Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung oder Garantie übertragbar? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Gewährleistung oder Garantie übertragbar? habe schon im Forum gesucht, aber nix passendes gefunden... angenommen jemand kauft aus Zweiter Hand eine Ware, z.B. ein Handy. Der Privatverkäufer schließt die Gewährleistung zwar aus, aber gibt die Originalrechnung mit. Dem Käufer geht, nachdem das Handy in seinen Besitz gegangen ist das Gerät unverschuldet kaputt und er lässt es kostenlos vom Hersteller reparieren. Das Gerät ist aber kurze Zeit später wieder defekt - wird repariert - und ist danach wieder defekt. Hat er ein Recht auf Wandel des Geräts in ein Neuwertiges, auch wenn der Hersteller das mit der Begründung abschmettert, er sei nicht der Erst-Käufer. Aber er hat trotzdem die Original-Rechnung vom Erst-Käufer zur Hand - nur steht eben nicht sein Name drauf... Fällt solch ein Umtausch nach dreimaliger erfolgloser Reparatur unter die (übertragbare) Gewährleistung oder ist es ein Entgegenkommen des Herstellers nach freiwilliger (nichtübertragbarer) Garantiebestimmung? Danke für eine Auskunft. peterhansen |
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? Zitat:
um die Ohren. Die Sachmängelhaftung ( was *vor* der Schuldrechtreform Gewährleistung genannt wurde ) ist eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Da ist absolut nix übertragbar. Die "Wandelung" als solche gibt es im Schuldrecht auch nicht mehr - das heisst inzwischen Rücktritt. Wie schon erwähnt betrifft diese nur das Vertragsverhältnis Käufer <-> Verkäufer. Da gibt es keine Bezug zum Hersteller. Es gäbe da theoretisch noch dem "Unternehmerrückgriff". Augenscheinlich greift das hier aber nicht, da der "letzte" Verkäufer die Sachmängelhaftung eben ausgeschlossen hat. -------- Ob hingegen eine "freiwillige" ( sprich gesetzlich nicht geregelte ) Herstellergarantie übertragbar ist oder nicht, hängt von den Garantiebedingungen des Herstellers ab. Diese müssen im übrigen weder ein Leihgerät, ein Austauschgerät noch eine "Rückabwicklung" im weitesten Sinne vorsehen.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? Zitat:
"Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers." Könnte der Zweitkäufer sich vom Erstkäufer eine Vollmacht schreiben lassen, die ihn ausweist im Interesse des Erstkäufers zu handeln, wenn er die Gewährleistungsansprüche wegen Sachmangel geltend machen möchte? ![]() Danke nochmal. |
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? Hm, Einspruch! Zunächst stimmt es nicht ganz, das mit der "Sachmängelhaftung" statt "Gewährleistung". Man kann nach wie vor von Gewährleistung sprechen. Weder ist der Begriff gesetzlich abgeschafft, noch ansonsten eindeutig obsolet. Aber das ist letztlich eher eine akademische Diskussion. Mir scheint auch dein Ergebnis nicht ganz stimmig. Zwar gelten die Rechte der §§ 434 ff. nur zwischen Verkäufer und Käufer, aber der Erstkäufer kann seine Gewährleistungsansprüche (oder auch Ansprüche aus Sachmängelhaftung) natürlich an den Zweitkäufer ABTRETEN. Bei Mitübereignung des Kaufvertrages wird man wohl von einer Abtretung ausgehen müssen. Daraus folgt grundsätzlich, dass der Zweitkäufer wohl entsprechende Rechte wird gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Problematisch wird es, wenn der Verkäufer z.B. in seinen AGB eine Abtretung der Gewährleistungsrechte ausschließt. |
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? Da fischt aber einer im trüben ![]() Ob §398 bzgl. der Fallbeschreibung eine Wirkung hat, kann ich nicht beurteilen. Aber selbst wenn es möglich wäre, würde das IMHO nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Forderungen aus dem Schuldrecht --> richten sich an der Verkäufer Forderungen aus einen "Garantievertrag" --> richten sich an den Garantiegeber ( meist der Hersteller, eher selten der Verkäufer im Einzelhandel ) Gegenüber dem Hersteller gibt es keine Ansprüche für "jemand" , die aus dem Schudrecht resultieren... Kein Rücktritt, keine "Wandlung" oder was auch immer. Das ist ja auch der "Vorteil" des neuen Schuldrecht: Alle Forderungen aus diesem richten sich immer und ausschliesslich an den Verkäufer. Selbst wenn "Garantieansprüche" auf diese Art übertragbar wären, ist daraus kein Anspruch auf Rücktritt (ehemals Wandlung) herzuleiten. Das sind Begriffe aus den Schuldrecht und haben eigentlich nie etwas mit Garantiebedingungen zu tun - oder anders: Ich habe noch keine Garantiebedingung gelesen, die eine solche Möglichkeit vorsieht. ..... Und zu guter letzt: Selbst wenn Sachmängelhaftung auf "jemand" übertragbar wäre, und dieser damit bei dem Vor-Verkäufer ( bei dem der Verkäufer Kunde war ) vorstellig würde:- Es ist nach Fallbeschreibung weder eindeutig, das ein Sachmangel vorliegt ( da ein technischer Mangel nicht per se ein Mangel gemäss Schuldrecht darstellt und u.U. der Nachweis zu führen ist, das ein Mangel bei der Übergabe von Vorverkäufer an Verkäufer schon vorlag). - Zum anderen ist dem VorVerkäufer das Recht auf Nacherfüllung genommen wurde ... durch die Bearbeitung durch einen Dritten ( dem Hersteller, der ohne Kenntnis des "Mangels"durch den VorVerkäufers schlecht als "Erfüllungsgehilfe" gewertet werden kann ). Und dadurch haben sich dann auch alle möglichen Forderungen gegen den VorVerkäufer erledigt. Vielleicht lernt "jemand" auf diese Art, das der Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Kauf erhebliche Konsequenzen haben kann....
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? Verwechselt das jemand "im Trüben fischen" mit "im Nebel stochern"? Hoffe ich mal... Wie gesagt, Gewährleistungsrechte sind grundsätzlich übertragbar. Das müssen sie auch sein, denn ansonsten wären wir automatisch ein Gesellschaft voller Krimineller. Warum? Na ja, der private Weiterverkauf einer Sache unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, aber "mit Originalquittung" ist täglich zigtausendfache Praxis. Der Zweitkäufer wendet sich wie selbstverständlich mit der Kaufsache an den ursprünglichen Verkäufer. Dem ist es regelmäßig auch völlig egal, WER da mit dem defekten Gerät entweder Neulieferung oder Reparatur fordert. Hätte der Zweitkäufer mit der Kaufsache nicht auch die Gewährleistungsrechte erworben, wäre das aber glatter Betrug > Täuschungshandlung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensvorteil, Vermögensschaden. |
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? @Claus Das mit dem trüben bezog sich nicht auf dich ... du hast nur geantwortet, als ich noch schrieb. Nun gut. Ich gehe mal davon aus du hast Recht mit der Übertragbarkeit. Zitat:
Sachmängelhaftung gekauft ?! Siehe Fallbeschreibung. Wo kommt da auf einmal der Betrugsvorwurf her ? Und selbst wenn der "Letzte-Käufer" die Nacherfüllung durch Abtretung übernommen hat ... Er hat dem Vor-Verkäufer gar keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben - und das schliesst IMHO weitere Forderungen aus, da im das Recht auf Nacherfüllung genommen wurde - die Sache wurde mehrfach ohne Wissen und Zustimmung des Vorverkäufers bearbeitet. Und um nochmal auf die Fallbeschreibung zu schielen: Dort wurde versucht Ansprüche aus dem Schuldrecht ( "Wandlung" ) mit einer Hersteller-Garantie zu vermengen ... Wenn die Garantiebedingungen dergleichen ( "Wandlung" ) nicht vorsehen ( ist mir in der Praxis noch nicht untergekommen ) , kann der Hersteller reparieren, bis die Garantiefrist abgelaufen ist. Da greifen Prinzipien aus dem Schuldrecht ( 2 Nacherfüllungen ) eben nicht.
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| AW: Gewährleistung oder Garantie übertragbar? DA hast du selbstverständlich vollkommen recht. Ich habe mich viel weniger mit dem eigentlichen Fall befasst als mit deiner Feststellung, dass grundsätzlich Gewährleistungsrechte nicht übertragbar seien. Das ist schließlich das VIEL SPANNENDERE Thema. Denn abgesehen von der Komponente der Abtretung ist der Fall ja nun wirklich leicht. Richtig, er hat das Gerät offensichtlich über eine Herstellergarantie reparieren lassen. Das kann man ihm zwar nicht vorwerfen, aber HELFEN im Verhältnis zum Verkäufer tut es dem Zweitkäufer natürlich auch nicht. Er hat grundsätzlich das Wahlrecht, umtauschen gegen Neugerät gleichen Typs oder Reparatur über den Händler. Die einstige Wandlung, also Geld zurück gegen Rückgabe des Gerätes, gibt es selbstverständlich schon lange nicht mehr. Volle Zustimmung. Und gegenüber dem Hersteller - darauf muss man erst mal kommen, habe ich glatt überlesen!!! - hat er schon mal gar keine gesetzlichen Ansprüche. Wenn die - freiwillige - Herstellergarantie das nicht vorsieht, wird der Hersteller ihm auch nicht den Kaufpreis erstatten. Den hat schließlich nicht der Hersteller, sondern der Händler kassiert. Daher noch mal zusammengefasst: VERMUTLICH darf der Zweitkäufer Gewährleistungsrechte gegeüber dem VERKÄUFER geltend machen, zumindest dann, wenn der die Übertragung möglicher Gewährleistungsrechte nicht vertraglich gegenüber dem ERSTKÄUFER ausgeschlossen hat (in dem Fall würde es deutlich komplizierter). Er darf daher grundsätzlich nach seiner Wahl ein Neugerät gleichen Typs oder Reparatur verlangen, wohlgemerkt: vom VERKÄUFER. Sind seit dem Erstverkauf noch keine sechs Monate vergangen, hat der Zweitkäufer den Vorteil, dass er die ursprüngliche Mangelhaftigkeit des Gerätes nicht beweisen muss. Nach sechs Monaten wird´s schwieriger. Eigentlich alles gesagt, oder haben wir noch was vergessen? |
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