Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung und Garantie innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gewährleistung und Garantie Am 11.04.2010 tritt ein Schaden am Display auf. Herr A bringt das Handy zurück in den Laden. Dort wird das Handy eingeschickt. Am 15.04. erhält Herr A einen Kostenvoranschlag über 80 mit dem Hinweis das ein Displaybruch durch Fall/Druck festgestellt wurde und das der Schaden durch die Herstellergarantie nicht gedeckt wird. Möchte Herr A das Handy repariert zurück, muss er die 80 zahlen Will er das Handy unrepariert zurück muss Herr A eine Prüfpauschale von 19,95 zahlen. Auf diese Prüfpauschale wurde Herr A nicht hingewiesen. Herr A beruft sich am 19.04. im Firmenshop auf sein Gewährleistungsrecht nach § 433 BGB. Der Verkäufer meint zu Herrn A das die Gewährleistung nach dem BGB hier nicht greift. Herr A ist sich jedoch sicher, das hier die §§ 433, 476 BGB greifen und er nun eine Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Wer hat nun Recht? |
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| AW: Gewährleistung und Garantie Richtig, die gesetzliche Gewährleistung greift hier ein. Und da sich die ganze Sache noch innerhalb der ersten 6 Monate befindet, greift für den Verbraucher hier sogar die Beweislastumkehr zulasten des Unternehmers ein. Fakt ist aber: Sollte das Handy tatsächlich durch Verschulden defekt sein, muss der Verbruacher die Kosten tragen.
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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