Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistungsansprüche oder nicht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gewährleistungsansprüche oder nicht wie würdet ihr über folgenden fiktiven Fall entscheiden: Zitat:
Fraglich ist hier nur ob "wobei er besonders betont" eine Garantie ausdrückt!? Wie seht ihr das und könnte man hier noch anders begründen? Danke und VG |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Kann man. Wenn man keine Garantie annehmen will kann man einfach sagen, dass K und V die Beschaffenheit "unfallfrei" vereinbart haben. Dann wäre es aber widersprüchlich, bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sich V bzgl. dieser vereinbarten Eigenschaft auf den Gewährleistungsausschluss beruft. Hier das Urteil des VIII Senats dazu: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...&pos=15&anz=23
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Keine Garantie. Die beiden haben nur eine Beschaffenheit vereinbart i.S.d. § 434 I 1. Wenn man aber eine eigenschaft ausdrücklich vereinbart, kann man sich - wenn diese fehlt - nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Nach BGH gilt der nur für Mängel i.S.d. § 434 I 2. Hab meinen Post oben ergänzt und das Urteil dazu geschrieben. Lies Dir das einfach mal durch. Dadurch wird es zwar nicht klarer, aber man kennt wenigstens das Urteil dazu
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Also sehe ich es richtig: Es liegt keine Garantie vor, sondern eine vereinbarte Beschaffenheit die nicht zutrifft. Dies ist jedoch kein Mangel und wird nicht durch §444 gedeckt -> K hat Anspruch auf Schadensersatz ggü. V!? (Was wäre hier ein Mangel welcher von 444 ausgeschlossen wird? Vlt. ein Getriebeschaden, Auto wäre aber noch fahrbar und es steht darüber nix besonders im Vertrag und Verkäufer wusste dies auch nicht?) D.h. also wenn man UNWISSENTLICH eine falsche Beschaffenheit angibt und die Gewährleistung ausschließt, haftet man trotzdem dafür? |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Zitat:
Das ("unwissentliche") ist der Regelfall - oder sollte es zumindest sein. Gäbe V wissentlich eine falsche Beschaffenheit an, würde ich von einer betrügerischen Absicht ausgehen. Wurde eine spezielle Beschaffenheit vereinbart (unfallfrei), steht V dafür gerade - selbstredend ( weil Mangel im Sinne des Schuldrecht ). V steht zum Bsp auch dafür gerade, wenn der Hersteller eine bestimme Beschaffenheit zusichert ( Werbung ), von der V nichts weiss.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Für Arglist reicht m. E. schon ein Behaupten ins Blaue hinein aus. |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Der Verkäufer wäre aber doch im guten Glauben gewesen mit der Annahme, dass der Wagen unfallfrei ist!? Trotzdem muss er dem Käufer Schadenersatz gewähren? Oder gibt es diesen "im guten Glaube"-§ nur beim Besitzerwerb und nicht als Verkäufer? Brauche die Antwort dringend! Danke schonmal! |
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Was V glaubt ist m.E. unerheblich. Er hat die Eigenschaft zugesichert und wird kaum nacherfüllen können und ist entsprechend Schadensersatzpflichtig ( z.B. Überführungs- und Anmeldekosten ). Es ist auch ein qualitativer Unterschied zwischen den Aussagen: "Der Wagen ist unfallfrei." _und_ "Während der Wagen in meinem Besitz/Eigentum war, hatte er keine Unfall." ------- Wenn V aber die Unfallfreiheit zusichert, muss diese Eigenschaft ohne Wenn und Aber erfüllt sein. Zwingt ihn i.d.R. ja auch keiner etwas zuzusichern ... Man kann es aber wohl schlecht dem Käufer anlasten ( es sei den K kauft einen optischen Trümmerhaufen als Unfallfrei ).
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| AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht Zitat:
V und K haben die Beschaffenheit "unfallfrei" vereinbart. Fehlt - wie hier - diese Eigenschaft, liegt grds. ein Sachmangel vor (§ 434 I 1). Jetzt stellt sich die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss greift. Das hat der BGH - zu Recht - verneint. Auch wenn keine Garantie vorliegt wäre es widersprüchlich von V sich bzgl. einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen. Das wäre in etwa so, als würde ich Dir ein grünes Sofa verkaufen und als es bei Dir angeliefert wird stellt sich heraus, dass es rot ist. Da kann ich mich dann doch nicht hinstellen und sagen: jaja - ein rotes Sofa ist ein mangelhaftes grünes... aber die Gewährleistung wurde ja ausgeschlossen! --> die Mängelrechte stehen dem Käufer also trotz Gewährleistungsausschluss bzgl. dieses Mangels zu. Hat das Auto auch noch eine defekte Kurbelwelle kann sich V auf den Ausschluss berufen. Weil niemand ein Unfallauto unfallfrei machen kann liegt eine anfängliche Unmöglichkeit vor. K kann also direkt mindern oder zurück treten. Jetzt der Clou: hat V nichts vom Unfall gewusst braucht er KEINEN Schadensersatz zu leisten (s.o.). Denn dann hat er seine Unkenntnis nicht zu vertreten. Das Schlimmste, was V also passieren kann ist, dass er die Karre wieder bekommt und das Geld zurück zahlen muss. Also zurück auf Los. Anders bei einer Garantie: da bekommt man auch Schadensersatz, selbst wenn der andere gar nichts dafür kann (§ 276 I 1 am Ende). Und das ist doch mal ausnahmsweise ein faires Ergebnis
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