Dies ist eine Diskussion zu Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht bei einer Internetauktion bietet der H mit dem Account des L eine Ware zu Versteigerung an. Aufgrund der AGBs ist es so, dass der Auktionator hier ein Angebot abgibt und der Bieter dies durch Abgabe des höchsten Gebots annimmt. Die Sache geht am Ende an den B, der das höchste Gebot abgibt. Hierbei handelt der H nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen (er möchte das Geschäfft tatsächlich für seinen Verwandten L abschließn und sich nicht selber bereichern). Bei der Prüfung muss ich nun auch darauf eingehen, dass der B eine Willenserkläung in Form einer Annahme abgegeben hat (in Form des höchsten Gebots). Zu dieser Willenserklärung gehört natürlich auch der Geschäftswille. Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Das heißt hier: Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Accountbesitzer L über die Sache zu dem gebotenen Preis. Ist es jetzt für den Geschäftswillen des B erheblich, dass der L gar nichts von dem Vertrag weiß und dass er eigentlich mit dem H einen Vertrag schließt? Dieses Problem besteht ja solange bis der L das Geschäft nachträglich genehmigt. Dann sind wir nämlich im Bereich des Inhaltsirrtums. Mein Problem: Der L (übrgigens ein Powerseller und Unternehmer) genehmigt das Geschäft nachträglich. Somit wird auch der Willensmangel beim Geschäftswillen des Bieters B geheilt. Aber was sage ich dann beim Geschäftswillen des B über diese gesamte Problematik? Schließlich kann es sein, dass ich Punkte verliere wenn ich diese Problematik nicht nenne. Oder? ich bin gerade ein bissel |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Für mich ist das ein Handeln für den, den es angeht. H vertritt L. Dies geschieht jedoch nicht offensichtlich. Das ist bei einem Alltagsgeschäft aber auch nicht von Relevanz, wenn es dem Annehmenden egal sein kann, mit wem er in eine rechtsgeschäftliche Beziehung triit. Kann es das? Somit verstehe ich die Prüfung der Willenserklärung nicht. Wenn du für deinen Freund im Supermarkt eine Tüte Erdnüsse kaufst, musst du den Willen der Kassiererin, mit dir abzuschließen, doch auch nicht prüfen.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Zitat:
beim Handeln nicht IN, sondern unter fremden Namen, ist Voraussetzung, dass der Handelnde nicht in eignem Namen handelt, dies aber dem Geschäftspartner nicht anzeigt (Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips). Es gibt es zwei Konstellationen: einmal die Namenstäuschung, dann besteht kein Bedürfnis, 164 I analog anzuwenden; der Geschäftspartner schließt mit demjenigen einen Vertrag, der unterzeichnet, egal, mit welchem Namen der unterzeichnet. Hab und Habnicht schließen einen Vertrag. Hab unterzeichnet mit Habgarnicht. Wenn Habnicht mit demjenigen abschließen wollte, der vor ihm steht, dem Hab, und ihm dessen Identität egal war, kommt ein Vertrag zw Hab und Habnicht zustande. Will Habnicht aber mit Habgarnicht abschließen, weil es ihm um dessen Identität geht (Habnicht hält Hab also für den prominenten und zahlungskräftigen Habgarnicht), dann könnte nur ein Vertrag zw Habnicht und Habgarnicht zustande gekommen sein, was scheitert, weil Hab keine Vertretungmacht des Habgarnicht hat. Er ist dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, entweder Habgarnicht genehmigt nachträglich und bringt einen Vertrag zw ihm (Habgarnicht) und Habnicht zustande, oder er verweigert die Genehmigung, sodass Habnicht den Hab entweder auf Erfüllung oder auf SE in Anspruch nehmen kann. Das erörterst du, Geschäftswille ist hier uninteressant. Wenn L das Geschäft genehmigt, haben L und B einen Vertrag geschlossen. Du musst hier Vertretung prüfen und die Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip (Handeln unter fremden Namen), nicht aber die Bestandteile der Willenserklärung. Es ist KEIN Geschäft für den, den es angeht. Klar? |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Zitat:
Das von dir Gesagte habe ich auch bereits bei der Prüfung des Angebots durch den der unter fremden Namen handelt bereits komplett ausgeführt. Das Problem ist, dass der Wille des Annehmenden und das objektiv Erklärte hier auseinanderfallen: Tatsächlich gibt er eine Annahme auf ein Angebot des H ab, solange der L noch nicht genehmigt hat, da bei ausbleibender Genehmigung die Folgen des Rechtsgeschäfts denjenigen treffen, der unter fremden Namen gehandelt hat. Hätte der L nicht genehmigt, dann wäre ein Vertrag mit dem B zustande gekommen, was der Bieter doch gar nicht wollte. Das ist ein Fall des Erklärungsirrtums. Die Annahme durch den Bieter ist deshalb bei Nichtgenehmigung anfechtbar. Außerdem wird der H als derjenige der unter fremden namen gehandelt hat für den Vertrauensschaden einstandspflichtig.Mein bisheriges Prüfungsschema: - Vertrag kommt nach §§ 145 ff. zustande und nicht durch § 156 Abgabe eines Angebots durch L: - Stellvertretung des H --> handelt unter fremden Namen; das Geschäft mit seinen Rechtsfolgen trifft ihn, solange der L nicht nachträglich das Geschäft genehmigt; bis zur Genehmigung ist das Geschäft also schwebend unwirksam; --> L genehmigt --> Stellvertretung (+) - Annahme durch B --> B muss eine Willenserklärung in Form einer Annahme abgeben; dies tut er, ABER: --> B meint, ein Geschäft mit dem L abzuschließen; bis zu dessen Genehmigung ist dies aber nicht der Fall, sodass bis zur Genehmigung der Wille des B und das objektiv Erklärte (Annahme des Angebots durch Anklicken und Gebotsabgabe) tatsächlich auseinanderfallen! --> es geht also um den Zeitraum zwischen Abgabe der Annahme durch B und der Genehmigung durch L deshalb meine Frage: prüfungstechnische Relevanz? 2 bis 3 Sätchen ist das ja sicherlich wert. Aber wie bekomme ich diese Kurve? Denn: solange der L nicht genehmigt liegt ein Willensmangel vor, sodass die WE des B anfechtbar ist. Nun ergibt sich daraus, dass der H für den entstandenen Vertrauensschaden einstandspflichtig ist (sein könnte). Daraus ergibt sich aber wieder das Problem, dass das Geschäft dann von Anfang an nichtig wäre, da der H noch minderjährig ist. Am Ende komme ich zwar zu dem Schluss, dass diese Problematik sich in Luft auflöst, da der L schließlich genehmigt. Aber ich glaube ich muss das dennoch im Gutachten ausführen. |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Ich habe das jetzt folgendermaßen gelöst: Zitat:
ich danke euch für euer Gehör! |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Zitat:
"Hätte der L nicht genehmigt, dann wäre ein Vertrag mit dem B zustande gekommen, was der Bieter doch gar nicht wollte." Hätte der L nicht genehmigt, hätte B die Wahl gehabt, ob er Schadensersatz will oder Erfüllung; es wäre kein Vertrag mit L zustande gekommen (es sei denn, ihm war es egal [siehe Namenstäuschung]. Aber dann gibt es auch kein Problem (das du unter Geschäftswillen abhandeln willst). Alle die Probleme, die du hier andiskutieren willst, gehen in der Debatte Namens- / Identitätstäuschung auf. Verstehst du? Du schreibst ständig, "aber B wollte doch gar nicht" und "B hatte andere Vorstellung". Das prüft du ja im Rahmen der Namens- oder Identitätstäuschung. Wollte er mit irgendwem kontrahieren oder mit einer ganz bestimmten Person? "Außerdem wird der H als derjenige der unter fremden namen gehandelt hat für den Vertrauensschaden einstandspflichtig." B hätte ggf die Wahl, ob er Vertrauensschaden ersetzt haben will, Erfüllung verlangen will oder gar nichts will. Deine theoretische Zerstückelung ergibt keinen Sinn und hat, als Antwort auf deine Frage, keine prüfungstechnische Relevanz. Grds führt zwar die Täuschung über die Person, mit der das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, zu einer Anfechtbarkeit nach 119 I. "Das ist ein Fall des Erklärungsirrtums." Übrigens kein Erklärungs-, sondern ein Inhaltsirrtum. Das ist aber ohnehin irrelevant, weil er nicht anficht. Irrtümer in der WE werden nur dann relevant, wenn daraufhin angefochten wird; verstehst du? B hätte ggf widerrufen können (179), aber auch das hat er nicht getan. Ergo: auch das irrelevant. Vllt versteht dich jmd anders besser, aber ich kann nur auf meinen vorigen Beitrag verweisen. Sry... |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Zitat:
Der Begriff Dissens hat hier nichts verloren. Du scheinst mir nun Irrtum und Dissens zu vermengen. Aber da du oben angibst, es gelöst zu haben, belass ich es hierbei. Viel Erfolg noch! |
| |||
| AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht Zitat:
. Ich werde natürlich mein Ergebnis schließlich nocheinmal intensiv auf Wasserdichtheit prüfen. Für den Anfang bin ich jetzt aber erstmal zufrieden. ![]() Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Vertreter ohne Vertretungsmacht | Wirtschaftsrecht und Börse | 26.09.2009 01:43 |
| schriftliche Annahme eines Angebots | Arbeitsrecht | 01.12.2008 17:42 |
| Vertreter ohne Vertretungsmacht/ Anscheinsvollmacht??? | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 21.01.2007 22:54 |
| Anfechtung. wer darf bei Vertreter ohne Vertretungsmacht??? | Bürgerliches Recht allgemein | 23.03.2004 21:16 |
| Vertreter ohne Vertretungsmacht | Bürgerliches Recht allgemein | 02.01.2004 12:31 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios