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Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich)

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich) innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 18:52
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Exclamation Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich)

Hallo,

ich verstehe § 831 BGB nicht so recht, obwohl ich mich versucht habe darin einzulesen.

Wenn jemand im Rahmen seines Berufs eine unerlaubte Handlung begeht, ist es dann nach § 831 ein Unterschied, ob er Geschäftsführer oder freier Mitarbeiter ist?
Der Geschäftsherr, der den Verrichtungsgehilfen bestellt, ist doch das Unternehmen als juristische Person? oder ist der Geschäftsherr in jeden Fall der Geschäftsführer des Unternehmens???
Wer ist der Geschäftsherr?

Geändert von Olaf Hansen (19.12.2011 um 19:52 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 20:05
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AW: Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich)

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Wenn jemand im Rahmen seines Berufs eine unerlaubte Handlung begeht, ist es dann nach § 831 ein Unterschied, ob er Geschäftsführer oder freier Mitarbeiter ist?
Ja - das hängt mit Deinem Thread zum Thema "§ 31 BGB" zusammen.

Für den Geschäftsführer haftet das Unternehmen nach § 31 BGB ohne die Möglichkeit der "Exkulpation" (siehe unten). Also in jedem Fall.

Für den freien Mitarbeiter haftet das Unternehmen ggf. nur nach § 831 BGB. "Nur" deshalb, weil das Unternehmen dann NICHT haftet, wenn es bei der Auswahl, Beschaffung oder Leitung (siehe § 831 BGB) NICHT selbst schuldhaft gehandelt hat. Wenn z. B. wissentlich jemand beschäftigt wird, der ungeeignet ist für die Tätigkeit, und der Schaden wegen dieser Mindereignung entstanden ist. Wenn der Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt wurde oder der Schaden nicht auf einem Auswahlmangel beruht, dann muss das Unternehmen nicht haften - es kann sich "exkulpieren" (ent-schuldigen). Wobei der Begriff "freier Mitarbeiter" m. E. nicht zwingend die Frage entscheidet, ob § 31 BGB oder § 831 BGB anzuwenden ist; m. E. kommt es wesentlich auf Tätigkeit an. Da müsste man schon über ein konkretes Beispiel reden.

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Der Geschäftsherr, der den Verrichtungsgehilfen bestellt, ist doch das Unternehmen als juristische Person?
Ja.

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
oder ist der Geschäftsherr in jeden Fall der Geschäftsführer des Unternehmens???
Nein, aber der Geschäftsführer haftet nach § 831 Abs. 2 BGB.
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Geändert von Soliton (19.12.2011 um 21:19 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 20:53
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AW: Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich)

Abermals herzlichen Dank Soliton!

§ 831 kann aber auch den Geschäftsführer anstatt des fr. Mitarbeiters betreffen, wenn dieser unerlaubt handelt, sodass das Unternehmen auch für ihn haftet?

Zitat:
Nein, aber der Geschäftsführer haftet nach § 831 Abs. 2 BGB.
In Abs. 2 ist mit "Geschäfte durch Vertrag übernimmt" der Geschäftsführer gemeint, sodass dieser für den freien Mitarbeiter haftbar gemacht werden kann? Somit könnten sowohl das Unternehmen als auch der Geschäftsführer nach 831 haftbar gemacht werden?

So ganz habe ich das noch nicht verstanden.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 21:27
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AW: Geschäftsherr ist wer? (das reimt sich)

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
§ 831 kann aber auch den Geschäftsführer anstatt des fr. Mitarbeiters betreffen, wenn dieser unerlaubt handelt, sodass das Unternehmen auch für ihn haftet?
Das Unternehmen haftet für den Geschäftsführer - aber nach § 31 BGB, nicht nach § 831 BGB.

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
In Abs. 2 ist mit "Geschäfte durch Vertrag übernimmt" der Geschäftsführer gemeint, sodass dieser für den freien Mitarbeiter haftbar gemacht werden kann?
Wenn dem Geschäftsführer eigenes Verschulden zur Last fällt bei der Auswahl, Beaufsichtigung usw.

Zitat:
Zitat von Olaf Hansen Beitrag anzeigen
Somit könnten sowohl das Unternehmen als auch der Geschäftsführer nach 831 haftbar gemacht werden?
Im Ergebnis ja. Ob das Unternehmen allerdings direkt aus § 831 BGB haftet (weil es durch den Geschäftsführer handelt) oder indirekt über § 31 BGB die Haftung des Geschäftsführer auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das ist eine m. E. rein dogmatische Frage, die ich aus dem Stehgreif nicht beantworten kann. Praktisch macht das keinen Unterschied, weil in beiden Varianten der ursprüngliche Haftungsgrund ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführer ist.
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