Dies ist eine Diskussion zu Getränke im Sportstudio innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Getränke im Sportstudio darf ein Sportstudio jemanden verbieten, seine Getränke mit in den Sportbereich zu nehmen. Wichtig zu sagen: die dort gekauften dürfen mit reingenommen werden, die mitgebrachten dürfen nur in der Umkleide getrunken werden. |
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| Mitnahme eigener Getränke ins Fitness-Studio zulässig http://www.verbraucherzentrale-bayer.../doc8406A.html Mitnahme eigener Getränke ins Fitness-Studio zulässig Oft finden sich in Sportstudioverträgen Regelungen, die Freizeitsportler unangemessen benachteiligen und daher nach Ansicht von Verbraucherschützern unwirksam sind. So werden u. a. Verbote ausgesprochen, wonach Mitglieder zum Training keine eigenen Getränke mitbringen dürfen. Vielmehr sollen die Sportler ausschließlich die zumeist überteuerten Fitmacher und sonstigen Getränke konsumieren, die das Studio anbietet. Die Absicht der Anbieter scheint offensichtlich, denn die Betreiber wollen vom erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung der Mitglieder profitieren! Auf die Berufung der Verbraucherzentrale Brandenburg hin hat das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel mit Urteil vom 25.06.2003 (AZ: 7 U 36/03) dieser gängigen Praxis, hier eines Sportstudios in Frankfurt (Oder), einen Riegel vorgeschoben: Dieses darf eine solche Klausel in seinen Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können. Das Urteil bringt für viele betroffene Freizeitsportler deutliche Vorteile, denn es ist oft viel preiswerter und gesünder, vitamin- und mineralstoffreiche Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Mineralwässer im Handel zu besorgen oder sein Sportgetränk selber herzustellen, wie z. B. eine Apfelschorle, wobei man Apfelsaft mit natrium- und magnesiumreichen Mineralwasser im Verhältnis 1:3 mischen sollte. Auch ein selbst zubereiteter Frucht- oder Kräutertee, der geschmacklich mit Säften oder Zitrone abgerundet werden kann, bringt meist die gewünschte Erfrischung nach körperlicher Ertüchtigung. Verbraucher, die eine solche Klausel ebenfalls in ihren Verträgen vorfinden, sollten sich auf das o. g. Urteil berufen und ihr Sportstudio auf die Unwirksamkeit hinweisen. Auch entsprechende Aushänge in den Räumen des Studios müssen demnach nicht mehr beachtet werden! |
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