Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 00:00
hab hab ist offline
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Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

folgende Konstruktion:

bei einer Internetauktion bietet der H mit dem Account des L eine Ware zu Versteigerung an. Aufgrund der AGBs ist es so, dass der Auktionator hier ein Angebot abgibt und der Bieter dies durch Abgabe des höchsten Gebots annimmt. Die Sache geht am Ende an den B, der das höchste Gebot abgibt.

Hierbei handelt der H nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen (er möchte das Geschäfft tatsächlich für seinen Verwandten L abschließn und sich nicht selber bereichern).

Bei der Prüfung muss ich nun auch darauf eingehen, dass der B eine Willenserkläung in Form einer Annahme abgegeben hat (in Form des höchsten Gebots). Zu dieser Willenserklärung gehört natürlich auch der Geschäftswille. Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Das heißt hier: Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Accountbesitzer L über die Sache zu dem gebotenen Preis.

Ist es jetzt für den Geschäftswillen des B erheblich, dass der L gar nichts von dem Vertrag weiß und dass er eigentlich mit dem H einen Vertrag schließt? Dieses Problem besteht ja solange bis der L das Geschäft nachträglich genehmigt. Dann sind wir nämlich im Bereich des Inhaltsirrtums.

Mein Problem:

Der L (übrgigens ein Powerseller und Unternehmer) genehmigt das Geschäft nachträglich. Somit wird auch der Willensmangel beim Geschäftswillen des Bieters B geheilt.
Aber was sage ich dann beim Geschäftswillen des B über diese gesamte Problematik? Schließlich kann es sein, dass ich Punkte verliere wenn ich diese Problematik nicht nenne. Oder?

ich bin gerade ein bissel
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Alt 20.09.2010, 10:09
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AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Für mich ist das ein Handeln für den, den es angeht.

H vertritt L. Dies geschieht jedoch nicht offensichtlich. Das ist bei einem Alltagsgeschäft aber auch nicht von Relevanz, wenn es dem Annehmenden egal sein kann, mit wem er in eine rechtsgeschäftliche Beziehung triit. Kann es das?


Somit verstehe ich die Prüfung der Willenserklärung nicht. Wenn du für deinen Freund im Supermarkt eine Tüte Erdnüsse kaufst, musst du den Willen der Kassiererin, mit dir abzuschließen, doch auch nicht prüfen.
__________________
Verhandlung ist die Macht der Überzeugung.
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Alt 20.09.2010, 13:06
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AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Zitat:
Zitat von hab Beitrag anzeigen
folgende Konstruktion:

bei einer Internetauktion bietet der H mit dem Account des L eine Ware zu Versteigerung an. Aufgrund der AGBs ist es so, dass der Auktionator hier ein Angebot abgibt und der Bieter dies durch Abgabe des höchsten Gebots annimmt. Die Sache geht am Ende an den B, der das höchste Gebot abgibt.

Hierbei handelt der H nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen (er möchte das Geschäfft tatsächlich für seinen Verwandten L abschließn und sich nicht selber bereichern).

Bei der Prüfung muss ich nun auch darauf eingehen, dass der B eine Willenserkläung in Form einer Annahme abgegeben hat (in Form des höchsten Gebots). Zu dieser Willenserklärung gehört natürlich auch der Geschäftswille. Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Das heißt hier: Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Accountbesitzer L über die Sache zu dem gebotenen Preis.

Ist es jetzt für den Geschäftswillen des B erheblich, dass der L gar nichts von dem Vertrag weiß und dass er eigentlich mit dem H einen Vertrag schließt? Dieses Problem besteht ja solange bis der L das Geschäft nachträglich genehmigt. Dann sind wir nämlich im Bereich des Inhaltsirrtums.

Mein Problem:

Der L (übrgigens ein Powerseller und Unternehmer) genehmigt das Geschäft nachträglich. Somit wird auch der Willensmangel beim Geschäftswillen des Bieters B geheilt.
Aber was sage ich dann beim Geschäftswillen des B über diese gesamte Problematik? Schließlich kann es sein, dass ich Punkte verliere wenn ich diese Problematik nicht nenne. Oder?

ich bin gerade ein bissel
Hallo hab,

beim Handeln nicht IN, sondern unter fremden Namen, ist Voraussetzung, dass der Handelnde nicht in eignem Namen handelt, dies aber dem Geschäftspartner nicht anzeigt (Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips).

Es gibt es zwei Konstellationen: einmal die Namenstäuschung, dann besteht kein Bedürfnis, 164 I analog anzuwenden; der Geschäftspartner schließt mit demjenigen einen Vertrag, der unterzeichnet, egal, mit welchem Namen der unterzeichnet.
Hab und Habnicht schließen einen Vertrag. Hab unterzeichnet mit Habgarnicht. Wenn Habnicht mit demjenigen abschließen wollte, der vor ihm steht, dem Hab, und ihm dessen Identität egal war, kommt ein Vertrag zw Hab und Habnicht zustande.
Will Habnicht aber mit Habgarnicht abschließen, weil es ihm um dessen Identität geht (Habnicht hält Hab also für den prominenten und zahlungskräftigen Habgarnicht), dann könnte nur ein Vertrag zw Habnicht und Habgarnicht zustande gekommen sein, was scheitert, weil Hab keine Vertretungmacht des Habgarnicht hat. Er ist dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, entweder Habgarnicht genehmigt nachträglich und bringt einen Vertrag zw ihm (Habgarnicht) und Habnicht zustande, oder er verweigert die Genehmigung, sodass Habnicht den Hab entweder auf Erfüllung oder auf SE in Anspruch nehmen kann.

Das erörterst du, Geschäftswille ist hier uninteressant. Wenn L das Geschäft genehmigt, haben L und B einen Vertrag geschlossen. Du musst hier Vertretung prüfen und die Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip (Handeln unter fremden Namen), nicht aber die Bestandteile der Willenserklärung.

Es ist KEIN Geschäft für den, den es angeht.

Klar?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 14:11
hab hab ist offline
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AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Zitat:
Zitat von FranzHubert08 Beitrag anzeigen
Hallo hab,

beim Handeln nicht IN, sondern unter fremden Namen, ist Voraussetzung, dass der Handelnde nicht in eignem Namen handelt, dies aber dem Geschäftspartner nicht anzeigt (Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips).

Es gibt es zwei Konstellationen: einmal die Namenstäuschung, dann besteht kein Bedürfnis, 164 I analog anzuwenden; der Geschäftspartner schließt mit demjenigen einen Vertrag, der unterzeichnet, egal, mit welchem Namen der unterzeichnet.
Hab und Habnicht schließen einen Vertrag. Hab unterzeichnet mit Habgarnicht. Wenn Habnicht mit demjenigen abschließen wollte, der vor ihm steht, dem Hab, und ihm dessen Identität egal war, kommt ein Vertrag zw Hab und Habnicht zustande.
Will Habnicht aber mit Habgarnicht abschließen, weil es ihm um dessen Identität geht (Habnicht hält Hab also für den prominenten und zahlungskräftigen Habgarnicht), dann könnte nur ein Vertrag zw Habnicht und Habgarnicht zustande gekommen sein, was scheitert, weil Hab keine Vertretungmacht des Habgarnicht hat. Er ist dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, entweder Habgarnicht genehmigt nachträglich und bringt einen Vertrag zw ihm (Habgarnicht) und Habnicht zustande, oder er verweigert die Genehmigung, sodass Habnicht den Hab entweder auf Erfüllung oder auf SE in Anspruch nehmen kann.

Das erörterst du, Geschäftswille ist hier uninteressant. Wenn L das Geschäft genehmigt, haben L und B einen Vertrag geschlossen. Du musst hier Vertretung prüfen und die Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip (Handeln unter fremden Namen), nicht aber die Bestandteile der Willenserklärung.

Es ist KEIN Geschäft für den, den es angeht.

Klar?
Ja, natürlich ist das klar. Das von dir Gesagte habe ich auch bereits bei der Prüfung des Angebots durch den der unter fremden Namen handelt bereits komplett ausgeführt. Das Problem ist, dass der Wille des Annehmenden und das objektiv Erklärte hier auseinanderfallen: Tatsächlich gibt er eine Annahme auf ein Angebot des H ab, solange der L noch nicht genehmigt hat, da bei ausbleibender Genehmigung die Folgen des Rechtsgeschäfts denjenigen treffen, der unter fremden Namen gehandelt hat. Hätte der L nicht genehmigt, dann wäre ein Vertrag mit dem B zustande gekommen, was der Bieter doch gar nicht wollte. Das ist ein Fall des Erklärungsirrtums. Die Annahme durch den Bieter ist deshalb bei Nichtgenehmigung anfechtbar. Außerdem wird der H als derjenige der unter fremden namen gehandelt hat für den Vertrauensschaden einstandspflichtig.

Mein bisheriges Prüfungsschema:

- Vertrag kommt nach §§ 145 ff. zustande und nicht durch § 156

Abgabe eines Angebots durch L:
- Stellvertretung des H
--> handelt unter fremden Namen; das Geschäft mit seinen Rechtsfolgen trifft ihn, solange der L nicht nachträglich das Geschäft genehmigt; bis zur Genehmigung ist das Geschäft also schwebend unwirksam;
--> L genehmigt
--> Stellvertretung (+)
- Annahme durch B
--> B muss eine Willenserklärung in Form einer Annahme abgeben; dies tut er, ABER:
--> B meint, ein Geschäft mit dem L abzuschließen; bis zu dessen Genehmigung ist dies aber nicht der Fall, sodass bis zur Genehmigung der Wille des B und das objektiv Erklärte (Annahme des Angebots durch Anklicken und Gebotsabgabe) tatsächlich auseinanderfallen!
--> es geht also um den Zeitraum zwischen Abgabe der Annahme durch B und der Genehmigung durch L

deshalb meine Frage: prüfungstechnische Relevanz? 2 bis 3 Sätchen ist das ja sicherlich wert. Aber wie bekomme ich diese Kurve?

Denn: solange der L nicht genehmigt liegt ein Willensmangel vor, sodass die WE des B anfechtbar ist. Nun ergibt sich daraus, dass der H für den entstandenen Vertrauensschaden einstandspflichtig ist (sein könnte). Daraus ergibt sich aber wieder das Problem, dass das Geschäft dann von Anfang an nichtig wäre, da der H noch minderjährig ist. Am Ende komme ich zwar zu dem Schluss, dass diese Problematik sich in Luft auflöst, da der L schließlich genehmigt. Aber ich glaube ich muss das dennoch im Gutachten ausführen.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 15:03
hab hab ist offline
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AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Ich habe das jetzt folgendermaßen gelöst:

Zitat:
Schließlich muss B auch mit Geschäftswillen gehandelt haben. Fraglich ist, ob hier ein Dissens zwischen den Willenserklärungen des B und des L vorliegen. Dissens ist das Nichtübereinstimmen der Willenserklärungen1. Der Geschäftswillen des B bezog sich auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit L über den Fernseher für den gebotenen Preis. Zwar wollten beide Parteien, B und H, dass zwischen L und B ein Kaufvertrag zustande kommt, aber objektiv ist dies bis zur nachträglichen Genehmigung durch L nicht geschehen. Es liegt ein Dissens vor. Die Willenserklärung des B wäre wegen Inhaltsirrtums über die Person nach § 119 II anfechtbar gewesen. Die Problematik ist im vorliegenden Fall aber irrelevant, da der L genehmigt hat.
Der Gutachtenstil ist zwar noch mangelhaft. Außerdem ist der Abschnitt noch viel zu lang. Es muss also noch überarbeitet werden. Aber ich bin jetzt eigentlich da, wo ich hinwollte. Manchmal ist es eben einfach toll, wenn man versuchen muss sein Problem in einem Forum darzustellen, weil man so eben auch mal allein auf die Lösung kommt, da man ja alles nochmal selber durchdenken muss. ich danke euch für euer Gehör!
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  #6 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 15:10
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AW: Geschäftswille bei der Annahme eines Angebots bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Zitat:
Zitat von hab Beitrag anzeigen
Ja, natürlich ist das klar. Das von dir Gesagte habe ich auch bereits bei der Prüfung des Angebots durch den der unter fremden Namen handelt bereits komplett ausgeführt. Das Problem ist, dass der Wille des Annehmenden und das objektiv Erklärte hier auseinanderfallen: Tatsächlich gibt er eine Annahme auf ein Angebot des H ab, solange der L noch nicht genehmigt hat, da bei ausbleibender Genehmigung die Folgen des Rechtsgeschäfts denjenigen treffen, der unter fremden Namen gehandelt hat. Hätte der L nicht genehmigt, dann wäre ein Vertrag mit dem B zustande gekommen, was der Bieter doch gar nicht wollte. Das ist ein Fall des Erklärungsirrtums. Die Annahme durch den Bieter ist deshalb bei Nichtgenehmigung anfechtbar. Außerdem wird der H als derjenige der unter fremden namen gehandelt hat für den Vertrauensschaden einstandspflichtig.

Mein bisheriges Prüfungsschema:

- Vertrag kommt nach §§ 145 ff. zustande und nicht durch § 156

Abgabe eines Angebots durch L:
- Stellvertretung des H
--> handelt unter fremden Namen; das Geschäft mit seinen Rechtsfolgen trifft ihn, solange der L nicht nachträglich das Geschäft genehmigt; bis zur Genehmigung ist das Geschäft also schwebend unwirksam;
--> L genehmigt
--> Stellvertretung (+)
- Annahme durch B
--> B muss eine Willenserklärung in Form einer Annahme abgeben; dies tut er, ABER:
--> B meint, ein Geschäft mit dem L abzuschließen; bis zu dessen Genehmigung ist dies aber nicht der Fall, sodass bis zur Genehmigung der Wille des B und das objektiv Erklärte (Annahme des Angebots durch Anklicken und Gebotsabgabe) tatsächlich auseinanderfallen!
--> es geht also um den Zeitraum zwischen Abgabe der Annahme durch B und der Genehmigung durch L

deshalb meine Frage: prüfungstechnische Relevanz? 2 bis 3 Sätchen ist das ja sicherlich wert. Aber wie bekomme ich diese Kurve?

Denn: solange der L nicht genehmigt liegt ein Willensmangel vor, sodass die WE des B anfechtbar ist. Nun ergibt sich daraus, dass der H für den entstandenen Vertrauensschaden einstandspflichtig ist (sein könnte). Daraus ergibt sich aber wieder das Problem, dass das Geschäft dann von Anfang an nichtig wäre, da der H noch minderjährig ist. Am Ende komme ich zwar zu dem Schluss, dass diese Problematik sich in Luft auflöst, da der L schließlich genehmigt. Aber ich glaube ich muss das dennoch im Gutachten ausführen.
Offenbar ist das nicht so klar.

"Hätte der L nicht genehmigt, dann wäre ein Vertrag mit dem B zustande gekommen, was der Bieter doch gar nicht wollte."

Hätte der L nicht genehmigt, hätte B die Wahl gehabt, ob er Schadensersatz will oder Erfüllung; es wäre kein Vertrag mit L zustande gekommen (es sei denn, ihm war es egal [siehe Namenstäuschung]. Aber dann gibt es auch kein Problem (das du unter Geschäftswillen abhandeln willst).

Alle die Probleme, die du hier andiskutieren willst, gehen in der Debatte Namens- / Identitätstäuschung auf. Verstehst du? Du schreibst ständig, "aber B wollte doch gar nicht" und "B hatte andere Vorstellung". Das prüft du ja im Rahmen der Namens- oder Identitätstäuschung. Wollte er mit irgendwem kontrahieren oder mit einer ganz bestimmten Person?

"Außerdem wird der H als derjenige der unter fremden namen gehandelt hat für den Vertrauensschaden einstandspflichtig." B hätte ggf die Wahl, ob er Vertrauensschaden ersetzt haben will, Erfüllung verlangen will oder gar nichts will.

Deine theoretische Zerstückelung ergibt keinen Sinn und hat, als Antwort auf deine Frage, keine prüfungstechnische Relevanz.

Grds führt zwar die Täuschung über die Person, mit der das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, zu einer Anfechtbarkeit nach 119 I.
"Das ist ein Fall des Erklärungsirrtums." Übrigens kein Erklärungs-, sondern ein Inhaltsirrtum.

Das ist aber ohnehin irrelevant, weil er nicht anficht. Irrtümer in der WE werden nur dann relevant, wenn daraufhin angefochten wird; verstehst du?
B hätte ggf widerrufen können (179), aber auch das hat er nicht getan.
Ergo: auch das irrelevant.

Vllt versteht dich jmd anders besser, aber ich kann nur auf meinen vorigen Beitrag verweisen. Sry...
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  #7 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 15:12
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Zitat:
Zitat von hab Beitrag anzeigen
Ich habe das jetzt folgendermaßen gelöst:



Der Gutachtenstil ist zwar noch mangelhaft. Außerdem ist der Abschnitt noch viel zu lang. Es muss also noch überarbeitet werden. Aber ich bin jetzt eigentlich da, wo ich hinwollte. Manchmal ist es eben einfach toll, wenn man versuchen muss sein Problem in einem Forum darzustellen, weil man so eben auch mal allein auf die Lösung kommt, da man ja alles nochmal selber durchdenken muss. ich danke euch für euer Gehör!
Dissens, Geschäftswille, Stellvertretung? ME vermengst du die Dinge total. Versteckter und offener Dissens, das ist ein Fachbegriff und bezieht sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile und hat eigene Rechtsfolgen und Regeln.
Der Begriff Dissens hat hier nichts verloren. Du scheinst mir nun Irrtum und Dissens zu vermengen. Aber da du oben angibst, es gelöst zu haben, belass ich es hierbei.

Viel Erfolg noch!
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  #8 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 15:24
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Zitat:
Zitat von FranzHubert08 Beitrag anzeigen
Dissens, Geschäftswille, Stellvertretung? ME vermengst du die Dinge total. Versteckter und offener Dissens, das ist ein Fachbegriff und bezieht sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile und hat eigene Rechtsfolgen und Regeln.
Der Begriff Dissens hat hier nichts verloren. Du scheinst mir nun Irrtum und Dissens zu vermengen.
Besonders gewählt und fachlich korrekt habe ich mich nicht ausgedrückt. Ich war halt einfach total . Ich werde natürlich mein Ergebnis schließlich nocheinmal intensiv auf Wasserdichtheit prüfen. Für den Anfang bin ich jetzt aber erstmal zufrieden.

Zitat:
Aber da du oben angibst, es gelöst zu haben, belass ich es hierbei.

Viel Erfolg noch!
Danke sehr! Auch für die Kritik an meiner Herangehensweise. Wie schon gesagt, ich werde es am Ende nochmal alles prüfen, ob es so überhaupt Sinn macht. Rauslöschen kann ich den Part ja schließlich immer noch.
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