftliche Vertrag nicht unterschrieben werden, denn Vertragsbestandteil ist eben das Auftreten des Künstlers am Tag X. Eben das was in den Emails vereinbart wurde. Person A könnte darauf hinwirken, dass das schriftliche Vertragsangebot entsprechend abgeändert wird. Sollte Agentur B dies verweigern muss der Künstler nur den bereits geschlossenen Vertrag (das was in den Emails steht) befolgen. Ist Agentur B nicht damit einverstanden und will vom Vertrag zurücktreten so kommen Schadenersatzansprüche auf die Agentur zu. |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Gilt eine E-Mail hier als Vertrag? Möglichweise hat nun Person A per email einen Vorvertrag mit Agentur B geschlossen. Agentur B besteht jedoch auf einem schriflichen Künstlervertrag, den Person A nun auf Grund der enthaltenen Vertragsklauseln nicht unterschreiben möchte. Kann Person A nun letzten Endes seinen Auftritt auf Grund der eMail Vereinbarung anbieten bzw. wegen gestörten Vertrauensverhältnisses nun vom eMail Vorvertrag zurücktreten? Im Falle eines Rücktritts waren keine Kosten von Agentur B genannt worden. Lediglich im neuen Vertragswerk möchte Agentur B innerhalb von 7 Tagen eine Unterschrift, anderenfalls tritt der Vetrag nicht in Kraft. Erst nach Unterschrift und Nichtauftreten sind Schadenersatzforderungen / Vertragsstrafe enthalten. Person A ist nun der Meinung, mit Zusendung des Vetrages ist der eMail Vorvertrag nichtig. Er macht von seinem Recht Gebrauch, nicht zu unterschreiben und tritt damit zurück. Ist dieser Rücktritt wirksam und Person A nicht für Kosten/Mehraufwand von Agentur B haftbar zu machen? Im eMail Verkehr gab es diesbezüglich keinerlei Vereinbarungen zu evtl. Schadenersatz bei Nichtauftritt. Geändert von predator171185 (16.11.2011 um 13:39 Uhr). |
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