Dies ist eine Diskussion zu Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? eine Witwe lernt einen neuen Freund per Zeitungsannounce und anschliessenden Telefonaten kennen. Beim ersten Treffen im Vergnügungspark ist ihr minderjähriger Sohn dabei. Der Freund will mit der Witwe Achterbahn fahren, aber die Frau mag nicht da ihr immer schlecht dabei wird, schlägt aber vor dass der Freund mit ihrem Sohn Achterbahn fahren soll um sich besser kennenzulernen. Der Sohn will dem Freund imponieren und macht Unsinn beim Fahren, dabei läuft er Gefahr aus den Bügeln zu rutschen. Der Freund ermahnt ihn, doch der Sohn hört nicht. Als er kurz davor ist wegzurutschen kann der Mann ihn gerade noch mit einem Ruck zurückziehen wobei sich der Sohn einen kleinen Finger bricht. Für den Freund war dies wirklich die einzige Möglichkeit drohendes Unheil zu verhindern. Kann der Junge Schmerzensgeld und Behandlungskosten vom Freund ersetzt bekommen. Also grundsätzlich ist das ja über GoA und § 823 BGB zu lösen. Ich frage mich jetzt aber, gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf und tu ihm nicht weh Vertrag" zwischen der Mutter und dem neuen Freund? Also auch ein Anspruch aus §280 weil der Freund mit dem Verletzen des Kindes seine Garanten oder Fürsorgepflicht verletzt hat? Oder fällt euch noch was anderes als GoA und §823 BGB ein, was es sich lohnen würde anzuprüfen? Grüsse Salvatori |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Man könnte hier an einen Auftrag denken. Mangels Rechtsbindungswillen wird man aber nur ein Gefälligkeitsverhältnis annehmen müssen, sodass keine vertraglichen Ansprüche bestehen. Für GoA sehe ich hier aber keine Anwendung. |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Danke schonmal t00l für den Hinweis mit dem Auftrag. GoA prüf ich weil, das doch typische GoA-Fälle sind wenn man jemanden vom Selbstmord abhält. Hier begeht der Junge zwar nur unwissentlich einen Selbstmord aber deswegen wäre es ja umsomehr in seinem Willen. |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? GoA käme doch nur in Betracht, wenn dem Freund ein Schaden durch die Rettungshandlung entstanden wäre. Aber hier will der Gerettete seinen Schaden ersetzt verlangen. |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Zitat:
Das was Du hier meinst, wird oft als Gefälligkeitsschuldverhältnis oder Gefälligkeitsvertrag bezeichnet. Unter anderem Namen ist es mir auch noch nicht unter Dafür müssten, wie Du schon ausführst, genauere Vereinbarungen getroffen worden sein. Solche sind hier aber nicht zu entnehmen. |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Hi, das sehe ich anders. Der BGH unterscheidet grundsätzlich zwischen Gefälligkeitsverhältnissen mit rechtgeschäftlichem Inhalt und solchen ohne (zT. benutzt er auch den Passus rechtsgeschäftliches Gefälligkeitsverhältnis). Beiden Verhältnissen ist es in der Tat inne, dass eine Verpflichtung zur Ausführung grundsätzlich nicht besteht. Bei dem rechtsgeschäftlichen Gefälligkeitsverhältnis (oder eben wie die Lehre es ausdrückt: Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt) besteht jedoch dann, wenn man sich zur Leistung entschließt, auch eine Haftung bei Schlechtleistung (grundlegend: BGH, Urteil vom 16.05.1974, Az. II ZR 12/73 und Urteil vom 22.06.1956, Az. I ZR 198/54). Gruß Dea |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Was siehst Du hier jetzt anders? Um es noch einmal festzuhalten: Gefälligkeitsverhältnis (ieS): keine vertraglichen Pflichten, also weder Leistungs- noch Rücksichtnahmepflichten. Der Gefälligkeitsvertrag (z.b. der Auftrag nach § 662 BGB) begründet vertragliche Pflichten. Im Gefälligkeitsschuldverhältnis (str.; z.T. in der Lit. vertreten) bestehen ausschließlich die Pflichten nach § 241 II, also keine Leistungspflichten. Das sog. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt vermute ich einmal, unter letzteres einzuordnen. |
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| AW: Gibt es soetwas wie einen konkludenten "Pass auf mein Kind auf"-Vertrag? Um diese Begrifflichkeit ging es mir allein, da der BGH die Begriffe "Gefälligkeitsschuldverhältnis" oder "Gefälligkeitsvertrag" nicht benutzt, jedenfalls nicht in den zentralen Urteilen hierzu. Ansonsten ham wirs ja. Gruß Dea |
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